Als Unternehmen oder Dienstleister erbringen Sie Dienstleistungen und erwarten daraufhin, mit Recht, die vorab vereinbarte Zahlung von Ihrem Kunden. Bleibt diese Zahlung jedoch aus, so kommen Sie vielleicht in die Situation, Inkassodienstleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Das ist selbstverständlich mit Kosten verbunden. Welche Inkassokosten auf Sie zukommen können und wie sich Inkassokosten berechnen, das erfahren Sie bei Mahnalarm!
Was sind Inkassokosten?
Inkassogebühren sind Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie entstehen immer dann, wenn ein registriertes Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt, von einem Gläubiger beauftragt wird, eine Geldforderung für ihn einzufordern. Diese Rechtsdienstleister müssen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berechtigt sein, nach dem RVG ihre Tätigkeit abzurechnen.
Wie lassen sich Inkassokosten bestimmen?
Inkassokosten, auch Inkassokosten genannt, sind genau genommen nur eine umgangssprachliche Bezeichnung der Vergütung einer Rechtsdienstleistung. Diese Vergütung wird, wie bereits beschrieben, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG ermittelt. Wenn Sie also einen Inkassodienstleister mit dem Eintreiben einer offenen Rechnung beauftragen, werden die Kosten dafür genauso berechnet, als würden Sie beispielsweise Rechtsanwälte in einer anderen Sache beauftragen.
Kurz gesagt: Die Abrechnung der Inkassokosten erfolgt auf den gleichen Grundlagen, wie die Abrechnung eines Anwalts.
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Muss ich Inkassogebühren immer selbst zahlen?
Grundsätzlich entstehen Inkassokosten gegenüber dem Auftraggeber, hierbei also dem Gläubiger. Bei Inkassounternehmen entstehen jedoch nur Kosten nach dem RVG, wenn diese Art der Vergütung auch vereinbart ist. Ist dies der Fall und die entstehenden Kosten werden auf Basis des RVG ermittelt, dann sind diese Kosten ein Schaden für den Gläubiger, welche aufgrund der ausgebliebenen Zahlung seines Schuldners, entstanden sind. Der Schuldner muss diese Kosten unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden ausgleichen. Der Gläubiger hat also Anspruch auf Schadenersatz. Damit dieser Fall jedoch eintreten kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Schuldner muss sich im Zahlungsverzug befinden
- Der Schuldner ist Verursacher der Pflichtverletzung (nicht Zahlung einer berechtigten und unbestrittenen Forderung)
Zusammengefasst kann an dieser Stelle gesagt werden: Erstattungsfähige Inkassokosten müssen sich nach dem RVG bestimmen lassen.
Sind alle Inkassogebühren zulässig?
Nicht alle Inkassokosten können gegenüber dem Schuldner beansprucht werden und nicht selten werden auch unzulässige Inkassogebühren bei den Schuldnern geltend gemacht. Das RVG ist sehr komplex. Daher fällt auch die Überprüfung von gerechtfertigten Kosten entsprechend schwer. Welche Kosten zulässig sind, kann nicht pauschal gesagt werden. Denn auch das Verhalten des Schuldners hat Auswirkungen auf die Höhe der Kosten.
Ein wichtiger Punkt bei den Kosten und auch den Inkassokosten ist, dass der Schaden des Gläubigers so gering wie möglich gehalten werden muss. Dies nennt sich Schadensminderungspflicht und ist in § 254 BGB gesetzlich geregelt. Die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters steht dem Gläubiger grundsätzlich zu und die Kosten sind damit unter Voraussetzung des Verzuges auch vom Schuldner zu tragen.
Die Wertstufen: Gesetzesänderung in 2021
Ziel der letzten Gesetzesänderung vom 01.10.2021 war es, das Inkassowesen seriöser zu gestalten. Um dies zu erreichen, wurden strengere Regeln für Rechtsdienstleister, Transparenz für den Verbraucher und niedrigere Inkassokosten implementiert. Außerdem wurden die Gebühren gesenkt, was besonders für kleinere Forderungen und Schulden von Vorteil ist.
Besonders ist jetzt, dass der Schuldner die Kosten durch sein Verhalten beeinflussen kann, zahlt er direkt auf die erste Zahlungsaufforderung. Auch, wenn für diese nur eine verminderte Gebühr anfällt. Zudem wurde eine Unterscheidung in den Kosten für bestrittene und unbestrittene Forderungen eingeführt. Fadenscheinige und nicht zutreffende Einwendungen sollte der Schuldner also unterlassen. Denn hierdurch können die Kosten massiv steigen.
Was sind bestrittene und unbestrittene Kosten?
Unbestrittene Forderungen sind Forderungen, gegen die sich nicht gewehrt wurde. Als bestritten gelten jene Fälle, gegen die sich gewehrt, widersprochen oder hinterfragt wurden.
Ein Beispiel: Vorausgesetzt, die unbestrittene Forderung wird direkt auf die erste Zahlungsaufforderung vom Inkassounternehmen vollumfänglich beglichen:
- Wertstufe bis 50 Euro: Eine neue Zwischenstufe wurde hinzugefügt, die bei offenen Rechnungen bis zu 50 Euro greift. Hier liegt die Gebühr bei 15 Euro zzgl. Auslagenpauschale von maximal 3 Euro und ggf. Mehrwertsteuer.
