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Mahnung schreiben: Ein integraler Teil des Forderungsmanagements

Vielleicht kennen Sie das: Sie haben einen Auftrag erfüllt oder eine Leistung erbracht und warten nach dem Ausstellen der Kundenrechnungen nun auf die Zahlungseingänge. Doch dieser bleiben aus. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich nicht scheuen und eine Mahnung schreiben. Bei dem Ausbleiben von Zahlungen trotz der Erbringung von Leistungen haben Sie das Recht, eine Zahlungsaufforderung bzw. eine Mahnung zu schreiben. Doch wie funktioniert das „Mahnung schreiben“?

Wir versorgen Sie mit wichtigen Tipps und lassen keine Fragen rundum Formulierungen, Fristen und wichtige Schritte offen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen außerdem, worauf es im Mahnwesen und beim Mahnung schreiben weiterhin ankommt, wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite bleiben und dabei gleichzeitig den richtigen Ton treffen.

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Einfache Erfassung der Forderungsdaten

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Wahlmöglichkeit, ob Verzugszinsen gefordert werden

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Festlegung individueller Mahnfristen

Frankierung und Zustellung mit der Deutschen Post

Druck der fertigen Mahnung durch Mahnalarm

Rückmeldung per E-Mail bei Unzustellbarkeit

Belegdokument mit Einlieferungsbestätigung

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Häufige Fragen rund um das Mahnschreiben – und wie Mahnalarm Sie dabei unterstützt

Das Schreiben einer Mahnung wirft oft mehr Fragen auf, als man denkt: Welche Formulierungen sind rechtssicher und trotzdem freundlich? Darf ich per E-Mail mahnen? Und was passiert, wenn der Schuldner einfach nicht reagiert?

In unserem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die Mahnung – verständlich, praxisnah und rechtlich fundiert. Ob Sie zum ersten Mal mahnen oder bereits Erfahrungen mit säumigen Zahlern gemacht haben: Mahnalarm unterstützt Sie bei jedem Schritt – von der ersten Mahnung bis hin zum professionellen Forderungsmanagement.

Wie formuliere ich eine Mahnung richtig?

Eine Mahnung sollte sachlich, klar und bestimmt formuliert sein. Wichtig ist, dass sie sich eindeutig auf eine konkrete Rechnung bezieht – mit Angabe von Rechnungsnummer und -datum – sowie die noch offene Forderung inklusive Fälligkeitsdatum nennt. Auch ein neues Zahlungsziel sollte klar genannt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich, auf die ursprüngliche Zahlungserinnerung oder Rechnung Bezug zu nehmen und die eigenen Kontodaten erneut aufzuführen.

Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, weist darauf hin, dass sich der Schuldner mit Zugang der Mahnung in Verzug befindet (§ 286 BGB). Besonders hilfreich ist es, wenn die Mahnung eine strukturierte Auflistung der offenen Beträge enthält – also Hauptforderung, etwaige Zinsen und Mahngebühren.

Wie schreibt man eine höfliche Mahnung?

Eine höfliche Mahnung setzt auf einen respektvollen Ton, ohne die Ernsthaftigkeit der Situation zu verlieren. Häufig wird in der ersten Mahnstufe bewusst noch der Begriff „Zahlungserinnerung“ verwendet, um die Kundenbeziehung nicht unnötig zu belasten. Formulierungen wie „wir möchten Sie freundlich an unsere Rechnung vom… erinnern“ oder „sollte sich unsere Zahlung und Ihre Überweisung überschnitten haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos“ zeigen dem Empfänger Wertschätzung und Nachsicht.

Trotzdem sollte die Forderung und das neue Zahlungsziel klar formuliert werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Die höfliche Mahnung eignet sich besonders bei einmaligen Versäumnissen oder langjährigen Kundenbeziehungen.

Ist eine Mahnung per E-Mail zulässig?

Ja, eine Mahnung kann grundsätzlich per E-Mail verschickt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt für Mahnungen keine bestimmte Form vor – auch eine mündliche Mahnung, ein Fax oder eine E-Mail sind rechtsgültig, sofern sie dem Empfänger tatsächlich zugehen. Es besteht also keine Pflicht zur Schriftform im juristischen Sinne, und auch eine handschriftliche Unterschrift ist nicht erforderlich. Dennoch ist es aus Beweisgründen empfehlenswert, eine Mahnung zumindest in Textform zu verfassen und idealerweise einen Versandnachweis zu haben – etwa über ein Einschreiben oder ein Fax mit Sendebericht.

Eine Mahnung per Telefon ist daher grundsätzlich möglich, aber in der Praxis problematisch, da sich der Zugang und Inhalt schwer nachweisen lassen.

Welche Frist sollte ich für eine Mahnung setzen?

Eine Mahnung sollte immer ein konkretes Zahlungsziel enthalten – idealerweise ein festes Datum. Empfehlenswert ist eine Frist von etwa 7 bis 14 Tagen ab Zugang der Mahnung. Wichtig ist, dass der Empfänger klar erkennen kann, bis wann die Zahlung erwartet wird. Wird keine konkrete Frist gesetzt, kann dies im Streitfall zu Problemen führen.

Bei Verbrauchern ist zusätzlich zu beachten: Weist die Rechnung ausdrücklich darauf hin, dass der Schuldner nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät, kann eine Mahnung entbehrlich sein.

Ist eine Mahnung ohne Zahlungserinnerung möglich?

Ja, eine Mahnung kann direkt nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen – eine vorherige Zahlungserinnerung ist rechtlich nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Rechnung fällig ist und der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. In der Praxis wird jedoch häufig zunächst eine Zahlungserinnerung verschickt, um das Verhältnis zum Kunden nicht unnötig zu belasten. Das kann insbesondere im geschäftlichen Umfeld oder bei langjährigen Kundenbeziehungen sinnvoll sein. Rechtlich gesehen reicht aber eine eindeutige, bestimmte Mahnung aus, um Verzug herbeizuführen.

Wann ist eine Mahnung ungültig?

Eine Mahnung kann ungültig sein, wenn sie vor Fälligkeit der Forderung ausgesprochen wird – also zu früh verschickt wurde – oder wenn sie unklar formuliert ist. Sie muss dem Schuldner eindeutig zu verstehen geben, dass eine bestimmte Forderung offen ist und dass eine Zahlung erwartet wird. Fehlt beispielsweise die Angabe einer konkreten Rechnung, des offenen Betrags oder eines neuen Zahlungsziels, kann die Mahnung als unwirksam gelten.

Auch wenn der Zugang nicht nachgewiesen werden kann – etwa weil eine E-Mail im Spamfilter untergegangen oder ein Brief nicht angekommen ist – kann das Probleme bereiten.

Kundenmeinungen

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