Was ist eine Vorpfändung?

Aktuelles, Forderungsmanagement, Inkasso

Die Vorpfändung ist eine Maßnahme innerhalb der Zwangsvollstreckung. Dabei werden der Schuldner und der/die Drittschuldner über eine bevorstehende Pfändung schriftlich informiert. Dies ist im § 845 ZPO geregelt.

Da meist zwischen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dessen tatsächlichen Erlass viele Tage bis Wochen vergehen können, wird eine Vorpfändung beauftragt. Ziel ist es, sich seinen Rang bei der Gläubigerbefriedigung zu sichern und dass die Vermögenswerte bestehen bleiben.

Die Vorpfändung wird daher auch als „staatliche Beschlagnahme“ bezeichnet und verhindert somit, dass ein Schuldner über die Mittel verfügt, die zur Begleichung einer ausstehenden Forderung notwendig sind.

Was passiert bei einer Vorpfändung?

Der Gläubiger einer offenen Forderung beauftragt den Gerichtsvollzieher auf Grundlage eines (vorläufig) vollstreckbaren Titels mit einer Vorpfändung beim Drittschuldner. Der Gerichtsvollzieher stellt sowohl dem Schuldner als auch dem Drittschuldner eine schriftliche Erklärung zu. Diese Benachrichtigung, auch Vorpfändungsbenachrichtigung genannt, informiert über eine bevorstehende Pfändung und hat ein vorläufiges Zahlungsverbot zur Folge. Dieses hat eine staatliche Beschlagnahmewirkung.

Innerhalb eines Monats muss der Gläubiger nun den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen lassen, um eine Pfändungsmaßnahme einzuleiten und damit er seinen Rang behält. Tut er dies nicht verliert ein vorläufiges Zahlungsverbot an Wirkung.

Die Rangordnung – Durch schnelles Handeln Vorrang sichern

Bei Vorpfändungen gilt das Motto:“ Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Dabei sollte man nicht nur schneller als der Schuldner sein, sondern auch als andere Gläubiger. Denn wer zuerst mittels der Vorpfändung eine Pfändungsmaßnahme ankündigt, erhält auch zuerst sein Geld. Die Rangordnung gilt sowohl im Zwangsvollstreckungsrecht als auch im Insolvenzrecht.

Voraussetzungen für eine Vorpfändung

Kurz und knapp:

  • vorliegender Vollstreckungstitel
  • Kenntnis über einen Drittschuldner:
    • Arbeitgeber
    • Bank
    • Finanzamt
    • andere Dritte

Eine Vorpfändung ist nur mit einem Titel möglich, auch wenn dieser nur vorläufig ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Vollstreckungsbescheide. Welche Vollstreckungstitel es sonst noch gibt, erfahren Sie hier.

Wann ist eine Vorpfändung angebracht?

Grund für eine Vorpfändung ist, wenn:

  • das Risiko besteht, dass Vermögenswerte verschleiert werden,
  • andere Gläubiger ebenfalls Befriedigung für ihren Forderungen suchen oder
  • der Schuldner mittels der Verfügung des Gläubigers zur Diskussion einer außergerichtlichen Einigung bewegt werden soll.

Wie beauftragt man eine Vorpfändung?

Eine Vorpfändung wird schriftlich beim zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragt. Voraussetzung hierfür ist das Formular „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“. Für diesen Auftrag gilt keine Anwaltspflicht. Daher wird kein Fachanwalt benötigt. An dieser Stelle ist es allerdings zu empfehlen, eine solche Vollstreckungsmaßnahme durch einen Inkassodienstleister, wie mahnalarm.de, durchführen zu lassen.

Innerhalb des Vollstreckungsauftrages gibt es verschiedene Module. Soll die Vollstreckungsbenachrichtigung vom Gerichtsvollzieher erstellt und zugestellt werden, muss das Modul K genutzt werden.

Wird die Ankündigung zur Pfändung vom Gläubiger selbst geschrieben und soll nur zugestellt werden, muss diese als Anlage im Modul D vermerkt und die Zustellung im Modul F angefordert werden.

Die Rolle des Gerichtsvollziehers bei der Vorpfändung

Der Gerichtsvollzieher prüft zunächst ob die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Vorpfändung erfüllt sind. Hauptaufgabe ist die Zustellung der Vorpfändung an den Schuldner und Dritte.

Wer können Drittschuldner sein?

Allgemein sind Drittschuldner Schuldner des Schuldners.

Besteht eine offene Forderung und der Schuldner zeigt sich nicht zahlungswillig, wendet man sich an einen sogenannten Drittschuldner. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Arbeitgeber bei einer Lohn-/Gehaltspfändung bzw. um die Bank des Schuldners bei einer Kontopfändung. Aber auch andere Drittschuldner kommen in Betracht, zum Beispiel das Finanzamt oder auch Unterhaltspflichtige.

Die Beschlagnahmewirkung zieht ein vorläufiges Zahlungsverbot für den Drittschuldner nach sich. Das bedeutet, dass für einen Monat keine Zahlungen an den Schuldner geleistet werden darf.

Drittschuldner ausfindig machen

Hat der Schuldner schon einmal Geld an Sie überwiesen, kennen Sie die zuständige Bank bzw. Sparkasse. Achten Sie darauf, dass es sich um eine neuere Zahlung handelt. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner immer noch dieses Konto nutzt.

Liegt Ihnen ein aktueller Einkommensnachweis vor, ist Ihnen der Arbeitgeber bekannt.

Können Sie nichts von dem vorlegen, bietet die Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Drittauskunft die Lösung. Dadurch erlangen Sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers an Informationen zu den Drittschuldnern. Dies verursacht jedoch zusätzliche Kosten und ist erst mit Rechtskraft des Schuldtitels möglich.

Alle Fragen zur Abgabe der Vermögensauskunft beantworten wir hier.

Kann der Schuldner eine Vorpfändung aufheben?

Der Schuldner hat die Möglichkeit gemäß § 767 ZPO auf eine Vollstreckungsabwehrklage.

Weitere Möglichkeiten für den Schuldner

Mit Zustellung einer Vorpfändung Vorpfändung ist die Lohn-/Gehalts- bzw. Kontopfändung noch nicht beantragt. Dies geschieht erst innerhalb eines Monats durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Bis zum Ablauf dieser Frist hat der Schuldner die Möglichkeit eine Aktualisierung seines Kontos vorzunehmen, indem er es in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt. Diese Beantragung muss vom Schuldner selbst vorgenommen werden und erfolgt nicht automatisch oder durch eine Aufforderung der Bank. Das P-Konto sichert ihm den Pfändungsfreibetrag und verhindert somit, dass der Gläubiger Ansprüche auf das gesamte Vermögen hat.

Alle Infos zum P-Konto finden Sie hier.

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