Gerichtsvollzieher beauftragen

Allgemein

Das Wichtigste in Kürze

  • Beachten Sie, um einen Gerichtsvollzieher beauftragen zu können, benötigen Sie zwingend einen vollstreckbaren Titel, wie etwa einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.

  • Als Gläubiger müssen Sie die formellen Anträge selbst stellen und die anfallenden Gebühren für Pfändungen oder Vermögensauskünfte zunächst auslegen.

  • Liegt noch kein Titel vor, ist die Einschaltung eines professionellen Inkassounternehmens für Sie meist der schnellere und wirtschaftlichere Weg an Ihr Geld.

Worum geht es hier?

Ihr Kunde zahlt trotz Mahnung nicht? Dann stellt sich schnell die Frage, welche Schritte jetzt sinnvoll sind. In vielen Fällen ist vor der Zwangsvollstreckung ein professionelles Inkasso der wirtschaftlichere Weg. In diesem Artikel wollen wir Ihnen die passenden Antworten auf Ihre Fragen geben. So erfahren unter anderem:

  • welche Aufgaben ein Gerichtsvollzieher hat
  • wie Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen können
  • wie man Vollstreckungsaufträge stellt
  • welche Kosten entstehen können
  • wie Ihnen bei der offenen Schuld und der Durchsetzung Ihrer Rechte geholfen werden kann.

Alles, was Sie zum Thema Gerichtsvollzieher beauftragen wissen müssen, erfahren Sie hier bei Mahnalarm.

Wann kommt der Gerichtsvollzieher überhaupt ins Spiel?

Gerichtsvollzieher sind Beamte der Justiz und ein selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten tragen sie keine Uniform, sind aber in der Lage, sich auszuweisen.

Umgangssprachlich wird der Gerichtsvollzieher häufig mit „GV“ oder „GVZ“ abgekürzt.

Welche Aufgaben hat ein Gerichtsvollzieher?

Ein Gerichtsvollzieher hat viele verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem: 

  • persönliche Zustellung eines Briefes 
  • Erstellen einer Forderungsaufstellung (Summe aller offenen Forderungen) 
  • (Zwangs-)Räumung einer Wohnung 
  • Versteigerung von Gegenständen 
  • Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt 
  • Drittauskünfte zum Vermögen eines Schuldners beschaffen 
  • Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung 
  • Einträge in das Schuldnerverzeichnis vornehmen 
  • Pfändung von Bargeld oder auch 
  • Pfändung von Wertgegenständen durch das Anbringen von Pfandsiegeln (umgangssprachlich: Kuckuck), zur öffentlichen Dokumentation der Beschlagnahmung

Warum Inkasso oft der bessere erste Schritt ist

Wenn offene Forderungen noch nicht tituliert sind, kann ein professionelles Inkasso früher ansetzen als die Zwangsvollstreckung. Dadurch lassen sich B2B-Fälle oft schneller, strukturierter und mit weniger Reibung bearbeiten. Wenn Sie offene Rechnungen in Ihrem Unternehmen haben, ist „Inkasso beauftragen“ häufig der sinnvollere nächste Schritt.

Sparen Sie Zeit und Nerven: Professionelles Inkasso statt Gerichtsvollzieher.

Wer kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen?

Grundsätzlich kann jeder einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Es muss also kein Rechtsanwalt, Inkassounternehmen oder ein anderer Dritter die Antragstellung übernehmen. Jedoch ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Anordnung erfüllt sein müssen.

Was sind die Voraussetzungen für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers?

Bevor ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann, muss ein Schuldtitel vom Gläubiger beantragt und vom Gericht erlassen werden. Ein Schuldtitel (oder auch Vollstreckungstitel) hält einen oder mehrere Ansprüche des Gläubigers gegenüber einem Schuldner fest. Beim gerichtlichen Mahnverfahren bezeichnet man den Schuldtitel als Vollstreckungsbescheid. Dessen Erstellung durch das gericht dauert wenige Wochen.

