Das Pfändungsschutzkonto mit neuen Regelungen

Aktuelles, Inkasso

Sie haben Ihre Forderung gerichtlich titulieren lassen und damit Ihren Anspruch bis zur endgültigen Verjährung von 30 Jahren gesichert. Um an Ihr Geld zu kommen, können Sie nun den Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Drittschuldnerpfändung beantragen.

Eine der am meisten genutzten und wirksamsten Drittschuldnerpfändungen ist die s.g. Kontopfändung bei der Bank des Schuldners. Sie wird über das Vollstreckungsgericht beim zuständigen Amtsgericht des Schuldners beantragt und von dort der Bank zugestellt.

Um den Schuldner vor einer Zahlungsunfähigkeit zu schützen gibt es das s.g. Pfändungsschutzkonto. Hier beschreiben wir, wie das Pfändungsschutzkonto funktioniert und welche Beschränkungen aber auch welche Möglichkeiten Sie als Gläubiger kennen sollten. Dabei nehmen wir Bezug auf die neusten Gesetze, eigene Recherchen und den Erfahrungen aus dem Berufsalltag.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Jede natürliche Person darf in Deutschland ein Girokonto bei einem Kreditinstitut eröffnen und dies bei Bedarf auch in ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – umwandeln lassen. Mit diesem P-Konto sichert sich der Kontoinhaber im Falle einer Kontopfändung einen Pfändungsfreibetrag, um seinen Lebensunterhalt nach wie vor bestreiten zu können.

Ende 2020 hat der Gesetzgeber eine Neustrukturierung der Vorschriften und allgemeinen Vorgehensweisen im Bereich des Pfändungsschutzes im „Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes“ (Pfändungsschutzkonto- Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) beschlossen. Die wesentlichen Teile dieses Gesetzes treten bereits am 01.12.2021 in Kraft.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?

Seit 2019 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.178,59 EUR. Nach dem Pfändungsschutzkonto- Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wird in §850c Abs. 4 festgehalten, dass man die Pfändungsfreigrenze nun jährlich zum 01. Juli anpasst. Dieser §850 des PKoFoG tritt bereits ab 01.08.2021 in Kraft. Zur jährlichen Erhöhung wird die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrages nach §32a Absatz 1 Satz 1 EStG im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt. Dies geschieht erstmalig zum 01. Juli 2022.

Stand 01.07.2022 liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.330,16 EUR.

Durch die vormals geltende Regelung, dass die Freigrenze alle zwei Jahre erhöht wird, steigt diese 2021 um 6,28%, also auf 1.252,61 EUR. Zur erstmals jährlichen Anpassung erweitert sich die Pfändungsfreigrenze 2022 um 2,46 %, also auf 1.283,42 EUR.

Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen können Sie hier einsehen. 

NEU: Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde rückwirkend zum 01. Januar 2022 der Grundfreibetrag auf 10.347 EUR erhöht. Damit ergibt sich eine prozentuale Änderung von 2021 um 6,19 %. Somit wird sich voraussichtlich die Pfändungsfreigrenze 2022 auf 1.330,15 EUR erhöhen.

Arbeitgeber und Banken müssen dann jeweils die neuen Pfändungsfreibeträge beachten und anpassen. Dies ist nicht die Aufgabe des Schuldners. Eine Abänderung eines gerichtlichen Beschlusses und die damit verbundene Erhöhung des Pfändungsfreibetrages geschehen nicht automatisch, sondern erst auf Antrag des Schuldners.

Welche Vor- und Nachteile bringt ein Pfändungsschutzkonto mit sich?

Wie bereits erwähnt, bietet das P-Konto dem Schuldner die Sicherheit des Pfändungsschutzes für den unpfändbaren Teil seines Einkommens. Außerdem zählt im Falle einer Verbraucherinsolvenz des Schuldners alles innerhalb der Pfändungsfreigrenze nicht zur Insolvenzmasse. Dazu kommt, dass dieses Konto nicht vom Insolvenzverwalter aufgelöst werden kann. Ein Pfändungsschutz wird nur auf Antrag des Schuldners errichtet und ist nur bei Einzelkonten möglich. Je nach Kreditinstitut kann es zu einer Verweigerung von Zusatzleistungen, wie einem Dispokrediten, Kreditkarten oder Finanzierungen, kommen.

