Bei einer Abgabe der Vermögensauskunft (früher auch „eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“ genannt) muss der Schuldner all seine Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Tut er dies nicht oder unvollständig – wenn auch unbeabsichtigt – macht er sich strafbar. Sie dient den Gläubigern als Überblick der finanziellen Situation und Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Zur Abnahme einer solchen Auskunft ist ausschließlich der Gerichtsvollzieher befugt. Dieser handelt auf Antrag des Gläubigers, wenn die Forderung bereits vollstreckbar (tituliert) ist. Für den Antrag muss eines der lt. §753 ZPO verbindlichen Formulare verwendet werden.
Warum eine Abgabe der Vermögensauskunft beauftragen?
Die Abgabe der Vermögensauskunft bietet Ihnen eine breit gefächerte Auskunft über Ihren Schuldner. Sie erhalten nicht nur Informationen zu seinem privaten Umfeld und die daraus resultierenden Verpflichtungen, wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, sondern werden auch über mögliche Vermögensgegenstände, das Einkommen, die Bankverbindung und den Arbeitgeber unterrichtet, woraus sich dann gegebenenfalls weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergeben könnten.
Ziel der Beantragung einer Vermögensauskunft ist in der Regel die Informationsbeschaffung zur Lebenssituation des Schuldners. Mögliche Ergebnisse sind die Zahlung beim Gerichtsvollzieher, die Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Inhalt der Zahlungsunfähigkeit oder die Nichtabgabe mit weiteren Folgen für den Schuldner.
Zahlung beim Gerichtsvollzieher – „Gütliche Erledigung“
Der §802 b ZPO besagt, dass der Gerichtsvollzieher in jedem Abschnitt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung aus sein soll. Schließt der Gläubiger also im Antrag nicht aus, dass eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden darf, so erhält der Schuldner im ersten Schreiben des Gerichtsvollziehers die Möglichkeit auf Zahlung mit einer Frist von 2 Wochen.
Alternativ kann der Schuldner auch eine Ratenzahlung oder einen Tilgungsplan mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, sofern er glaubhaft darlegt, dass er den festgelegten Betrag regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt leisten kann. Eine solche Vereinbarung sollte innerhalb der nächsten 12 Monate zum Ausgleich der Forderung führen.
Die Vollstreckung wird dann vorerst aufgeschoben. Diese Aufschiebung erlischt, wenn der Gläubiger einem Zahlplan unverzüglich widerspricht oder der Schuldner teilweise oder vollständig mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Verzug gerät.
Wann muss der Schuldner die Vermögensauskunft abgeben?
Lässt der Schuldner die 2-wöchige Zahlungsfrist verstreichen, liegen zwei mögliche Ursachen für die Vergabe eines Termins für die Abgabe einer Vermögensauskunft vor:
- Der Schuldner hat sich nicht beim Gerichtsvollzieher gemeldet oder
- Der Schuldner setzte sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung und teilte ihm mit, dass er zahlungsunfähig ist.
Der Gerichtsvollzieher setzt daraufhin einen Termin fest, über den der Schuldner sowie auch der Gläubiger schriftlich informiert wird. Dieser Termin findet im Regelfall im Büro des Gerichtsvollziehers statt. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Termin am Wohnort des Schuldners angesetzt wird. Wird dies ohne Absprache mit dem Schuldner festgelegt, so hat dieser eine Widerspruchsfrist von 1 Woche.
Vor dem Aufeinandertreffen erhält der Schuldner das Formular, das sogenannte Vermögensverzeichnis, bereits vorab per Post, um dieses bestenfalls vor dem Termin ausfüllen zu können und alle benötigten Angaben gegebenenfalls in Erfahrung zu bringen.
Was beinhaltet das Vermögensverzeichnis?
Im ersten Teil dieses Verzeichnisses für die Vermögensauskunft gibt der Schuldner Auskunft zu seiner Person. Neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Geburtsort- und Land sowie des Geschlechts, dem Familienstand und der aktuellen Anschrift muss der Schuldner auch seinen erlernten Beruf und seine aktuelle Tätigkeit angeben. Auch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners muss in Höhe und Umfang der Tätigkeit angeben werden. Des Weiteren müssen Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes unterhaltsberechtigten Kindes und, wenn vorhanden, die Art und Höhe dessen Einkommen niedergeschrieben werden.
Im Teil A dieses Formulars werden alle beweglichen Sachen des Schuldners festgehalten, wie die Höhe des Bargeldes, Wertpapiere, Kunstgegenstände und Sammlungen, Uhren, Schmuck, Gold und ähnliche Wertsachen unter Angabe der Art, des Materials und des Wertes. Auch die Wohnungseinrichtung, Haushaltswäsche, Kleidungsstücke und wertvolle Gebrauchsgegenstände (wie Fernseher, Fotoapparat usw.) müssen vom Schuldner ein- bzw. geschätzt und vermerkt werden.