Zieht der Schuldner jedoch einen Rechtsanwalt hinzu und es kommt zu einer Klage, muss erst ein Urteil gefällt werden, bevor ein Schuldtitel ausgestellt werden kann.

Wenn der Fall bereits tituliert ist: So läuft die Vollstreckung

Will jemand einen Gerichtsvollzieher beauftragen, muss er in jedem Fall einen Antrag mittels der vorgegebenen Formulare stellen.

Formulare für die Zwangsvollstreckung

Beim komplexen Prozess der Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers gegenüber dem Schuldner kommt es auf das richtige Formular an.

Das Formular „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ ist bei folgenden Angelegenheiten zu verwenden:

  • Zustellung eines Dokuments
  • Abnahme der Vermögensauskunft
  • Erlass und/oder Vollstreckung eines Haftbefehls
  • Vorpfändung und Taschen- bzw. Kassenpfändung
  • Einholung von Drittauskünften

Extra Formulare gibt es für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder auch für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Hier finden Sie die Formulare aus der ZVFV 2024, die seit dem 01.10.2025 zwingend zu verwenden sind.

Sparen Sie sich den Aufwand: Übergeben Sie Ihr Inkasso an Profis.

Keine Lust auf weiteren Papierkram und endlose Diskussionen mit Schuldnern? Reichen Sie Ihren Fall online ein und fokussieren Sie sich wieder auf Ihr Kerngeschäft.

Zustellung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher

Eine Zustellung des ausgefüllten Formulars an den Gerichtsvollzieher kann entweder postalisch in Papierform oder elektronisch über das Bürger- und Organisationspostfach (eBO) erfolgen.

Tipp zur Zeitersparnis

Senden Sie Ihren Antrag niemals direkt an einen namentlich bekannten Gerichtsvollzieher! Ist dieser krank oder im Urlaub, bleibt Ihr Antrag wochenlang liegen. Adressieren Sie die Unterlagen immer an die „Gerichtsvollzieherverteilerstelle“ des zuständigen Amtsgerichts. Dort wird der Auftrag sofort an den nächsten verfügbaren Vertreter weitergeleitet.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Schuldner seinen Wohnsitz hat. Grundsätzlich ist die Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu empfehlen, um die richtige Zuständigkeit zu erreichen.

Was kostet es, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen?

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der beauftragten Amtshandlung. Diese Kosten hat in erster Linie der Antragsteller zu zahlen. Der Gerichtsvollzieher kann einen Vorschuss für die zu erwartenden Gebühren und Auslagen verlangen. Stellt sich heraus, dass der Schuldner die offenen Forderungen beim Gerichtsvollzieher zahlt, macht dieser seine Kosten direkt beim Schuldner geltend.

Die Abrechnung der entstandenen Kosten ermittelt der Gerichtsvollzieher auf Grundlage des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) für die Landeskasse. Jede Gebühr erhält eine eigene Nummer, eine Bezeichnung (Gebührentatbestand) und den Geldbetrag.

Hier ein paar Beispiele für Nummer, Gebührentatbestand und Geldbetrag (Stand 01.06 2025):

Nummer Gebührentatbestand Geldbetrag
100 Persönliche Zustellung durch den GV 12,00 EUR
101 Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193 a ZPO) 8,00 €
200 Vorpfändung 19,20 EUR
205 Sachpfändung 31,20 EUR
207 Versuch einer gütlichen Einigung der Sache (§ 802 b ZPO) 19,20 EUR
260 Abnahme der Vermögensauskunft 39,50 EUR
270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 46,80 EUR
440 Einholung einer Drittauskunft 15,60 EUR
604 Nichterledigung (205, 207, 260, 270 und andere) 18,00 EUR
700-715 Bestimmte Auslagen wie zum Beispiel Erstellung von Dokumenten, Wegegeld, Postentgelte usw. individuell
716 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag (20 % der zu erhebenden Gebühren) 3,00 EUR bis 10,00 EUR

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Gerichtsvollzieher beauftragen“

Sie möchten einen Gerichtsvollzieher in der Nähe beauftragen und haben noch offene Fragen zum Ablauf, den Voraussetzungen oder den Kosten? Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Punkte für Sie – verständlich und kompakt zusammengefasst.

