MAHNBESCHEID-SERVICE, das neue Produkt von Mahnalarm
Wer keine Erfahrung im Mahnbescheid beantragen hat, wird feststellen, dass einiges zu beachten ist, um nervige Monierungen vom Mahngericht und damit Zeitverlust zu vermeiden. Doch warum nicht auf Spezialisten zurückgreifen? Schließlich darf man sich die Kosten als Schadenersatz vom säumigen Kunden erstatten lassen.
Der Mahnbescheid-Service von Mahnalarm ist aber noch mehr als nur das Beantragen Ihres Mahnbescheides. Denn Sie bekommen zusätzlich einen Experten an die Hand, der Sie in allen Phasen des gerichtlichen Mahnverfahrens begleitet und berät, inklusive der Kommunikation mit Ihrem säumigen Kunden. Sollte eine Zwangsvollstreckung erforderlich sein, können Sie dies ebenfalls optional hinzubuchen. Bequemer kann es nicht sein! Unsere Rechtsberatung wird Sie bei Ihren Entscheidungen unterstützen.
Verlassen Sie sich mit CRIF Bürgel Forderungsmanagement auf einen renommierten Rechtsdienstleister mit über 25 Jahren Erfahrung, der schon tausende Mahnbescheide erfolgreich beantragt hat.
Mit unserem einfachen Formular übergeben Sie uns Ihre Daten in weniger als 3 Minuten. Gleichzeitig werden alle relevanten Fragen für ein erfolgreiches Mahnverfahren gestellt und von Ihnen beantwortet.
Sie erhalten einen persönlichen Ansprechpartner und werden von unseren Experten kontaktiert. Sie können sich sicher sein, wir haben uns eingehend mit Ihrer Forderung beschäftigt. Jede Frage ist willkommen. Nutzen Sie unsere Rechtsberatung zur Durchsetzung Ihrer Forderung.
In unserem Angebot werden Ihnen alle Kosten detailliert aufgezeigt. Wir beraten Sie zu Ihrem Kostenrisiko. Es entstehen keine verstecken Kosten.
Unsere Spezialisten beantragen Ihren Mahnbescheid über den elektronischen Rechtsverkehr und begleiten Sie zuverlässig während des gesamten Mahnverfahrens. Versprochen!
Optional können Sie auch auf unsere anderen Mahn- und Inkassodienstleistungen zurückgreifen. Sie werden in jeden Schritt einbezogen und treffen die Entscheidungen. Es gibt keine Automatismen!
Mahnbescheid-Service: So läuft es ab
1. Angebot anfordern
Durch das Beantworten weniger Fragen erhalten wir alle nötigen Informationen, um Ihnen ein konkretes Angebot erstellen zu können. Der Gesamtbetrag enthält die Gerichtskosten und die Gebühren für unsere Leistung. Daneben erhalten Sie die genaue Leistungsbeschreibung und unsere AGB. Das Angebot ist verbindlich.
2. Forderung übergeben
Sind Sie mit dem Angebot einverstanden, können Sie direkt Ihre Forderungsdaten online an uns übergeben. Wir benötigen Ihre Daten als Gläubiger, die Daten Ihres Schuldners und Angaben zur Forderung. Nach dem Absenden erhalten unsere Experten Ihre Daten für die Prüfung. Ihr Auftrag wird dann innerhalb von 24 Arbeitsstunden bearbeitet. Um evtl. Abläufe oder Fragen mit Ihnen abzustimmen, werden Sie auf jeden Fall von Ihrem Ansprechpartner telefonisch kontaktiert. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, unseren vorgerichtlichen Inkasso-Service zu nutzen. Dies ist eine zusätzliche Leistung und verursacht weitere Kosten. Nach Prüfung und Annahme Ihres Auftrages erhalten Sie eine separate Auftragsbestätigung.
3. Inkasso (optional)
Haben Sie sich für unseren zusätzlichen vorgerichtlichen Inkasso-Service entschieden, erhält Ihr säumiger Kunde mindestens drei Mahnschreiben. Ein professionelles Telefoninkasso ist inbegriffen. Wir versuchen, Ihren Kunden zu einer Zahlung zu bewegen, ohne das gerichtliche Mahnverfahren einleiten zu müssen. Bleiben wir ohne Erfolg, bieten wir Ihnen an, uns um den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids zu kümmern.
4. Gerichtliches Mahnverfahren
Haben Sie den Inkassoservice nicht gewählt, erfolgt eine Beantragung des Mahnbescheides unverzüglich. In den Kosten enthalten ist ebenso die Beantragung des Vollstreckungsbescheids.