Fahrzeuge werden mit Marke, Modell, Baujahr, amtl. Kennzeichen usw. eindeutig definiert. Genau wie bei den Nutzfahrzeugen vermerkt man, bei wem sich der Kfz- Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II befindet. In den letzten beiden Punkten dieses Teils geben die Schuldner nun weitere Sachen, die von Wert sind, an (zum Beispiel Verkaufsstände, wertvolle Haustiere und Gartenhäuser) und ob es Sachen gibt, die bereits gepfändet oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurden.
Der Teil B umfasst alle Angaben zu Forderungen, Guthaben und ähnlichen Rechten. Zunächst führt man alle monatlichen Einkünfte, wie Arbeitseinkommen oder Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Elterngeld, Renten, Sachleistungen, Unterhaltsansprüche, Kinder- und Wohngeld auf. Dabei wird mindestens die Höhe und die jeweils zahlende Stelle abgefordert. Sollte keines der genannten Einkünfte zutreffen, ist der Schuldner dazu verpflichtet zu erklären, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Person ihn dabei unterstützt.
Führt der Schuldner ein Erwerbsgeschäft, so hat er mitzuteilen in welcher Höhe der monatliche Umsatz und Gewinn erwirtschaftet wird. Auch Rückerstattungen bzw. die Vergütung von Steuern kommt in diesem Formular nicht zu kurz.
Dann werden Angaben von allen vorhandenen Konten, Bausparverträgen und Sparguthaben abgefordert. Auch wenn der Schuldner nur Verfügungsberechtigt ist oder kein Guthaben auf den Konten vorhanden ist, müssen IBAN, BIC, Kontostand und das jeweilige Kreditinstitut angegeben werden.
Ebenso müssen Lebensversicherungen, Sterbekassen und Mitgliedschaften in der Vermögensauskunft zu Papier gebracht werden. Hat der Schuldner Ansprüche aus Pacht- Miet- und Leasingverträgen (dazu zählen auch Untermiete, Rückzahlung geleisteter Kautionen und Nebenkosten) muss auch dies in der Vermögensauskunft hinterlegt werden. Es muss erklärt werden, ob Rechte an Grundstücken, Patente, Urheberrechte, Verlagsrechte oder Anteile an Erbengemeinschaften oder Ähnlichem bestehen.
Ein weiterer Punkt sind die sonstigen Forderungen. Dazu muss der Schuldner die Art des Verschuldens nennen und angeben, ob dafür bereits ein Titel oder Urteil bewirkt wurde und welche Ansprüche oder Rechte freiwillig verpfändet oder abgetreten bzw. gepfändet sind.
Der Teil C befasst sich mit den Veräußerungen von Vermögensgegenständen – auch Forderungen – in der Vergangenheit. In diesem Teil muss der Schuldner erklären, ob er
- innerhalb der letzten 2 Jahre,
- vor dem ersten zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin oder
- in der Zeit zwischen dem festgesetzten Termin und der tatsächlichen Abgabe
Gegenstände an eine Person gegen Entgelt veräußert hat. Dabei besteht die Auswahl aus dem engsten Personenkreis oder an eine andere Person des §138 InsO.
Was passiert nach einer Vermögensauskunft? Was sind mögliche Folgen für den Schuldner?
Nach dem Übermitteln und nochmaligem Prüfen seiner angegebenen Informationen hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber an Eides statt zu versichern, dass alle Angaben mit bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Außerdem gibt der Gerichtsvollzieher den Hinweis, dass sich der Schuldner bei Unwahrheiten strafbar macht.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint?
Erscheint der Schuldner nicht zum angesetzten Termin, so trägt der Gerichtsvollzieher dies in das Schuldnerverzeichnis mit dem Hinweis „zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen“ ein. Dies findet der Schuldner dann auch in seiner Schufa wieder. Solche Negativdaten werden 2 Jahre elektronisch im zentralen Register gespeichert.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlen kann?
Es besteht die Möglichkeit, dass beim Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher feststellen muss, dass der Schuldner nicht in der Lage ist die Forderung zu bedienen. Dann erhält der Schuldner ebenfalls einen Eintrag mit dem Hinweis: „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.
Wichtig ist, dass ein Schuldner nur alle 2 Jahre die Vermögensauskunft abgeben muss, es sei denn der Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse hindeuten.
In beiden zuvor beschriebenen Fällen erhalten Sie weitere Auskunftsrechte, zum Beispiel bei dem Bundeszentralamt für Steuern, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kraftfahrtbundesamt.
Wie stelle ich einen Antrag aus Vermögenauskunft?
Möchte man eine Abgabe der Vermögensauskunft in Anspruch nehmen, so muss eines der lt. §753 ZPO verbindlichen Formulare verwendet werden. Sollten Sie den Antrag elektronisch einreichen wollen, sind die Vorgaben der § 130a Abs. 2 Satz 2 und § 174 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.
Führt ein Dritter die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger durch, so müssen diese eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Antrag versichern. Die Vorlage einer separaten Vollmacht ist dann nicht notwendig.
Sind neben der titulierten Forderung weitere Kosten und Auslagen entstanden, so sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Antrag beizufügen. Eine nachprüfbare Aufstellung aller Kosten muss ebenfalls anliegend beigefügt werden.