Das gerichtliche Mahnverfahren: Diese Begrifflichkeit mag im ersten Moment abschreckend klingen. Doch wenn Ihre Kunden eine offene Geldforderung nicht zahlen wollen und jede Zahlungsfrist verstreichen lassen, kann ein Gerichtsverfahren mit Umständen die einzige Möglichkeit sein, Ihr ausstehendes Geld überhaupt noch zu erhalten. Wie Sie entsprechende Verfahrensschritte einleiten, Ihre Forderungen kundtun, den Erlass eines Vollstreckungsbescheids erwirken und vieles mehr erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber.
Was ist ein Mahnverfahren?
Bei einem Mahnverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, welches dann durchgeführt wird, wenn ein Gläubiger (Antragsteller) einen für die Vollstreckung nötigen Vollstreckungsbescheid (auch Vollstreckungstitel genannt) erwirken möchte. Das zweistufige Verfahren ermöglicht es dem Gläubiger durch das Ausfüllen einiger Formulare einen sogenannten Mahnbescheid zu erwirken. Der Schuldner (Antragsgegner) kann in der Folge einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Wird kein Widerspruch eingelegt und die Forderung aber auch nicht beglichen, so kann in der zweiten Stufe des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.
Mahnbescheid online beauftragen in nur drei Minuten
Mit Mahnalarm haben Sie die Möglichkeit, Ihren Mahnbescheid einfach online zu beantragen. Für eine schnelle Abwicklung sorgt unsere 24-Stunden-Garantie für die Beantragung und Überwachung des gesamten Verfahrens.
Mahnverfahren einleiten: wann und warum?
Sie haben Ihre Leistung erbracht und warten nun auf den Zahlungseingang Ihrer ausstehenden Forderungen? Das ist nicht immer ein Grund zur Sorge. Dass eine Rechnung vergessen oder verlegt wird, ist menschlich und kann auch Ihren Kunden mal passieren. Deshalb sollten Sie Ihren Kunden nach dem Verstreichen der Zahlungsfrist stets eine Zahlungserinnerung zukommen lassen. Sollte sich auch nach dieser niemand bei Ihnen melden und auch das Geld bleibt aus, so sollten Sie eine zweite und eine letzte, dritte Mahnung schreiben. Wenn Sie mehr Informationen zu Mahnungen und den verschiedenen Mahnstufen erfahren möchten, dann finden Sie hier einen umfangreichen Ratgeber zu dem Thema.
Wenn also Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht den gewünschten Effekt haben und Ihre Geldforderungen offenbleiben, so können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Mithilfe dieses Mahnverfahrens haben Sie die Möglichkeit, erst einen Mahnbescheid und ggf. infolgedessen einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. So können Sie Ihre Forderung im äußersten Notstand per Zwangsvollstreckung einziehen.
Vorgerichtliches & gerichtliches Mahnverfahren – was ist das?
Vielleicht haben Sie den Begriff Mahnverfahren schon mal gehört oder gelesen – doch Sie wissen nicht, wobei es sich dabei handelt? Wir möchten an dieser Stelle zunächst die wichtigsten Begriffe erklären, denn der Begriff „Mahnverfahren“ wird unterschiedlich verwendet. In der Regel wird in das vorgerichtliche (oder außergerichtliche) Mahnverfahren und das gerichtliche Mahnverfahren unterschieden.
