Was tun, wenn Ihr Mietschuldner seine Nichtzahlung mit Corona begründet?

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Vermieter brauchen aktuell ein gutes Fingerspitzengefühl, wenn sich säumige Mieter melden. Welches Entgegenkommen sollte man zeigen und welche Rechte haben Mieter in der jetzigen Situation?

Erst einmal sollte man es positiv werten, wenn sich Ihr Mieter proaktiv an Sie wendet. Er sendet damit ein deutliches Signal, seine Zahlungsprobleme im Einvernehmen mit Ihnen lösen zu wollen. Allerdings nutzen viele säumige Zahler und Mieter die Corona-Pandemie als „Generalargument“, obwohl ihre Zahlungsprobleme gar nicht kausal auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen sind. Hier sollte man konkret nachfragen, welche Auswirkungen im Raum stehen.

Viele Mieter glauben auch, Sie hätten ein Recht, in der aktuellen Situation ihre Miete nicht zahlen zu müssen. Das ist falsch. Richtig ist, dass die Zahlungsverpflichtung selbst bei wahrheitsgemäß dargelegten Gründen besteht.
Allerdings schützt der Gesetzgeber betroffene Mieter, in dem für Vermieter für einen begrenzten Zeitraum das Recht auf Kündigung des Wohnraums eingeschränkt wurde. Diese Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 begrenzt. Die Pflicht des Mieters zur fristgerechten Zahlung bleibt jedoch auch in dieser Zeit bestehen. Allerdings berechtigen Zahlungsrückstände aus diesem Zeitraum den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst wenn der Mieter die Rückstände auch nach dem 30.06.2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Gleichwohl hindert der Kündigungsschutz den Vermieter nicht daran, seine Geldforderung notfalls gerichtlich durchzusetzen oder sogar Zwangsvollstreckungshandlungen in Anspruch zu nehmen.

Wohl gemerkt:
Dieser Schutz gilt nur, wenn der Zahlungsrückstand…

  • auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen ist. (Beweislast)
  • sich auf Mietzahlungen bezieht, die aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 resultieren.

Ist beides nicht zutreffend, dürfen Sie sowohl Ihre Mietforderung gerichtlich durchsetzen als auch den Mietvertrag kündigen. Wie weit Ihr Entgegenkommen dann trotzdem geht, mag eine Einzelabwägung ergeben, in der auch das bisherige Mietverhältnis bewertet werden sollte.

Autor

  • Mahnalarm Redaktion

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