Vielleicht haben Sie schonmal die Begriffe Vermögensauskunft, Vermögenssituation oder Eidesstattliche Versicherung gehört, wissen aber nicht, was diese Begriffe bedeuten oder miteinander gemeinsam haben? Dann helfen wir Ihnen gern weiter. Besonders dann, wenn Sie mal in die Situation kommen, dass Schuldner nicht zahlen und Ihnen das Geld ausbleibt, kann es von Bedeutung sein, das Wichtigste über die Vermögensauskunft zu wissen.
Vermögensauskunft abgeben, was ist das?
Bei einer Abgabe der Vermögensauskunft muss der Schuldner all seine Vermögenswerte vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Dies wurde früher auch als „eidesstattliche Versicherung“ oder „Offenbarungseid“ bezeichnet. Legt ein Schuldner seine Vermögenswerte nicht oder nur teilweise offen – wenn auch unbeabsichtigt – dann macht er sich strafbar. Die Vermögensauskunft dient den Gläubigern als Überblick der finanziellen Situation und der Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
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Warum eine Abgabe der Vermögensauskunft beauftragen?
Die Abgabe der Vermögensauskunft bietet Ihnen eine breitgefächerte Auskunft über Ihren Schuldner. Durch eine solche Auskunft erhalten nicht nur Informationen zu seinem privaten Umfeld, sondern erhalten auch Informationen über Vermögensgegenstände und Arbeitgeber. Durch eine Vermögensauskunft erhalten Sie demnach Informationen über:
- Verpflichtungen, wie beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen
- das Einkommen
- die Bankverbindung
Aus diesen und weiteren Informationen können sich so weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergeben.
Das Ziel einer Vermögensauskunft
Das prominenteste Ziel der Beantragung einer Vermögensauskunft ist in der Regel die Informationsbeschaffung zur Lebenssituation des Schuldners. Aus dieser Informationsbeschaffung können dann weitere Ziele angestrebt werden. Ergebnisse können sein:
- Zahlung beim Gerichtsvollzieher
- die Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Inhalt der Zahlungsunfähigkeit
- die Nichtabgabe mit weiteren Folgen für den Schuldner
Abnahme der Vermögensauskunft, wer darf das?
Zur Abnahme einer Vermögensauskunft sind ausschließlich Gerichtsvollzieher befugt. Diese handeln auf Antrag des Gläubigers, wenn die Forderung bereits vollstreckbar (tituliert) ist. Für den Antrag muss eines der lt. §753 ZPO verbindlichen Formulare verwendet werden.
Zahlung beim Gerichtsvollzieher – „Gütliche Erledigung“
Der §802 b ZPO besagt, dass der Gerichtsvollzieher in jedem Abschnitt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung aus sein soll. Schließt der Gläubiger also im Antrag nicht aus, dass eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden darf, so erhält der Schuldner im ersten Schreiben des Gerichtsvollziehers die Möglichkeit auf Zahlung mit einer Frist von 14 Tagen.
Alternativ kann der Schuldner auch eine Ratenzahlung oder einen Tilgungsplan mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, sofern er glaubhaft darlegt, dass er den festgelegten Betrag regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt leisten kann. Eine solche Vereinbarung sollte innerhalb der nächsten 12 Monate zum Ausgleich der Forderung führen.
Die Vollstreckung wird dann vorerst aufgeschoben. Diese Aufschiebung erlischt jedoch, wenn der Gläubiger einem Zahlplan unverzüglich widerspricht oder der Schuldner teilweise oder vollständig mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Verzug gerät.
Wann muss der Schuldner die Vermögensauskunft abgeben?
Lässt der Schuldner die zweiwöchige Zahlungsfrist verstreichen, so wird ein Termin für die Abgabe einer Vermögensauskunft festgelegt. Das kann aus zwei Gründen passieren:
- Der Schuldner hat sich nicht beim Gerichtsvollzieher gemeldet
- Der Schuldner setzte sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung und teilte ihm mit, dass er zahlungsunfähig ist
Wenn einer dieser beiden Fälle eintritt, so setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin fest, über den Schuldner sowie Gläubiger schriftlich informiert werden. Im Regelfall findet dieser Termin dann im Büro des Gerichtsvollziehers statt. Dabei besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Termin am Wohnort des Schuldners angesetzt wird. Wird dies ohne Absprache mit dem Schuldner festgelegt, so hat dieser eine Widerspruchsfrist von einer Woche.
