Wie ist der Ablauf eines Mahnverfahrens Schritt für Schritt?

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Das gerichtliche Mahnverfahren: diese Begrifflichkeit mag im ersten Moment abschreckend klingen. Doch wenn Ihre Kunden eine offene Geldforderung nicht zahlen wollen und jede Zahlungsfrist verstreichen lassen, kann ein Gerichtsverfahren mit Umständen die einzige Möglichkeit sein, Ihr ausstehendes Geld überhaupt noch zu erhalten. Wie Sie entsprechende Verfahrensschritte einleiten, Ihre Forderungen kundtun, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids erwirken und vieles mehr erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber. 

Was ist ein Mahnverfahren?

Bei einem Mahnverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, welches dann durchgeführt wird, wenn ein Gläubiger (Antragssteller) einen für die Vollstreckung nötigen Vollstreckungsbescheid (auch Vollstreckungstitel genannt) erwirken möchte. Das zweistufige Verfahren ermöglicht es dem Gläubiger durch das Ausfüllen einiger Formulare einen sogenannten Mahnbescheid zu erwirken. Der Schuldner (Antragsgegner) kann in Folge dessen einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung aber auch nicht beglichen, so kann in der zweiten Stufe des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. 

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Der Ablauf eines Mahnverfahrens

Ein gerichtliches Mahnverfahren muss stets per Formular oder per Online-Mahnantrag beantragt werden. Wie dies funktioniert und wie es nach dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids weitergeht, haben wir Ihnen hier in wenigen Punkten zusammengefasst. 

  1. Mahnbescheid beantragen: Zuerst müssen Sie als Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das können Sie entweder in Papierform über ein entsprechendes Formular oder online über die Internetpräsenz der Mahngerichte, beispielsweise unter www.online-mahnantrag.de. Nur diese Form des Mahnbescheides ist rechtsgültig! Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung prüft, sondern nur, ob der Antrag von dem Antragsteller formell richtig ausgefüllt ist. 
  1. Widerspruch oder Zahlung abwarten: Haben Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgreich ausgefüllt und dem Mahngericht übermittelt, sendet das Gericht den Mahnbescheid dem Empfänger auf dem Postweg zu. Der Schuldner hat nun 2 Wochen Zeit zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier. 
  1. Vollstreckungsbescheid beantragen: Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger Antrag auf Vollstreckungsbescheid (auch Vollstreckungstitel genannt) stellen. Dieser Vollstreckungstitel wird dem Schuldner ebenfalls auf dem Postweg zugestellt. Auch darauf kann der Schuldner reagieren und innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen. 
  1. Forderungen eintreiben: Hat der Schuldner im Laufe dieses Verfahrens keines der genannten Rechtsmittel eingelegt, kann aus dem Vollstreckungsbescheid mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden. 

Einleitung des Mahnverfahrens: Welche Möglichkeiten haben Gläubiger und Schuldner?

Wenn Sie sich als Schuldner mit einem Mahnbescheid konfrontiert sehen, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich fortlaufend verhalten können. Sobald ein Gläubiger jedoch mit der Einreichung eines Mahnverfahrens begonnen hat, sollten Sie unbedingt reagieren, auch dann, wenn Sie nicht zahlen können. Denn auch außergerichtliche Einigungen können mit gutem Willen eine Option sein. Allgemein gilt jedoch, dass ein Schuldner sich wie folgt verhalten kann: 

  • Anerkenntnis und Zahlung: Der Schuldner zahlt die Forderung inklusive der Kosten für das Mahnverfahren. Diese Option hat der Schuldner zu jedem Zeitpunkt, egal ob nach dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid. 
  • Widerspruch: Nach dem Mahnbescheid bzw. nach dem Vollstreckungsbescheid kann ein Widerspruch eingelegt werden, wenn der Schuldner der Meinung ist, dass Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht rechtens sind 
  • Schuldner reagiert nicht: Einige Schuldner reagieren weder auf den Mahn- noch auf den Vollstreckungsbescheid 

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Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?

Nutzt der Schuldner das vom Gericht vorgefertigte Widerspruchsformular, erhält der Gläubiger eine entsprechende Nachricht. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass für den Widerspruch keine Begründung erforderlich ist. Wird der Forderung widersprochen, kann der Anspruch nur im Wege eines Klageverfahrens über das zuständige Prozessgericht weiterbetrieben werden. Nun kann der Gläubiger als Antragsteller entscheiden, ob er das Klageverfahren betreiben möchte oder diese Option wegen des Kostenrisikos unterlässt. Entscheidet sich der Gläubiger gegen das Klageverfahren, besteht seine ursprüngliche Forderung weiterhin, ohne Einfluss auf die bisherige Verjährungsfrist. 

Entscheidet sich der Gläubiger für das Klageverfahren, so findet das Verfahren, je nach Forderungshöhe (5.000,00 EUR), in einem Amtsgericht oder Landgericht statt. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühr, welche auf der Widerspruchsnachricht aufgedruckt ist. Wird die Abgabe an das Prozessgericht gewünscht, muss der Gläubigervertreter (i.d.R. der Rechtsanwalt) die Klage einreichen. Bei Amtsgerichten kann sich ein Gläubiger auch selbst vertreten. Der Gläubiger muss als Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen, kann diese aber mit dem Urteil zugunsten des Gläubigers als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen. 

Achtung Fallstrick: Reagiert der Gläubiger nicht auf den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wird von Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten des Schuldners erlassen. Damit wäre die Durchsetzung der Forderung dauerhaft ausgeschlossen. 

Was passiert, wenn der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid reagiert?

Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid innerhalb der 14 Tage gar nicht, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Wiederum hat der Schuldner 14 Tag Zeit zu bezahlen oder auf den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. 

Was passiert, wenn der Schuldner den Vollstreckungsbescheid ignoriert? 

Reagiert der Schuldner nach der Zustellung nicht auf den Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger mit dem vollstreckbaren Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen. Der Gläubiger hat also die Möglichkeit eine Pfändung zu beantragen oder den Gerichtsvollzieher zu beauftragen. 

Autor

  • Mahnalarm Redaktion

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