Das vorgerichtliche Mahnverfahren
Das vorgerichtliche Mahnverfahren bezeichnet in der Regel alle Maßnahmen im kaufmännischen Mahnwesen, die ohne gerichtliche Hilfe genutzt werden können, um einen säumigen Kunden zur Zahlung zu bewegen. Dazu zählen beispielsweise schriftliche oder telefonische Mahnungen. Das bedeutet für Sie, dass Sie als Gläubiger Ihrem Schuldner vorerst ein bis drei Mahnungen zukommen lassen können. Wir empfehlen Ihnen hierbei, mindestens zwei Mahnungen zu verfassen, bevor Sie mit gerichtlichen Schritten fortfahren. Eine Mahnung dient zum einen dazu, Ihren Kunden an die offene Rechnung zu erinnern. In einigen Fällen kann eine solche Zahlungserinnerung bereits alle Probleme aus dem Weg räumen, denn mal eine Rechnung zu vergessen, ist menschlich und kann auch Ihren Kunden passieren. Zum anderen sollen Mahnungen Ihren Schuldner aber auch in Zahlungsverzug setzen, denn nur wenn Ihr Kunde im Verzug ist, können gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden. Senden Sie also eine erste Mahnung und Ihr Kunde reagiert nicht, haben Sie die Möglichkeit, noch eine zweite und maximal dritte Mahnung zu übermitteln. Sollte Ihr Kunde auf keines Ihrer Mahnschreiben reagieren, so sollten Sie in Erwägung ziehen, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren wird mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Der Antrag kann entweder in Papierform mit vorgesehenen Formularen oder online unter www.online-mahnantrag.de erstellt werden. Hierfür bieten die Gerichtsbehörden eine eigene Internetpräsenz an.
Für die Beantragung eines Mahnbescheids sind zwei Dinge von Bedeutung:
- Der säumige Kunde muss sich mit der Zahlung in Verzug Nur dann können die Gerichtskosten, welche mit der Durchführung verbunden sind, als Schadenersatzforderung an den Schuldner weitergegeben werden.
- Die Adresse des Schuldners sollte bekannt sein. Voraussetzung, dass ein Mahnbescheid seine Wirkung entfalten kann, ist, dass dieser beim Schuldner zugestellt werden kann. Das Gericht ist nicht für die Adressrecherche zuständig.
Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, beantragen Sie einen Erlass eines Mahnbescheids.
Der Mahnalarm-Gerichtskostenrechner
Sie möchten vorab wissen, welche Kosten auf Sie zukommen? Dann sind Sie bei uns genau richtig, denn wir haben für Sie einen praktischen Gerichtskostenrechner, der Ihnen anhand Ihres Streitwerts ermittelt, welche Kosten für einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie für das Klageverfahren anfallen könnten. So erhalten Sie schnell einen sicheren Überblick.
Der Ablauf eines Mahnverfahrens
Ein gerichtliches Mahnverfahren muss stets per Formular oder per Online-Mahnantrag beantragt werden. Wie dies funktioniert und wie es nach dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids weitergeht, haben wir Ihnen hier in wenigen Punkten zusammengefasst.
- Mahnbescheid beantragen: Zuerst müssen Sie als Gläubiger den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Das können Sie entweder in Papierform über ein entsprechendes Formular oder online über die Internetpräsenz der Mahngerichte, beispielsweise unter online-mahnantrag.de, tun. Nur diese Form des Mahnbescheides ist rechtsgültig! Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung prüft, sondern nur, ob der Antrag von dem Antragsteller formell richtig ausgefüllt ist. Wenn Sie sich jedoch an einen Rechtsdienstleister wenden, z. B. ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt, übernimmt dieser die Beantragung für Sie.
- Widerspruch oder Zahlung abwarten: Haben Sie den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgreich ausgefüllt und dem Mahngericht übermittelt, sendet das Gericht den Mahnbescheid dem Empfänger auf dem Postweg zu. Der Schuldner hat nun 2 Wochen Zeit, zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
- Vollstreckungsbescheid beantragen: Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger Antrag auf Vollstreckungsbescheid (auch Vollstreckungstitel genannt) stellen. Dieser Vollstreckungstitel wird dem Schuldner ebenfalls auf dem Postweg zugestellt. Auch darauf kann der Schuldner reagieren und innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen.
- Forderungen eintreiben: Hat der Schuldner im Laufe dieses Verfahrens keines der genannten Rechtsmittel eingelegt, kann aus dem Vollstreckungsbescheid mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Einleitung des Mahnverfahrens: Welche Möglichkeiten haben Gläubiger und Schuldner?
