Das gerichtliche Mahnverfahren wird gegenwärtig über s.g. Zentrale Mahngerichte, die für bestimmte Bundesländer zuständig sind, abgewickelt. Alle Informationen dazu finden Sie unter www.mahngerichte.de
Die Mahngerichte bearbeiten dabei die Verfahrensabschnitte „Mahnbescheid“ und „Vollstreckungsbescheid“. Der Ablauf eines Mahnverfahrens finden Sie hier.
Mit Einführung des elektronischen Mahnverfahrens und der entsprechenden Mahngerichte hat sich die Dauer eines solchen Verfahrens deutlich reduziert. Als praktischer Erfahrungswert hat sich ein Zeitraum von 4-6 Wochen bis zur Vorlage des Vollstreckungsbescheides herausgestellt. Dieser Zeitraum hängt maßgeblich von der Zustellbarkeit beim Schuldner und dessen Verhalten ab. Denn der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Dagegen kann der Gläubiger mit Klage reagieren. Wendet sich der Schuldner erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides mittels Einspruch gegen die Forderung muss der Gläubiger mit der Klage reagieren, andernfalls ergeht ein Urteil zugunsten des Schuldners und der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der erlassene Vollstreckungsbescheid ist der s.g. Titel (umgangssprachlich auch schriftliches Urteil), der den finanziellen Anspruch gegenüber dem Schuldner begründet. Im Ergebnis ist die Durchsetzbarkeit der Forderung auf einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren sichergestellt.