Offene Rechnung Verjährung – Wann ist es soweit?

Mahnung

Für Geldforderungen gelten Verjährungsfristen, welche im BGB geregelt sind. Diese sind abhängig von der Art des Vertrages, welcher der Forderung zugrunde liegt. Bei Kaufverträgen, Werkverträgen, wie z.B. Handwerkerleistungen oder sonstigen Dienstleistungen gilt die s.g. Regelverjährung von 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist Rechnung beginnt zu laufen am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Die Ware wurde am 15.10.2019 geliefert und am 20.10.2019 in Rechnung gestellt. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 31.12.2019, somit tritt die Verjährung am 01.01.2023 ein.

Neben der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, gibt es bei besonderen Anspruchsarten Sonderregeln mit einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist, z.B. Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf, einem Werkvertrag, einem Bauwerk, aus einem Reisevertrag etc. Hier sollte man sich entsprechend informieren.

Achtung: Die Verjährungen von Rechnungen bedeuten nicht automatisch, dass diese erloschen sind. Der Anspruchsgegner muss die Einrede der Verjährungen von Rechnungen vortragen. Geschieht dies (auch aus Unwissenheit) nicht, kann die verjährte Forderung geltend gemacht werden.

Bis wann muss eine Rechnung gestellt werden?

In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Fristen für das Stellen von Rechnungen. Grundsätzlich gilt:

·       Für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (B2B): Die Rechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung ausgestellt werden.

·       Für Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen (B2C): Die Rechnung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erstellt werden.

Es gibt jedoch einige branchenspezifische Besonderheiten und Ausnahmen, daher ist es ratsam, sich im Zweifelsfall an einen Steuerberater oder an die aktuellen Gesetze und Vorschriften zu wenden, da sich diese Informationen ändern können.

Was kann ich tun, um die Verjährung zu verhindern?

Eine vorgerichtliche Mahnung oder Zahlungserinnerung reichen nicht aus, um den Verfall von offenen Rechnungen zu hemmen. Dazu ist vor Ablauf der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, z.B. durch Beantragung eines Mahnbescheides oder der Einreichung einer Klage.

Achtung Fallstrick: Der Mahnbescheid oder die Klage müssen dem Schuldner vor Eintritt der Verjährung vom Gericht auch zugestellt werden können.

Zusammen mit zahlungswilligen, aber nicht zahlungsfähigen Schuldnern lässt sich das Verjähren von Rechnungen ebenfalls beeinflussen. Es kann natürlich eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart werden. Aber auch gewisse Handlungen des Schuldners führen zum Neubeginn der Verjährung. Dazu zählen Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherungsleistungen oder in anderer Weise ein Anerkenntnis der Forderung.

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