Vorteilhaft für die Gläubiger ist dabei, dass bei Versäumen der Antragsstellung vom Schuldners die Pfändung auf dem Gesamtbetrag durchgeführt wird. Außerdem verbleibt die Pfändung bis zum Ausgleich der Forderung auf dem Konto des Schuldners, wenn dem nichts entgegen spricht.

Natürlich ist ein Pfändungsschutzkonto nicht kostenlos. Der Schuldner als Kontoinhaber zahlt dafür zusätzliche Gebühren, welche jedoch den Wert für ein normales Girokonto nicht überschreiten dürfen. Vereinzelt können, je nach Kreditinstitut, noch Zusatzkosten für beispielsweise Buchungen hinzukommen.

Ein deutlicher Nachteil für die Gläubiger ist, dass bei Ausbringung einer Pfändung mit Vorhandenseins eines P- Kontos nur so viel Geld an Sie ausgezahlt wird, wie oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Verfügung steht. Das heißt es kann passieren, dass niemals ein Betrag oberhalb der Freigrenze auf dem Konto ist und Sie auf den Schulden sitzen bleiben.

Ein Pfändungsschutzkonto einrichten und beenden nach §850k PKoFoG

Die Umwandlung von einem Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto auf Antrag des Kontoinhabers gilt auch für Konten welche zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus sind. Anschließend ist zu beachten, dass das Pfändungsschutzkonto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.

Wichtig ist, dass es jedem erlaubt ist insgesamt nur 1 Pfändungsschutzkonto zu führen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob man Kontoinhaber mehrerer Konten bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist.

Ist ein Schuldner Kontoinhaber mehrerer vor der Pfändung geschützter Konten, muss der Gläubiger einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, dass nur das in deren Antrag genannte Konto als P- Konto verbleibt. Der Gläubiger ist in der Pflicht durch Vorlage von Erklärungen den Drittschuldnern die Situation glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners bei Gericht findet nicht statt. Mit Zustellung der Anordnung zur Auflösung der übrigen P- Konten an die Kreditinstitute entfällt die Wirkung der vormals geschützten Konten.

Kann ein Gemeinschaftskonto gepfändet werden?

Unter einem Gemeinschaftskonto versteht man die Führung eines Kontos mit mehreren Kontoinhabern. Diese sind eine natürliche Person gemeinsam mit einer oder mehreren weiteren natürlichen oder juristischen Personen.

Im §850l des PKoFoG ist geregelt, dass erst einen Monat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Kreditinstitut Guthaben an den Gläubiger auszahlen bzw. einen Betrag hinterlegen darf, da die Kontoinhaber in dieser Zeitspanne noch andere Möglichkeiten zur Weiterführung des Gemeinschaftskontos haben.

Beispielsweise kann der von der Pfändung betroffene Schuldner in diesem Zeitraum verlangen, dass das aktuelle und künftige Guthaben auf ein Konto überwiesen wird, welches allein auf seinen Namen läuft. Bei diesem Vorgehen ist die Mitwirkung andere Kontoinhaber nicht erforderlich. Dieses Guthaben bezieht sich lediglich auf den kopfmäßigen Anteil des Schuldners am Gemeinschaftskontos. Die Pfändung wird dann auf dem Einzelkonto fortgeführt.

Entscheiden sich die Inhaber des Gemeinschaftskontos für eine andere anteilige Einigung mit Zustimmung des Gläubigers, muss dies schriftlich an das Kreditinstitut übersandt werden.

Wird dann das Einzelkonto des Schuldners innerhalb der Einmonatsfrist in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist das Guthaben entsprechend anzuwenden.

Jetzt kann der Schuldner sparen, trotz Pfändung!

