Die Corona-Krise wird bei vielen Verbrauchern und Unternehmern zu Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung führen. Die Folge: Hohe Insolvenzzahlen. Diese Entwicklung hat die politische Debatte beschleunigt, Insolvenzschuldnern einen schnelleren Weg aus den Schulden und damit einen sogenannten „wirtschaftlichen Neuanfang“ zu ermöglichen. Schon vor der Pandemie bestand eine EU-Vorgabe zur „Effizienzsteigerung“ von Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, die von den EU-Staaten umzusetzen waren. Erhalten Sie hier alle Informationen bezüglich der Restschuldbefreiung.
Was ist eine Restschuldbefreiung?
Eine Entschuldung findet über die s.g. Restschuldbefreiung statt. Nach einem Insolvenzverfahren befindet sich eine natürliche Person, also der Schuldner, in der s.g. Wohlverhaltensphase. Wird dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen, bekommt der Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung zugestanden. Das bedeutet, dass Verbraucher am Ende der Wohlverhaltensperiode von den Schulden, welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt sind und vor dem Insolvenzantrag bestanden, befreit werden.
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Information zu dem neues Gesetz der Restschuldbefreiung
Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Daraus geht nun hervor, dass das Restschuldbefreiungsverfahren von vormals sechs (in besonderen Fällen fünf) auf drei Jahre verkürzt wurde. Die Verkürzung gilt für alle natürlichen Personen, also Verbraucher und Unternehmer (nicht für Unternehmen!). Dies bedeutet, dass nur die Privatinsolvenz von dem neuen Gesetz betroffen ist.
Diese Eröffnung gilt jedoch befristet bis zum 30. Juni 2025. Danach wird über eine Entfristung neu entschieden.
Das Besondere der neuen Regelung: Die Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung ist an keine Bedingungen mehr geknüpft! Vorher kam eine Verkürzung der Dauer von 6 auf 5 oder sogar 3 Jahre nur in Betracht, wenn z.B. die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren oder eine Befriedigungsquote von mindestens 35 % erreicht wurde. Derartige Bedingungen gibt es nicht mehr.
Übergang von alter zu neuer Regelung
Für alle Insolvenzanträge und bereits laufenden Insolvenzverfahren ab dem 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 ist eine stufenweise Verkürzung und somit Anpassung an die neuen Fristen vorgesehen. Somit unterliegt die Insolvenzverodnung seit 2021 einem neuen Stufenmodell.
Dies ist wie folgt strukturiert:
Datum der Antragsstellung |
Abtretungsfrist |
Zwischen 17.12.2019 und 16.01.2020 |
Fünf Jahre und sieben Monate |
Zwischen 17.01.2020 und 16.02.2020 |
Fünf Jahre und sechs Monate |
Zwischen 17.02.2020 und 16.03.2020 |
Fünf Jahre und fünf Monate |
Zwischen 17.03.2020 und 16.04.2020 |
Fünf Jahre und vier Monate |
Zwischen 17.04.2020 und 16.05.2020 |
Fünf Jahre und drei Monate |
Zwischen 17.05.2020 und 16.06.2020 |
Fünf Jahre und zwei Monate |
Zwischen 17.06.2020 und 16.07.2020 |
Fünf Jahre und ein Monat |
Zwischen 17.07.2020 und 16.08.2020 |
Fünf Jahre |
Zwischen 17.08.2020 und 16.09.2020 |
Vier Jahre und elf Monate |
Zwischen 17.09.2020 und 30.09.2020 |
Vier Jahre und zehn Monate |
Weitere Verbesserung für die Schuldner ist, dass Tätigkeitsverbote, die nur auf Grundlage der Insolvenz ergangen sind, mit Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch hinfällig sind.
Gemeint ist z.B. die Zulassung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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Gedacht für den redlichen Schuldner
Die häufigsten Gründe, warum sich private Haushalte in Deutschland überschulden, sind Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Die Verkürzung der Restschuldbefreiung soll redlichen – d.h. ehrlichen, zuverlässigen und pflichtbewussten – Schuldnern dabei helfen, in diesen finanziellen Schwierigkeiten eine Chance und einen Ausweg aus der Insolvenz zu finden.
