Gerichtsvollzieher beauftragen

Aktuelles, Forderungsmanagement, Inkasso

Ihr Kunde schuldet Ihnen Geld. Auch im vorgerichtlichen Mahnverfahren gleicht er die offene Forderung trotz Mahnung nicht aus. Um Ihre Ansprüche zu sichern, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Was nun? 

In diesem Artikel wollen wir Ihnen die passenden Antworten auf Ihre Fragen geben. So klären wir die Frage, welche Aufgaben ein Gerichtsvollzieher hat, aber auch, wie man Vollstreckungsaufträge stellt, welche Kosten entstehen können und wie Ihnen bei der offenen Schuld und der Durchsetzung Ihrer Rechte geholfen werden kann. Alles, was sie zum Thema Gerichtsvollzieher beauftragen wissen müssen, erfahren Sie hier bei Mahnalarm. 

Was ist ein Gerichtsvollzieher?

Gerichtsvollzieher sind Beamte der Justiz und ein selbstständiges Organ der Zwangsvollstreckung. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten tragen sie keine Uniform, sind aber in der Lage sich auszuweisen. 

Umgangssprachlich wird der Gerichtsvollzieher häufig mit „GV“ oder „GVZ“ abgekürzt. 

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Welche Aufgaben hat ein Gerichtsvollzieher?

Ein Gerichtsvollzieher hat viele verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Dies sind unter anderem: 

  • persönliche Zustellung eines Briefes 
  • erstellen einer Forderungsaufstellung (Summe aller offenen Forderungen) 
  • (Zwangs-)Räumung einer Wohnung 
  • Versteigerung von Gegenständen 
  • Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt 
  • Drittauskünfte zum Vermögen eines Schuldners beschaffen 
  • Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung 
  • Einträge in das Schuldnerverzeichnis vornehmen 
  • Pfändung von Bargeld oder auch 
  • Pfändung von Wertgegenständen durch das Anbringen von einem Kuckuck 

Als Kuckuck wird das Pfandsiegel eines Gerichtsvollziehers bezeichnet, welches die Beschlagnahmung von Sachen öffentlich dokumentiert. Dies geschieht im Zuge einer Sachpfändung. 

Wichtig ist, dass der Gerichtsvollzieher jede dieser Aufgaben nur durch einen Vollstreckungsantrag des Gläubigers oder dessen Vertreter erledigt. Der Vollstreckungsantrag muss somit immer gestellt werden. 

Wer kann einen Gerichtsvollzieher beauftragen und wann darf ich einen Gerichtsvollzieher beauftragen?

Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers kann grundsätzlich jeder vornehmen. Es muss kein Rechtsanwalt, Inkassounternehmen oder ein anderer Dritter die Antragstellung übernehmen. Die Entscheidung, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, kann demnach im Grunde jeder treffen. Jedoch ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Anordnung erfüllt sein müssen. 

Was sind die Voraussetzungen für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers?

Im Vergleich zu anderen Verfahren sind für die Zustellung eines Dokuments keine Voraussetzungen zu erfüllen. 

Etwas anspruchsvoller sind die Voraussetzungen für den Gläubiger bei jedem anderen Antrag. Bevor ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann, muss ein Schuldtitel vom Gläubiger beantragt und vom Gericht erlassen werden. Bei einem Vollstreckungsbescheid kann dieser Prozess wenige Wochen dauern. Zieht der Schuldner jedoch einen Rechtsanwalt hinzu und es kommt zu einer Klage, muss erst ein Urteil gefällt werden. Die Vollstreckung einer Forderung durch den Gerichtsvollzieher kann also nur mit einem Vollstreckungsbescheid oder anderem Schuldtitel erfolgen. 

Was sind Schuldtitel?

Ein Schuldtitel hält einen oder mehrere Ansprüche des Gläubigers gegenüber einem Schuldner fest. Ein solcher Titel wird vom zuständigen Gericht erlassen. Wenn man von einem Titel spricht, handelt es sich häufig um Vollstreckungsbescheide oder ein Urteil. 