- Bei ausstehenden Beträgen bis 500 Euro: der Schuldner zahlt eine Gebühr von 24,50 Euro zzgl. Auslagenpauschale. Vor der Gesetzesänderung lagen diese Werte zwischen 45 und 58,50 Euro plus Auslagenpauschale und ggf. Mehrwertsteuer.
- Dritte Wertstufe bis 1000 Euro: der Schuldner zahlt 44 Euro zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Mehrwertsteuer.
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Gebühren des Inkassoverfahrens
Die Höhe der Gebühren ergeben sich vereinfacht zusammengefasst aus zwei Faktoren:
- Erster Faktor ist der Gebührensatz: dieser liegt für die Geschäftsgebühr üblicherweise zwischen 0,5 und 2,5. Die Spanne ist dabei sehr groß und hängt vom Verhalten des Schuldners sowie mit dem damit verbundenen Aufwand ab. Diese Gebühr soll die Tätigkeit der Vertretung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in einem vorgerichtlichen Verfahren vergüten.
- Zweiter Faktor ist die Höhe der Forderung: diese können Sie dem RVG Anlage 2, der Rechtsanwaltsgebührentabelle, entnehmen.
Im Laufe eines Inkassoverfahrens können für besondere Aufträge weitere Gebühren entstehen. Häufig sind darunter Gebühren für einen Vergleich bzw. eine Einigung, einen Mahnbescheidsantrag, einen Vollstreckungsbescheidsantrag oder Zwangsvollstreckungen. Damit ist klar, dass mit zunehmendem Aufwand und Umfang der Bearbeitung einer Forderung die Inkassokosten in der Summe steigen können.
Die Zulässigkeit von Inkassokosten basiert auf der Tatsache, dass sich der Schuldner nach Fälligkeit einer Rechnung auch in Verzug befindet. Was man unter Verzug versteht, regelt § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gerät der Schuldner nach dieser Vorschrift in Verzug, hat der Gläubiger einen Schadenersatzanspruch des entstandenen Verzugsschadens für die Kosten der Rechtsverfolgung, welche nach dem Verzugseintritt entstanden sind.
Neben der Hauptforderung können ggf. folgende Kosten entstehen:
- Zinsen auf die Hauptforderung
- Kosten für die Adressermittlung
- Zustellungskosten
- Gebühren des Inkassounternehmens
- Gebühren eines Anwalts
- Gerichtskosten für den Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Haftbefehl, usw.
- Gerichtsvollzieherkosten
Nicht zulässig hingegen sind folgende Inkassogebühren:
- Zusätzlich bereits ausgewiesene Umsatzsteuer
- Telefon – Inkassogebühren
- Kontoführungsgebühren
- Übersendung der Forderungsaufstellung
Der Inkasso-Check: häufige Fragen zum Thema Inkasso & Inkassokosten
Wenn ein fester Zahlungstermin überschritten wurde, sollten Sie schnell handeln. Vorerst sollten Sie die Möglichkeiten des Mahnwesens in Anspruch nehmen und Ihrem Schuldner bis zu drei Mahnungen zukommen lassen. Beim Ausbleiben einer Reaktion sollten weitere Maßnahmen ergreifen und ein Inkassounternehmen beauftragen. Wie Sie bereits erfahren haben, ist die Beauftragung eines Inkassobüros jedoch mit diversen Kosten verbunden. Deshalb haben wir Ihnen hier noch einmal häufig gestellte Fragen zusammengetragen, um Ihnen das Wichtigste im Überblick aufzuzeigen.
Wann dürfen Mahngebühren verlangt werden?
Wurde bereits vor Fälligkeit der Zahlung der Verzugseintritt vertraglich geregelt, dürfen Mahngebühren bereits ab der ersten Mahnung erhoben werden. Wird der Schuldner erst mit der ersten Mahnung in Verzug gesetzt, so sind Mahnkosten erst ab einer weiteren Mahnung zulässig.
Wann wird Inkasso eingeschaltet?
Befindet sich ein Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger das Recht, einen Rechtsdienstleister hinzuzuziehen. Dazu zählen auch die Inkassounternehmen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine offene Geldforderung. Das Inkassounternehmen fungiert dabei als Vermittler zwischen Gläubiger und Schuldner.
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Was darf Inkasso, was nicht?
Da ein Inkassounternehmen den Gläubiger vertritt, darf es nahezu auch all das, was ein Gläubiger darf. Was ein Gläubiger nicht darf, darf demzufolge auch das Inkassounternehmen nicht.
Was darf ein Inkasso abrechnen?
Gegenüber dem Schuldner darf ein Schadenersatz bei Forderungen über 50,00 Euro ein Gebührensatz von 0,5 bis 1,3 geltend gemacht werden. Bei schwierigeren Fällen ist ein Gebührensatz zwischen 1,3 und 2,5 erlaubt. Alle entstandenen Kosten werden in einer sogenannten Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt. Die Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger kann frei vertraglich vereinbart werden.
Kann man bei einem Inkasso in Raten zahlen?
Ist ein Ausgleich der offenen Forderungen nicht durch eine Vollzahlung möglich, kann man mit dem Inkassounternehmen auch eine Ratenzahlung vereinbaren. Beachten Sie dabei, dass durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zusätzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beim Inkassounternehmen entstehen dürfen.
Wann wird ein Inkasso Eintrag gelöscht?
Der Eintrag zu einem laufenden Inkassoverfahren erfolgt bei einer Auskunftei. Eine Aufforderung, diesen Eintrag sofort löschen zu lassen, wird nur dann umgesetzt, wenn es sich um eine beglichene Forderung handelt.