5. Zwangsmaßnahmen, Gerichtsvollzieher oder Pfändung
Ist der Vollstreckungsbescheid vom Gericht ergangen und der vollstreckbare Titel liegt vor, bieten wir Ihnen gerne an, weiter für Sie tätig zu sein. Durch die Titulierung Ihrer Forderung haben Sie das Recht erlangt, beispielsweise einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen oder eine Pfändungsmaßnahme auszubringen. Außerdem ist Ihre Forderung in den nächsten 30 Jahren vor der Verjährung geschützt. Unsere Spezialisten beraten Sie gern zu Ihren weiteren Möglichkeiten. Wenn Sie keine weitere Unterstützung benötigen, erhalten Sie den Titel nach der Abrechnung ausgehändigt.
6. Widerspruch / Einspruch
Legt der Schuldner innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beantragung des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids Widerspruch bzw. Einspruch ein, ist eine Vertretung durch uns als einen Inkassodienstleister nicht mehr möglich. Für ein eventuelles Klageverfahren haben Sie die Möglichkeit uns einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu nennen und wir kümmern uns um die Übergabe aller erforderlichen Unterlagen.
Alle Kosten auf einen Blick.
Was ist ein Mahnbescheid?
Der Mahnbescheid ist ein Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens und wird benötigt, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, z.B. ein Pfändungsauftrag bei einem Gerichtsvollzieher oder eine Lohnpfändung oder Kontopfändung.
Man könnte sagen, es ist eine Mahnung von Gerichtswegen. Dabei prüft das Gericht nicht, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
Für die Beantragung des Mahnverfahrens, und damit auch dem Mahnbescheid, entstehen Gerichtskosten. Mit welcher Höhe Sie rechnen müssen, erfahren Sie mit Hilfe unseres Gerichtskostenrechners. Die Kosten muss zunächst der Antragsteller übernehmen. Diese werden aber zeitgleich auch im Mahnbescheid gegen den Schuldner geltend gemacht.
Der Mahnbescheid hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser sechs Monate ist zur Forderungssicherung ein Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Ist ein Mahnbescheid bei dem säumigen Kunden zugestellt, hat dieser eine Frist von zwei Wochen, um einen Widerspruch einzulegen. Sollte dies der Fall sein, kann die Forderung nur in einem Klageverfahren durchgesetzt werden. Im Klageverfahren ist die Vertretung eines Rechtsanwalts notwendig.
Diese Leistungen sind enthalten
Mahnbescheid-Service:
Sie erhalten ein bindendes Angebot zu Ihrer Forderung. Keine versteckten Kosten!
Verständliches Online-Formular zur einfachen und schnellen Übergabe Ihrer Forderungsdaten.
Ihre Forderung wird von unseren Spezialisten geprüft.
Wir beantragen den Mahnbescheid für Sie im elektronischen Rechtsverkehr.
Wir stellen den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid zur Erwirkung des vollstreckbaren Titels.
Sie erhalten einen festen Ansprechpartner, der Sie während des gesamten Verfahrens begleitet und berät.
Falls gewünscht und sinnvoll können Sie weitere Leistungen hinzubuchen, z.B. unseren vorgerichtlichen Inkassoservice oder den Zwangsvollstreckungsservice.
Keine Automatismen! Sie treffen die Entscheidung, wie weit Sie gehen möchten.
Was ist der Unterschied zwischen unseren Produkten?
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Wann sollten Sie sich für Inkasso-Service entscheiden?
In der vorgerichtlichen Inkassobearbeitung versuchen wir sowohl über den postalischen als auch dem digitalen Kommunikationsweg Ihren Kunden zu erreichen. Oftmals führt unser professionelles Telefoninkasso dazu, dass Gründe für das Ausbleiben der Zahlung erläutert werden und wir mit Ihrem säumigen Kunden akzeptable Zahlungsvereinbarungen treffen.
Ein klarer Vorteil der vorgerichtlichen Inkassobearbeitung ist Ihr vergrößerter Handlungsspielraum. Wir geben unser bestes Ihre Forderung kurzfristig einzuziehen, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen oder bei Widersprüchen Ihres Kunden gegen die Forderung einen zufriedenstellenden Vergleich zu erwirken.
Mit der außergerichtlichen Bearbeitung können Sie Ihr Kostenrisiko noch besser steuern. Kann eine Teilzahlung oder ein Vergleich erzielt werden, sinken Ihre Kosten nicht nur erheblich, Sie treffen auch die Entscheidung, ob Ihre Forderung noch gerichtlich durchgesetzt werden soll.