Wichtig ist dabei, dass sie diesen Zuspruch nicht automatisch bekommen. Möchten Sie von Ihrem Recht auf Verkürzung der Restschuldbefreiung Gebrauch machen, ist dies schriftlich zu beantragen.
Verpflichtungen im Wege der Wohlverhaltensphase
Um das Restschuldbefreiungsverfahren zu verkürzen, müssen die Verbraucher einen aktiven Beitrag zur Begleichung ihrer Schulden leisten. Das heißt, sie müssen nachweislich einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen und dürfen keine zumutbaren Tätigkeiten ablehnen.
Ebenso wird das gesamte pfändbare Vermögen eingezogen und zum Ausgleich der Forderungen verwendet. Zu beachten ist auch, dass ein künftiges Erbe oder eine Schenkung zu 50 % und ein Gewinn, zum Beispiel im Lotto, zu 100 % an den Treuhänder übergeht. Ausgenommen davon sind geringe Beträge bei Gewinnen oder Gelegenheitsgeschenke.
Neu ist: Während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten aufbauen. (295 InsO)
Verletzt ein Schuldner diese Obliegenheiten kann ihm auf Antrag eines beteiligten Gläubigers die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden.
Sofortige und schnellere Restschuldbefreiung
Unabhängig von der neuen verkürzten Wohlverhaltensphase kann auf Antrag eine sofortige Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet oder nachweislich alle Forderungen getilgt sind.
Eine andere Möglichkeit ist die Erstellung eines Insolvenzplans. Das ist ein Teilzahlungsvergleich zwischen dem Verbraucher und den Gläubigern. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger diesem Vergleich zu und diese werden vollständig erfüllt, ergeht eine Restschuldbefreiung augenblicklich.
Erneute Restschuldbefreiung nach Sperrfrist
Wurde eine Restschuldbefreiung erteilt, gilt eine Sperrfrist von elf Jahren, anstatt vorherigen zehn Jahren. Diese elf Jahre beginnen ab Erteilung der letzten Restschuldbefreiung. Danach ist eine erneute Restschuldbefreiung nicht schon nach drei Jahren möglich, sondern regulär erst nach frühestens fünf Jahren.
Wird die Restschuldbefreiung wegen einer Straftat versagt, darf erst 5 Jahre nach Antrag auf Versagung ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Dabei beträgt die anschließende Wohlverhaltensphase 3 Jahre.
Ist Grundlage der Versagung eine Obliegenheitsverletzung, gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren. Anschließend kann nach einer 3- jährigen Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt werden.
Rechte von Gläubigern
Um zu vermeiden, dass Ansprüche im Zuge der Restschuldbefreiung untergehen, bleibt Insolvenzgläubigern nur die Beantragung einer Versagung der Restschuldbefreiung. Dies ist nur möglich
- wenn ein Gläubiger selbst Beteiligter (Betroffener) eines Insolvenzverfahrens ist.
- wenn ihm durch die Obliegenheitsverletzungen des Schuldners ein messbar wirtschaftlicher Schaden zugefügt wurde.
Eine Versagung von Amtswegen, also weil dem Insolvenzgericht Obliegenheitsverletzungen zur Kenntnis gebracht wurden, ist vom Gesetzgeber (entgegen dem Gesetzentwurf) nicht vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass nicht betroffene Gläubiger nur wenige Möglichkeiten zur Einflussnahme haben, z.B. wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase neue Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern eingegangen ist.
Speicherfristen für Auskunfteien
Insolvenzbezogene Daten werden durch Auskunfteien als Negativmerkmale zu einer Person gespeichert. Derartige Merkmale bleiben weiterhin ab dem Tag der Eintragungsanordnung für 3 Jahre gespeichert.