Vor dem Aufeinandertreffen erhält der Schuldner das sogenannte Vermögensverzeichnis per Post. Das soll dem Schuldner die Möglichkeit geben, dieses Vermögensverzeichnis vor dem Zusammentreffen ausfüllen zu können und so alle benötigten Angaben in Erfahrung zu bringen.
Was beinhaltet das Vermögensverzeichnis?
Im ersten Teil dieses Verzeichnisses für die Vermögensauskunft gibt der Schuldner Auskunft zu seiner Person. Für ein vollständiges Vermögensverzeichnis müssen folgende Angaben getätigt werden:
- Vor- und Nachnamen
- Geburtsdatum
- Geburtsort und Land
- Geschlecht
- Familienstand
- aktuellenAnschrift
- erlernter Beruf und aktuelle Tätigkeit
Neben den Angaben zu der eigenen Person, muss außerdem das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, sowie der Umfang dessen Tätigkeit angegeben werden. Weiterhin müssen Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes unterhaltsberechtigten Kindes und, wenn vorhanden, die Art und Höhe deren Einkommen niedergeschrieben werden.
Wenn all diese Fragen in vollem Umfang beatwortet wurden, ist es nun die Aufgabe des Schuldners, die Teile A bis C des Vermögenverzeichnis‘ auszufüllen. In den folgenden Abschnitten erklären wir Ihnen, worum es sich dabei handelt.
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Teil A
Im Teil A dieses Formulars werden alle beweglichen Sachen des Schuldners festgehalten. Darunter fallen:
- Höhe des Bargeldes
- Wertpapiere
- Kunstgegenstände und Sammlungen
- Uhren
- Schmuck
- Gold und ähnliche Wertsachen
Bei allen Wertgegenständen erfolgt die Auflistung unter Angabe der Art, des Materials und des Wertes. Auch die Wohnungseinrichtung, Haushaltswäsche, Kleidungsstücke und wertvolle Gebrauchsgegenstände (wie Fernseher, Fotoapparat usw.) müssen vom Schuldner geschätzt und vermerkt werden.
Fahrzeuge werden mit Marke, Modell, Baujahr, amtl. Kennzeichen usw. eindeutig definiert. Zusätzlich muss vermerkt werden, bei wem sich der Kfz- Brief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II befindet. In den letzten beiden Punkten des Teil A sollen die Schuldner nun weitere Sachen von Wert angeben. Das können beispielsweise Verkaufsstände, wertvolle Haustiere und Gartenhäuser sein. Außerdem muss angegeben werden, ob es Wertsachen gibt bzw. gab, die bereits gepfändet oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurden.
Teil B
Der Teil B umfasst alle Angaben zu Forderungen, Guthaben und ähnlichen Rechten. Zunächst führt der Schuldner alle monatlichen Einkünfte auf. Darunter fallen: Arbeitseinkommen oder Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Elterngeld, Renten, Sachleistungen, Unterhaltsansprüche, Kinder- und Wohngeld. Dabei muss mindestens die Höhe und die jeweils zahlende Stelle angegeben werden. Sollte keine der genannten Einkunftsarten zutreffen, so ist der Schuldner dazu verpflichtet zu erklären, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und welche Person(en) ihn dabei unterstützen. Führt der Schuldner ein Erwerbsgeschäft, so hat er mitzuteilen in welcher Höhe der monatliche Umsatz und Gewinn erwirtschaftet wird. Auch Rückerstattungen bzw. die Vergütung von Steuern werden in Teil B beleuchtet.
