Der Ablauf eines Mahnverfahrens
- Der Gläubiger beantragt den Erlass eines Mahnbescheids entweder in Papierform über ein entsprechendes Formular oder online über die Internetpräsenz der Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Nur diese Form des Mahnbescheides ist rechtsgültig!
Das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung, sondern nur, ob der Antrag von dem Antragsteller formell richtig ausgefüllt ist. - Im Anschluss stellt das Mahngericht den Mahnbescheid dem Empfänger auf dem Postweg zu. Der Schuldner hat nun 2 Wochen Zeit zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
- Tut er dies nicht, kann der Gläubiger Antrag auf Vollstreckungsbescheid stellen. Auch dieser wird dem Schuldner auf dem Postweg zugestellt. Auch auf den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner reagieren, in dem er innerhalb von 2 Wochen einen Einspruch einlegt.
- Hat der Schuldner im Laufe dieses Verfahrens keines der genannten Rechtsmittel eingelegt, kann aus dem Vollstreckungsbescheid mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Häufig gestellte Fragen im Überblick:
Wie lange dauert es bis der Mahnbescheid zugestellt wird?
Reicht man einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides elektronisch beim zuständigen Amtsgericht ein, erfolgt eine Prüfung und die Zustellung an den Schuldner innerhalb von drei bis fünf Werktagen. Wird der Antrag in Papierform eingereicht, dauert die Bearbeitung zwischen zwei und sechs Wochen.
Ist eine Mahnung per E-Mail gültig?
Mahnungen sind an keine Formvorschriften gebunden. Somit sind sie per E-Mail, SMS, Messenger Dienste, per Fax, per Post oder sogar mündlich zulässig und gültig. Um die Anschrift und Zustellbarkeit zu prüfen, empfiehlt Ihnen Mahnalarm mindestens eine Mahnung auf dem Postweg zuzustellen. Unseren MahnGenerator jetzt kostenlos nutzen und Mahnung noch heute per E-Mail versenden.
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Ist man verpflichtet zu mahnen?
Eine Pflicht zu mahnen gibt es nicht. Mit der gesetzlichen Zahlungspflicht geraten Geschäftskunden automatisch nach 30 Tagen in Verzug. Ist Ihr Kunde eine Privatperson, muss auf die gesetzliche Zahlungsfrist und der spätestens dann eintretende Verzug hingewiesen werden. Eine Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn bereits vor Fälligkeit der Leistung der Verzugseintritt vertraglich geregelt wurde.
Was kommt nach der Mahnung?
Die meisten Unternehmen versenden drei Mahnungen an ihren säumigen Kunden. Generell gilt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, wie oft gemahnt werden muss. Mahnalarm empfiehlt Ihnen, mindestens zweimal zu mahnen. Wir unterstützen Sie gern beim Schreiben Ihrer Mahnung mit unserem MahnGenerator. Sollte dann noch keine Zahlung eingegangen sein, raten wir Ihnen, die offene Forderung in unsere professionelle Bearbeitung an unsere Experten zu geben.
Wie viele Mahnungen bis zum gerichtlichen Mahnverfahren?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie viele kaufmännische Mahnungen ein Gläubiger seinem säumigen Kunden bis zum gerichtlichen Mahnverfahren zustellen muss. Wir von Mahnalarm empfehlen Ihnen, mindestens zweimal zu mahnen.
Bin ich verpflichtet Mahngebühren zu bezahlen?
Hat man sich mit der Leistung in Verzug befunden, dürfen Gläubiger Mahngebühren als Verzugsschaden geltend machen. Diese sind zusätzlich zur ursprünglichen Rechnung zu zahlen.
Welche Möglichkeiten hat der Schuldner im Mahnverfahren?
- Anerkenntnis und Zahlung der Forderung inklusive der Kosten für das Mahnverfahren. Diese Option hat der Schuldner zu jedem Zeitpunkt, egal ob nach dem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid.
- Widerspruch nach dem Mahnbescheid bzw. Einspruch nach dem Vollstreckungsbescheid
- Der Schuldner weder auf den Mahn- noch auf den Vollstreckungsbescheid
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Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Nutzt der Schuldner das vom Gericht vorgefertigte Widerspruchsformular, erhält der Gläubiger eine entsprechende Nachricht. Gut zu wissen ist, dass für den Widerspruch keine Begründung erforderlich ist. Wird der Forderung widersprochen, kann der Anspruch nur im Wege eines Klageverfahrens über das zuständige Prozessgericht weiterbetrieben werden. Nun kann der Gläubiger als Antragsteller entscheiden, ob er das Klageverfahren betreiben möchte oder diese Option wegen dem Kostenrisiko unterlässt. Entscheidet sich der Gläubiger gegen das Klageverfahren, besteht seine ursprüngliche Forderung weiterhin, ohne Einfluss auf die bisherige Verjährungsfrist.
Das Verfahren findet, je nach Forderungshöhe (5.000,00 EUR), in einem Amtsgericht oder Landgericht statt. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühr, welche auf der Widerspruchsnachricht aufgedruckt ist. Wird die Abgabe an das Prozessgericht gewünscht, muss der Gläubigervertreter (i.d.R. der Rechtsanwalt) die Klage einreichen. Bei Amtsgerichten kann sich ein Gläubiger auch selbst vertreten. Der Gläubiger muss als Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen, kann diese aber mit dem Urteil zu Gunsten des Gläubigers als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen.
Was passiert, wenn der Schuldner Einspruch einlegt?
Der Einspruch muss vom Schuldner schriftlich erfolgen. Dieser kann zunächst unbegründet bleiben. In Folge wird der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben. Der Gläubiger, Antragsteller des Mahnverfahrens, wird aufgefordert, eine Anspruchsbegründung einzureichen. Ein Klageverfahren ist an dieser Stelle unumgänglich und kann nur durch Erklärung der Klagerücknahme beendet werden. In diesem Fall wird ein Urteil zu Gunsten des Schuldners erfolgen. Die Kosten des Klageverfahrens hat wie im vorherigen Fall zunächst der Gläubiger zu tragen.
Achtung Fallstrick: Reagiert der Gläubiger nicht auf den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird von Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten des Schuldners erlassen. Damit wäre die Durchsetzung der Forderung dauerhaft ausgeschlossen.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid reagiert?
Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid innerhalb der 14 Tage gar nicht, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Wiederum hat der Schuldner 14 Tag Zeit zu bezahlen oder auf den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Was passiert, wenn der Schuldner den Vollstreckungsbescheid ignoriert?
Reagiert der Schuldner nach der Zustellung nicht auf den Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger mit dem vollstreckbaren Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen. Der Gläubiger hat also die Möglichkeit eine Pfändung zu beantragen oder den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.