Wenn Sie sich als Schuldner mit einem Mahnbescheid konfrontiert sehen, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich fortlaufend verhalten können. Sobald ein Gläubiger jedoch mit der Einreichung eines Mahnverfahrens begonnen hat, sollten Sie unbedingt reagieren, auch dann, wenn Sie nicht zahlen können. Denn auch außergerichtliche Einigungen können mit gutem Willen eine Option sein. Allgemein gilt jedoch, dass ein Schuldner sich wie folgt verhalten kann:
- Anerkenntnis und Zahlung: Der Schuldner zahlt die Forderung inklusive der Kosten für das Mahnverfahren. Diese Option hat der Schuldner zu jedem Zeitpunkt, egal ob nach dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid.
- Widerspruch: Nach dem Mahnbescheid bzw. nach dem Vollstreckungsbescheid kann ein Widerspruch eingelegt werden, wenn der Schuldner der Meinung ist, dass Mahn- oder Vollstreckungsbescheid nicht rechtens sind.
- Schuldner reagiert nicht: Einige Schuldner reagieren weder auf den Mahn- noch auf den Vollstreckungsbescheid.
Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Nutzt der Schuldner das vom Gericht vorgefertigte Widerspruchsformular, erhält der Gläubiger eine entsprechende Nachricht. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass für den Widerspruch keine Begründung erforderlich ist. Wird der Forderung widersprochen, kann der Anspruch nur im Wege eines Klageverfahrens über das zuständige Prozessgericht weiterbetrieben werden. Nun kann der Gläubiger als Antragsteller entscheiden, ob er das Klageverfahren betreiben möchte oder diese Option wegen des Kostenrisikos unterlässt. Entscheidet sich der Gläubiger gegen das Klageverfahren, besteht seine ursprüngliche Forderung weiterhin, ohne Einfluss auf die bisherige Verjährungsfrist.
Entscheidet sich der Gläubiger für das Klageverfahren, so findet das Verfahren, je nach Forderungshöhe (5.000,00 EUR), in einem Amtsgericht oder Landgericht statt. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühr, welche auf der Widerspruchsnachricht aufgedruckt ist. Wird die Abgabe an das Prozessgericht gewünscht, muss der Gläubigervertreter (i. d. R. der Rechtsanwalt) die Klage einreichen. Bei Amtsgerichten kann sich ein Gläubiger auch selbst vertreten. Der Gläubiger muss als Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen, kann diese aber mit dem Urteil zugunsten des Gläubigers als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Achtung Fallstrick: Reagiert der Gläubiger nicht auf den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wird vom Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten des Schuldners erlassen. Damit wäre die Durchsetzung der Forderung dauerhaft ausgeschlossen.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid reagiert?
Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid innerhalb der 14 Tage gar nicht, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Wiederum hat der Schuldner 14 Tage Zeit, zu bezahlen oder auf den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Was passiert, wenn der Schuldner den Vollstreckungsbescheid ignoriert?
Reagiert der Schuldner nach der Zustellung nicht auf den Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger mit dem vollstreckbaren Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen. Der Gläubiger hat also die Möglichkeit, eine Pfändung zu beantragen oder den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens immer lohnend?
Ob sich ein gerichtliches Mahnverfahren wirklich „lohnt“, sollte stets individuell und von Fall zu Fall evaluiert werden. Unter Umständen kann es sinnvoller sein, die offenen Forderungen ohne gerichtliche Konsequenzen auszubuchen. Besonders wenn der Streitwert sehr gering ist und die Kosten für rechtlichen Beistand, Mahnbescheid und Co. den Streitwert bei weitem übersteigen, ist unter Umständen die bessere Lösung, nicht auf den Anspruch zu bestehen. In anderen Fällen kann es auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung geben. Vielleicht kennen Sie Ihren Schuldner und wissen, dass dieser aufgrund eines temporären Engpasses seine Rechnung nicht begleichen kann. In diesem Fall können Sie auch versuchen, Ihrem Kunden etwas mehr Zeit zu geben oder ihm eine Ratenzahlung anzubieten. Dies sollte jedoch nur erfolgen, wenn Sie Ihren Kunden gut kennen und ihm vertrauen. In der Regel gilt jedoch, dass ein Mahnverfahren immer dann sinnvoll ist, wenn Ihr Kunde auf keine Ihrer Zahlungsaufforderungen reagiert.