Oftmals reicht allein schon der Brief eines Inkassounternehmens aus, um Ihrer Forderung einen gewissen Nachdruck zu verleihen. Kann die Forderung in den ersten Schritten der Inkassobearbeitung eingezogen werden, wird die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens vermieden.
Sollten wir in der vorgerichtlichen Bearbeitung keinen Erfolg haben, besteht immer noch die Möglichkeit das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten.
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Wann sollten Sie sich für den Mahnbescheid-Service entscheiden?
Die Beantragung eines Mahnbescheids ohne die vorgerichtliche Inkassobearbeitung ist dann sinnvoll, wenn Ihr sämiger Kunde Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat und Ihnen die Zahlungswilligkeit erklärt, jedoch angesichts seiner aktuellen Situation nicht zahlungsfähig ist. Eine Zahlungsunfähigkeit sollten Sie sich unbedingt glaubhaft darlegen lassen, beispielsweise durch die Vorlage von Einkommensnachweisen.
Das gerichtliche Mahnverfahren ohne vorherige Inkassobearbeitung ist dann sinnvoll, wenn Ihre Forderung droht zu verjähren. Mit der Einleitung des Online-Mahnverfahrens erfolgt eine Titulierung Ihrer offenen Forderung. Das heißt, es besteht dann eine Verjährungsfrist von mindestens 30 Jahren. Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren besteht immer das Risiko eines Widerspruchs bzw. Einspruchs Ihres säumigen Kunden. Ist dies der Fall, muss Ihre Forderung in Vertretung eines Rechtsanwaltes im Klageverfahren verhandelt werden.
Liegt Ihnen nach erfolgreich abgeschlossenem gerichtlichen Mahnverfahren der sogenannte Vollstreckungsbescheid vor, haben Sie das Recht auch über Zwangsmaßnahmen die offene Forderung ausgleichen zu lassen. Diese müssen nicht unmittelbar nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen, sondern können innerhalb der 30 Jahre eingeleitet werden.
Bitte beachten Sie: Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist auch nach der vorgerichtlichen Inkassobearbeitung möglich.
Mahnbescheid online beauftragen in nur drei Minuten
Mit Mahnalarm haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mahnbescheid einfach online zu beantragen. Für eine schnelle Abwicklung sorgt unsere 24-Stunden-Garantie für die Beantragung und Überwachung des gesamten Verfahrens.
Kurze Frage, einfache Antwort: Alles rund ums Thema Mahnbescheid beantragen
Mahnverfahren werden unabhängig vom Streitwert beim Amtsgericht beantragt. Zuständig ist immer das zentrale Mahngericht des Bundeslandes vom Antragsteller.
Reichen Sie den Antrag bei einem falschen Mahngericht ein, wird dieser an das zuständige weitergeleitet. Eine rechtliche Wirkung hat der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides jedoch erst, wenn er beim tatsächlich zuständigen Amtsgericht eingeht.
Diese Antwort ist klar: der Antragsteller.
Aber: Befand sich der Schuldner in Verzug, so werden diese Kosten bereits mit Erlass des Mahnbescheides als Verzugsschaden geltend gemacht. Das heißt, der Antragsteller muss die Kosten zunächst tragen, macht sie im Mahnverfahren aber direkt wieder als Verzugsschaden geltend.
Um Ihnen eine mühsame Berechnung der Kosten für die Antragstellung zu erleichtern, haben wir für Sie den Gerichtskostenrechner entwickelt. Dieser berechnet die Kosten für das Gerichtliche Mahnverfahren für Sie. Gleichzeitig werden auch die Anwaltskosten errechnet, die entstehen, sollte Ihr Schuldner einen Widerspruch oder Einspruch einlegen.
Die Kosten für das Mahnverfahren richten sich nach der Höhe der Forderung – dem sogenannten Streitwert. Das Gerichtskostengesetz (GKG) hat dafür klare Vorschriften. Auf unserer Preiseseite finden Sie eine Aufschlüsselung der Kosten, welche bei einer Zusammenarbeit mit Mahnalarm für Sie entstehen.
Eine Begründung des Anspruchs ist bei Antrag des Mahnverfahrens nicht notwendig. Eine Begründung ist er dann notwendig, wenn der Schuldner Widerspruch bzw. Einspruch einlegt und das Klageverfahren eingeleitet wird.
Für die Beantragung eines Mahnbescheides gibt es keinen Mindestbetrag.
Beim Mahnverfahren spielen drei Fristen eine wesentliche Rolle, da dem Schuldner sowohl gegen den Mahnbescheid als auch gegen den Vollstreckungsbescheid Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Ab Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner eine Frist von 14 Tagen, um Widerspruch einzulegen. Diese 2-wöchige Frist gilt auch ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Dabei hat der Schuldner die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. In beiden Fällen ist dann das Klageverfahren unumgänglich.