Ja, als Privatperson können Sie einen Gerichtsvollzieher beauftragen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist, dass Sie einen vollstreckbaren Titel besitzen, beispielsweise ein gerichtliches Mahnverfahren erfolgreich durchlaufen haben und Ihnen ein Vollstreckungsbescheid vorliegt. Mahnalarm unterstützt Sie auf Wunsch bei der Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen, damit die Beauftragung des Gerichtsvollziehers reibungslos erfolgen kann.

Die Dauer bis zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers hängt vom jeweiligen Einzelfall und der zuständigen Gerichtsvollzieherstelle ab. In der Regel kann der Antrag innerhalb weniger Tage gestellt werden, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei Mahnalarm unterstützen wir Sie dabei, sämtliche Dokumente korrekt und vollständig einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Sobald der Antrag übermittelt ist, liegt die weitere Bearbeitung im Ermessen des Gerichtsvollziehers, was in der Regel einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nimmt.

Die Kosten für den Einsatz eines Gerichtsvollziehers trägt zunächst die antragstellende Person – also in der Regel Sie als Gläubigerin oder Gläubiger. Diese Auslagen sind jedoch grundsätzlich vom Schuldner zu erstatten. Wenn die Zwangsvollstreckung erfolgreich ist, können die Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Bei Mahnalarm informieren wir Sie transparent über alle anfallenden Gebühren und stellen sicher, dass Sie Ihre Ansprüche rechtssicher geltend machen können.

Ein Vollstreckungstitel ist die rechtliche Grundlage, mit der ein Gläubiger seine Forderung zwangsweise durchsetzen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Mit diesem Titel darf der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher oder über das Vollstreckungsgericht Maßnahmen beantragen – etwa die Kontopfändung, Lohnpfändung oder Sachpfändung.

Für Schuldner bedeutet das: Ab diesem Moment ist die Forderung nicht mehr nur „auf dem Papier“ offen, sondern sie kann aktiv vollstreckt werden.

Wird ein Vollstreckungsbescheid zugestellt, haben Schuldner zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und erhält die Wirkung eines vollwertigen Urteils. Der Gläubiger kann dann sofort die Zwangsvollstreckung betreiben.
Typische nächste Schritte sind die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht oder der Auftrag an den Gerichtsvollzieher.

Wichtig für Schuldner: Diese kurze Frist entscheidet, ob noch Handlungsspielraum besteht – z. B. durch Ratenzahlung oder Vergleich.

Nicht ganz. Zwangsvollstreckung ist der Oberbegriff für alle staatlichen Maßnahmen, mit denen eine offene Forderung durchgesetzt wird. Die Pfändung ist eine mögliche Form davon – etwa die Kontopfändung, Lohnpfändung oder Sachpfändung.
Daneben gibt es weitere Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel eine Zwangshypothek auf Immobilien oder die Abgabe der Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung).

Merksatz: Jede Pfändung ist eine Vollstreckung – aber nicht jede Vollstreckung ist automatisch eine Pfändung.

Ein Vollstreckungstitel bleibt 30 Jahre lang gültig. In dieser Zeit kann der Gläubiger jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen einleiten oder bestehende wiederholen, solange die Forderung nicht beglichen ist. Zusätzlich laufen Zinsen und Kosten während der gesamten Zeit weiter – dadurch kann sich die Schuld erheblich erhöhen. Eine titulierte Forderung „verschwindet“ also nicht von allein, sondern kann den Alltag jahrzehntelang belasten.

Das hängt vom Einzelfall ab. Sobald der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist – also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist – kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Gericht zwischen einigen Tagen und mehreren Wochen. Ist der Beschluss erlassen, geht er direkt an die Bank des Schuldners. Ab diesem Zeitpunkt ist das Konto sofort gesperrt und Zahlungen können blockiert werden.

In der Praxis: Zwischen Vollstreckungsbescheid und Kontopfändung liegen oft nur wenige Wochen.

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