Noch Fragen zum Thema Vollstreckungstitel? Mehr Informationen finden Sie hier.

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Wie wird der Gerichtsvollzieher beauftragt?

Will jemand einen Gerichtsvollzieher beauftragen, muss er in jedem Fall einen Antrag mittels der vorgegebenen Formulare stellen. 

Formulare für die Zwangsvollstreckung

Beim komplexen Prozess der Durchsetzung von Ansprüchen kommt es auch auf das richtige Formular an. 

Das Formular „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ ist zu verwenden, wenn die/der: 

  • Zustellung eines Dokuments 
  • Abnahme der Vermögensauskunft 
  • Erlass und/oder Vollstreckung eines Haftbefehls 
  • Vorpfändung und Taschen- bzw. Kassenpfändung 
  • Einholung von Drittauskünften 

bei einem Gerichtsvollzieher beauftragt werden. 

Extra Formulare gibt es für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder auch für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. 

Ab dem 01.12.2023 sind die neuen Formulare aus der ZVFV 2022 zwingend zu verwenden. 

Zustellung des Auftrages

Eine Zustellung kann entweder postalisch in Papierform oder elektronisch über das Bürger- und Organisationspostfach (eBO) erfolgen. 

Ein Antrag darf direkt an den Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Befindet dieser sich jedoch in Krankheit oder Urlaub, kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit die Unterlagen an die Verteilungsstelle des zuständigen Amtsgerichts zu schicken. Ein Rechtspfleger in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle leitet dann alles an einen zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Dabei wird der Krankheitsausfall oder die Urlaubsabwesenheit berücksichtigt. 

Die Zuständigkeit liegt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Schuldner seinen Wohnsitz hat. Grundsätzlich ist die Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu empfehlen, um die richtige Zuständigkeit zu erreichen. 

Welche Kosten entstehen?

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der beauftragten Amtshandlung. Diese Kosten hat in erster Linie der Antragsteller zu zahlen. Der Gerichtsvollzieher kann einen Vorschuss für die zu erwartenden Gebühren und Auslagen verlangen. Stellt sich heraus, dass der Schuldner die offenen Forderungen beim Gerichtsvollzieher zahlt, macht dieser seine Kosten direkt beim Schuldner geltend. 

Die Abrechnung der entstandenen Kosten ermittelt der Gerichtsvollzieher auf Grundlage des Gerichtsvollzieherkostengesetztes GvKostG für die Landeskasse. Jede Gebühr erhält eine eigene Nummer, eine Bezeichnung (Gebührentatbestand) und den Geldbetrag. 

Hier ein paar Beispiele für Nummer, Gebührentatbestand und Wert (Stand 2021): 

  • 100 Persönliche Zustellung durch den GV 11,00 EUR 
  • 200 Vorpfändung 17,60 EUR 
  • 205 Sachpfändung 28,60 EUR 
  • 207 Versuch einer gütlichen Einigung der Sache (§ 802 b ZPO) 17,60 EUR 
  • 260 Abnahme der Vermögensauskunft 36,30 EUR 
  • 270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung 42,90 EUR 
  • 440 Einholung einer Drittauskunft 14,30 EUR 
  • 604 Nichterledigung (205, 207, 260, 270 und andere) 16,50 EUR 
  • 700-715 Bestimmte Auslagen wie zum Beispiel Erstellung von Dokumenten, Wegegeld, Postentgelte usw. 
  • 716 Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag (20 % der zu erhebenden Gebühren) 3,00 EUR bis 10,00 EUR 

Wann kommt die Zwangsvollstreckung zum Einsatz?

Die Zwangsvollstreckung ist ein Verfahren, um das Vermögen eines Schuldners zur Befriedigung von offenen Forderungen zu nutzen. Bevor der Fall einer Zwangsvollstreckung eintritt, erhält der Schuldner in der Regel eine oder mehrere Mahnungen. Zudem muss erst ein Schuldtitel ergehen, bevor ein Gläubiger seine Ansprüche mittels solcher harten Maßnahmen durchsetzen kann.

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