Nach Abzug des pfändbaren Betrages verbleibt dem Schuldner ein Restbetrag, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, welcher von nun an immer auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet wird. Einwände gegen die Freibetragshöhe kann der Schuldner bis zum 6. Monat nach der Freibetragsmitteilung bei dem Kreditinstitut äußern.

Stellt er nun fest, dass am Monatsende nicht das gesamte pfändungsfreie Guthaben verbraucht wurde, ist es nach §899 PKoFoG ab sofort möglich dieses anzusparen. Das Ersparte wird nun in den nachfolgenden 3 Monaten nicht von der Pfändung erfasst. Im Ergebnis kann der Schuldner maximal die dreifache Pfändungsfreigrenze als Guthaben aufbauen, da Ausgaben und Ähnliches zuerst mit dem ältesten angesparten Guthaben verrechnet werden und erst dann mit dem Pfändungsfreibetrag.

Wann der Pfändungsfreibetrag noch erhöht werden kann?

In dem PKoFoG wurde ein Katalog von Sachverhalten zur Erhöhung des Grundfreibetrages eingeführt, welcher im §902 niedergeschrieben ist. Dieser besagt, dass auf Antrag und Nachweis des Schuldners Kreditinstitute einen höheren geschützten Betrag in folgenden Fällen zu gewähren haben:

  1. Unterhaltspflicht

Eine Erhöhung wird auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einer oder mehreren Personen gewährt.
Lebt der Schuldner in einer Bedarfswohngemeinschaft und finanziert eine oder mehrere weitere Person/en mit, erfolgt auch in diesem Fall eine Aufstockung des Pfändungsfreibetrages.
Dies gilt ebenso für die Entgegennahme von Asylbewerberleistungen, wenn diese Person/en zusammen mit dem Schuldner in einem Haushalt leben und keine gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen.

Alle genannten Geldleistungen sind in vollem Umfang unpfändbar. Eine Ausnahme gibt es bezogen auf das Kindergeld und andere gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen. Eine Pfändung ist dann zulässig, wenn das Kind einen ihm zustehenden Anspruch geltend macht, d.h. das Kind pfändet bei einem Elternteil das Kindergeld und wird somit selbst zum Gläubiger.

  1. §54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch

Absatz 2 dieses Gesetzes besagt, dass Geldleistungen, welche den Umständen des Schuldners, insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse, angemessen sind, nicht gepfändet werden können. Hierbei handelt es sich um Einmalzahlungen mit bestimmter Zweckbestimmung. Zum Beispiel erhält ein arbeitssuchender Schuldner eine Einmalzahlung vom Amt zum Kauf einer neuen Waschmaschine.

In Absatz 3 Nummer 3 bezieht sich der Erhöhungsbetrag für den Schuldner auf den Ausgleich für Mehraufwand durch Körper- oder Gesundheitsschaden.

  1. §5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“

Hierbei handelt es sich um ergänzende Hilfe zur Unterstützung von werdenden Müttern, welche sich in einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Diese Personen bekommen Unterstützungen für die Zeit während der Schwangerschaft bis nach der Geburt.
Gleiches gilt auch für Mittel aus anderen Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur oben genannten Unterstützung.

  1. Festgelegte Unpfändbarkeit

Nicht von der Pfändung betroffen sind Geldleistungen, die dem Schuldner landesrechtlich oder anderen bundesrechtliche Rechtsvorschriften, welche nicht bereits oben genannt wurden, gewährt werden. In diesen Fällen muss die Unpfändbarkeit festgelegt sein.

Leistungsnachzahlungen sind nicht automatisch pfändbar

Werden regelmäßig kommende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt auf das Schuldnerkonto gezahlt, als dem Monat, auf den sich die Leistung bezieht, dann werden diese nicht von der Pfändung erfasst, wenn es sich um Zahlungen für die Bedarfswohngemeinschaft, die Asylbewerberleistungen oder des Kindergeldes handelt. Dazu zählen ebenso die Nachzahlungen für festgelegte Unpfändbarkeiten und §5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“.