Als nächstes müssen Angaben zu vorhandenen Konten, Bausparverträgen und Sparguthaben gemacht werden. Auch wenn der Schuldner nur verfügungsberechtigt ist oder kein Guthaben auf den Konten vorhanden ist, müssen IBAN, BIC, Kontostand und das jeweilige Kreditinstitut angegeben werden. Ebenso müssen Lebensversicherungen, Sterbekassen und Mitgliedschaften in der Vermögensauskunft zu Papier gebracht werden. Hat der Schuldner Ansprüche aus Pacht-, Miet- oder Leasingverträgen, muss auch dies in der Vermögensauskunft hinterlegt werden. Dazu zählen auch Untermiete, Rückzahlung geleisteter Kautionen und Nebenkosten. Des weiteren muss erklärt werden, ob Rechte an Grundstücken, Patente, Urheberrechte, Verlagsrechte oder Anteile an Erbengemeinschaften oder Ähnlichem bestehen.
Als letzter Punkt treten die sonstigen Forderungen auf. Dazu muss der Schuldner die Art des Verschuldens nennen und angeben, ob dafür bereits ein Titel oder Urteil bewirkt wurde und welche Ansprüche oder Rechte freiwillig verpfändet oder abgetreten bzw. gepfändet sind.
Teil C
Der Teil C befasst sich mit den Veräußerungen von Vermögensgegenständen – auch Forderungen – in der Vergangenheit. In diesem Teil muss der Schuldner erklären, ob er Gegenstände gegen Entgelt an eine Person veräußert hat. Die Angaben müssen unter den folgenden Gesichtspunkten gemacht werden:
- die Veräußerung war innerhalb der letzten 2 Jahre
- die Veräußerung war vor dem ersten zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin
- die Veräußerung war in der Zeit zwischen dem festgesetzten Termin und der tatsächlichen Abgabe
Wenn eine solche Veräußerung stattgefunden hat, besteht des weiteren die Auswahl, wem gegenüber Vermögengegenstände veräußert wurden. Nämlich jemand aus dem engsten Personenkreis oder an eine andere Person des §138 InsO.
Wie stelle ich einen Antrag aus Vermögenauskunft?
Möchte man eine Abgabe der Vermögensauskunft in Anspruch nehmen, so muss eines der lt. §753 ZPO verbindlichen Formulare verwendet werden. Sollten Sie den Antrag elektronisch einreichen wollen, sind die Vorgaben der § 130a Abs. 2 Satz 2 und § 174 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.
Führt ein Dritter die Zwangsvollstreckung für den Gläubiger durch, so müssen diese eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung im Antrag versichern. Die Vorlage einer separaten Vollmacht ist dann nicht notwendig.
Sind neben der titulierten Forderung weitere Kosten und Auslagen entstanden, so sind diese durch Belege nachzuweisen und dem Antrag beizufügen. Eine nachprüfbare Aufstellung aller Kosten muss ebenfalls anliegend beigefügt werden.
Was passiert nach einer Vermögensauskunft?
Nach dem Übermitteln und nochmaligem Prüfen angegebenen Informationen des Schuldners, hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber, an Eides statt zu versichern, dass alle Angaben mit bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig getätigt wurden. Außerdem gibt der Gerichtsvollzieher den Hinweis, dass sich der Schuldner bei Unwahrheiten strafbar macht.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint?
Erscheint der Schuldner nicht zum angesetzten Termin, so trägt der Gerichtsvollzieher dies in das Schuldnerverzeichnis mit dem Hinweis „zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen“ ein. Dies findet der Schuldner dann auch in seiner Schufa wieder. Solche Negativdaten werden 2 Jahre elektronisch im zentralen Register gespeichert.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht zahlen kann?
Es besteht die Möglichkeit, dass beim Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher feststellen muss, dass der Schuldner nicht in der Lage ist die Forderungen zu bedienen. Dann erhält der Schuldner ebenfalls einen Eintrag mit dem Hinweis: „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.
Wichtig ist, dass ein Schuldner nur alle 2 Jahre die Vermögensauskunft abgeben muss, es sei denn der Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse hindeuten.
In beiden zuvor beschriebenen Fällen erhalten Sie weitere Auskunftsrechte, zum Beispiel bei dem Bundeszentralamt für Steuern, der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kraftfahrtbundesamt.
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