Zu beachten ist, dass der Mahnbescheid eine Gültigkeit von sechs Monaten hat. Sollten Sie innerhalb dieser sechs Monate keinen Vollstreckungsbescheid zur Forderungssicherung beantragen, muss das gerichtliche Mahnverfahren erneut beantragt werden.
Nach Zustellung des Mahnbescheids ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Der Schuldner zahlt. (inklusive der Gerichtskosten)
- Der Schuldner legt Widerspruch ein.
- Der Schuldner reagiert nicht.
Im Falle eines Widerspruchs muss Ihre Forderung im Klageverfahren verhandelt werden. Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht und die Frist von 14 Tagen ist abgelaufen, können Sie den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen.
Der Vollstreckungsbescheid gehört zum Mahnverfahren dazu. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei Gericht. Lassen Sie sich in dem Verfahren vertreten, zum Beispiel durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt, ist die Antragstellung auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu vergüten.
Ein Vollstreckungsbescheid ist ein rechtskräftiger Titel und sichert Ihre Forderung. So verhindern Sie, dass Ihre Forderungen verjähren. Der Vollstreckungsbescheid hat eine Verjährungsfrist von 30 Jahre. Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, erhalten Sie das Originaldokument.
Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht es, eine Forderung 30 Jahre lang geltend zu machen. Das heißt, der Antragsteller darf beispielsweise den Gerichtsvollzieher beauftragen, um weitere Informationen über den Schuldner zu erlangen und Pfändungsmaßnahmen ausbringen. Auch eine Eintragung in Grundbücher des Schuldners ist denkbar.
Die Einleitung eines Gerichtlichen Mahnverfahrens ist der richtige Weg, wenn Ihr säumiger Kunde nachweislich nicht zahlungsfähig ist und/oder wenn Ihre Forderung droht zu verjähren. Mit der Titulierung Ihrer offenen Forderung verlängern Sie die Verjährungsfrist um mindestens 30 Jahre. Ein Mahnbescheid ist auch dann sinnvoll, wenn Ihr Schuldner der Forderung bislang nicht widersprochen hat und auch keine Zahlungen an Sie geleistet wurden.
Ein Europäischer Mahnbescheid (oder auch Europäischer Zahlungsbefehl) kann beantragt werden, wenn Ihr Schuldner im EU-Ausland einen Wohnsitz hat. Dies gilt nicht für Dänemark. Ein solcher Europäischer Mahnbescheid ist beim Amtsgericht Wedding in Berlin, über das „Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehl“, zu beantragen. Sollte dem Erlass nichts entgegen sprechen, ergeht dieser innerhalb von 30 Tagen. Die Zustellung übernimmt das Amtsgericht. Nach Zustellung an den Schuldner hat dieser eine Frist von 30 Tagen, um dem Europäischen Mahnbescheid zu widersprechen. Tut er dies, kommt es zu einem Klageverfahren, welches nach nationalen Regeln weitergeführt wird.
Eine Prüfung über den Inhalt Ihrer Forderung, also Forderungshöhe und tatsächlichem Bestehen, erfolgt durch das Mahngericht nicht. Allerdings werden die erhobenen Anwaltskosten im Rahmen des Antrags von der Justiz geprüft.
Die Mahngerichte stellen digitale Antragsformulare zur Verfügung. Alternativ sind Vordrucke in Papierform in größeren Schreibwarenläden zu erwerben.
Folgender Inhalt ist wesentlich im Antragsformular:
- Antragsteller
- Antragsgegner
- Anspruch / Forderung
- Auslagen und Nebenforderungen
Zuständig ist das zentrale Mahngericht am Standort des Antragstellers.
Geht der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht ein, wird dieser auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Dabei können schnell Fehler passieren. Schon eine fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsform oder vergessene Angaben zur Forderung führen zu einer Monierung.
Die Monierung besteht aus zwei Teilen: der Beanstandung und der Monierungsantwort. In der Beanstandung werden Ihre Angaben nochmals niedergeschrieben und der Grund der Beanstandung genannt. In der beiliegenden Monierungsantwort haben Sie die Möglichkeit fehlende Bezeichnungen auszubessern oder vergessene Angaben nachzureichen.
Haben Sie wenig Erfahrungen mit Monierung und Monierungsantwort, hilft Ihnen Ihr Ansprechpartner bei Gericht gern weiter. Diesen finden Sie im oberen Teil der Beanstandung.