Laut §902 PKoFoG werden andere laufende Geldleistungen nach Sozialgesetzbuch als oben genannt, wie beispielsweise das Arbeitseinkommen, nicht in der Pfändung berücksichtigt, außer es übersteigt einen Wert von 500 EUR. Wenn dies der Fall ist, wird es auch nur berücksichtigt, wenn es in dem jeweiligen Monat mit den zusätzlichen 500 EUR zu einem pfändbaren Betrag geführt hätte. Ist eine Nachzahlung pauschal für einen Bewilligungszeitraum, welcher mehr als einen Monat beträgt, wird diese Zahlung zu gleichen Teilen auf die betroffenen Monate aufgeteilt. In diesen Fällen hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den Freibetrag festzusetzten. Der Beschluss dient dem Antragsteller als Bescheinigung.

Das Kreditinstitut kann Leistungen an den Gläubiger abtreten, bis zu dem Zeitpunkt an dem der Schuldner nachweist, dass es sich um ein Guthaben nach §902 PKoFoG handelt. Der Schuldner hat das Recht sich bei der jeweiligen Stelle eine Bescheinigung für die Nachzahlung ausstellen zu lassen.

Zusätzlicher Pfändungsschutz möglich

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners festsetzen, dass das Guthaben auf dem P-Konto bis zu 12 Monaten nicht in der Pfändung berücksichtigt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Schuldner nachweisen, dass ihm in den vergangenen 6 Monaten überwiegend unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden und zum anderen muss er glaubhaft machen, dass dies auch in den folgenden 6 Monaten zu erwarten ist. Der Schuldner ist in der Pflicht den Gläubiger über jede wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse sofort zu informieren.

Der Antrag wird aufgehoben, wenn überwiegende Belange des Gläubigers dagegensprechen. Die Festsetzung der Unpfändbarkeit ist aufzuheben, wenn der Gläubiger einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des Schuldners nicht mehr erfüllt sind oder das Gläubigerbelangen größer ist als das des Schuldners.

Das machen Banken und Sparkassen während einer Pfändung

Das Kreditinstitut hat seinen vertraglichen Vereinbarungen gegenüber des Schuldners nachzukommen und ist daher zur Leistung des Guthabens verpflichtet, welches nicht von der Pfändung betroffen ist. Desweiteres besteht eine Mitteilungspflicht in geeigneter und zumutbarer Weise gegenüber dem Schuldner. Dabei ist deutlich zu machen welches Guthaben der Schuldner im jeweiligen Monat noch zur Verfügung hat und welcher Betrag gepfändet wird. Außerdem muss der Schuldner zwei Monate vor dem Zeitpunkt an dem die vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigt wird, darüber in Kenntnis gesetzt werden, um die Möglichkeit zu erhalten eine neue Bescheinigung vorzulegen.

Fazit

Nach wie vor ist die Kontopfändung ein wirksames Mittel der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung ist natürlich die Kenntnis, bei welchem Kreditinstitut der Schuldner sein Konto hat. Die Kontonummer ist übrigens nicht erforderlich. Die Bank hat die Verpflichtung, alle Konten des betroffenen  Kunden zu identifizieren und zu berücksichtigen.
Eine erfolgreiche Kontopfändung ermöglicht dann auch eine regelmäßige Zahlung der möglichen Beträge. Die Erfahrung zeigt, dass nicht jeder Schuldner sein Recht kennt, und vielfach der Pfändungsschutz für das Bankkonto gar nicht beantragt wurde, bzw. wird.
Aber auch wenn ein P-Konto vorliegt, ergeben sich für Gläubiger Vorteile, da die Pfändung bis zum Ausgleich der Forderung Bestand hat, auch wenn dies Jahre dauern kann.

Mit dem Pfändungsschutzkoto-Fortentwicklungsgesetz hat allerdings einmal mehr der Schuldner weitere Freiheiten und Möglichkeiten bekommen.

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