Der Ablauf eines Mahnverfahrens
- Der Gläubiger beantragt den Erlass eines Mahnbescheides entweder in Papierform über ein entsprechendes Formular oder online über die Internetpräsenz der Mahngerichte unter www.online-mahnantrag.de. Nur diese Form des Mahnbescheides ist rechtsgültig!
Das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung, sondern nur, ob der Antrag formell richtig ausgefüllt ist. - Im Anschluss stellt das Mahngericht den Mahnbescheid dem Empfänger auf dem Postweg zu.
Der Schuldner hat nun 14 Tage Zeit zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen. Für den Widerspruch ist keine Begründung erforderlich. Wird der Forderung widersprochen, kann der Anspruch nur im Wege des streitigen Verfahrens über das zuständige Prozessgericht weiterbetrieben werden. Das gerichtliche Verfahren findet, je nach Forderungshöhe, in einem Amtsgericht oder Landgericht statt. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt erst nach Einzahlung der hälftigen Gerichtsgebühr, welche auf der Widerspruchsnachricht aufgedruckt ist. Der Gläubiger muss also auch hier zunächst in Vorlage treten.
Wird die Abgabe an das Prozessgericht gewünscht, muss der Gläubigervertreter (i.d.R. der Rechtsanwalt) die Klage einreichen. Bei Amtsgerichten kann sich ein Gläubiger auch selbst vertreten. - Der Schuldner akzeptiert das Mahnverfahren und übernimmt die vollstände Zahlung. Dies beinhaltet aufgrund des Mahnverfahrens auch die angefallenen Kosten des Verfahrens.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht auf den Mahnbescheid reagiert?
Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid innerhalb der 14 Tage gar nicht, kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Wiederum hat der Schuldner 14 Tag Zeit zu bezahlen oder auf den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.
Wenn der Schuldner auf den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat, wird der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens automatisch über ein gerichtliches Verfahren geklärt. Dies erfolgt üblicherweise über das jeweilige Prozessgericht.
Dort hat sich der Gläubigervertreter (oder Gläubiger selbst) innerhalb von 14 Tagen zu melden. Im Falle des Widerspruches kommt es dementsprechend zu einem Zivilprozess.
Was passiert, wenn der Schuldner den Vollstreckungsbescheid ignoriert?
Reagiert der Schuldner auf den Vollstreckungsbescheid dagegen nicht, kann der Gläubiger mit dem vollstreckbaren Titel (14 Tage nach dem Zustelldatum, welches auf dem Titel vermerkt ist) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen, z.B. den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung der geforderten Summe durch, zum Beispiel das bewegliche Vermögen, beauftragen.
Somit wird die Zahlung mit Hilfe der Zwangsvollstreckung beglichen!
Achtung Fallstrick: Reagiert der Gläubiger nicht auf den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird von Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten des Schuldners erlassen. Damit wäre die Durchsetzung der Forderung dauerhaft ausgeschlossen.