Welche Pfändungsfreigrenzen gibt es und wie wirken sie?

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Was ist eine Pfändungsfreigrenze?

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Forderung gegen eine Privatperson. Diese ist tituliert oder Sie haben ein Urteil erstritten. Sie als Gläubiger haben nunmehr die Möglichkeit, in das Vermögen Ihres Schuldners zu vollstrecken, um an Ihr Geld zu kommen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung. Wir betrachten hier die Lohn- oder Kontopfändung. Die entscheidende Größe für die Berechnung des jeweils pfändbaren Anteils spielt die s.g. Pfändungsfreigrenze.

Diese Grenze bietet Schuldnern die Möglichkeit, trotz laufender Pfändung, über ein Existenzminimum zu verfügen und Ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Alles oberhalb dieser Grenze wird als pfändbarer Betrag bezeichnet.

Welche Pfändungsfreigrenzen gibt es?

Die Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber für die Berechnung und Auszahlung des pfändbaren Betrages verantwortlich. Der pfändbare Betrag beziehungsweise die Pfändungsfreigrenzen werden mit Hilfe einer Pfändungstabelle ermittelt und geprüft. Der pfändbare Betrag muss vom Arbeitgeber direkt an Sie als Gläubiger ausgezahlt werden.

Grundlage für die Berechnung sind die §§ 850a bis 850e der ZPO.

Unpfändbare Beträge sind nach § 850a:

  • Die Vergütung der Mehrarbeitsstunden mit 50 % des Bruttobetrages
  • Urlaubsgeld, Treuegeld und Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, soweit sie im Rahmen des Üblichen liegen
  • Aufwandentschädigungen, Gefahrenzulagen, Zahlungen für selbst gestelltes Arbeitsmaterial
  • Weihnachtsgeld bis zu 50 % des monatlichen Bruttoeinkommens, maximal allerdings nur 500 EUR
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
  • Blindenzulagen

Zugesichert wird dem Schuldner das volle Einkommen, wenn dieses unter der Pfändungsfreigrenze von 1.402,28 EUR (Stand 01.07.2023) liegt. Zwar liegt die Pfändungsfreigrenze bei 1.402,28 EUR, allerdings ist im §850c Abs. 5 ZPO festgeschrieben, dass aufgrund einer Rundungsregel erst ab einem Betrag von 1.409,99 EUR ein pfändbarer Betrag entsteht. Diese Regelung gilt nur bei der Lohnpfändung!
Eine weitere Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettoeinkommens und den gesetzlichen Unterhaltspflichten. Dabei wird eine Pfändungstabelle zu Hilfe genommen. Allerdings ist zu beachten, dass alle Beträge über 4.298,81 EUR (Stand 01.07.2023) vollständig pfändbar sind.

Wichtig ist noch, dass eine Lohn- oder Gehaltspfändung grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt. Schließlich soll die Existenz des Arbeitnehmers durch die Lohnpfändung nicht noch weiter gefährdet werden.

Die Kontopfändung
Hierbei beantragen Sie als Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht, welcher anschließend der Bank oder Sparkasse Ihres Schuldners zugestellt wird und binnen 4 Wochen in Kraft tritt. Der Schuldner wird darüber informiert und erhält die Möglichkeit zur Umwandlung seines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt). Dieser Antrag muss innerhalb von 2 Wochen gestellt werden.

Mit Hilfe des P-Kontos kann sich der Schuldner einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.402,28 EUR (Stand 2023) sichern. Hinzukommen Erhöhungen dieses Freibetrages, wenn der Schuldner beispielsweise

  • gesetzliche Unterhaltspflichten hat,
  • verheiratet ist,
  • zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens oder
  • Sozialleistungen bezieht.

Während der Pfändung kann ein Schuldner keine Überweisungen tätigen oder Geld abheben. Wenn er ein P-Konto besitzt, sind ihm derartige Transaktionen zwar möglich, allerdings nur innerhalb seines geschützten Rahmens.
Nach Ablauf der vierwöchigen Frist wird der monatlich pfändbare Betrag an den Gläubiger ausgezahlt. Versäumt der Schuldner die Beantragung des Umwandlung in ein P-Konto kann es ihm passieren, dass dann das vollständige Kontoguthaben gepfändet wird.

Anpassungen der Pfändungsfreigrenzen
Anpassungen der Pfändungsfreigrenzen werden jährlich gemäß § 850c Absatz 4 der ZPO vorgenommen. Als Maßstab dienen hierbei die Änderungen des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrags in § 32a Absatz 1 Satz 1 des EStG.

Allerdings debattiert man im aktuellen Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen jährlich vorzunehmen.

Die jeweils aktuellen Pfändungsfreigrenzen können über die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz eingesehen werden.

In dem derzeitigen Gesetzgebungsverfahren wird ebenso debattiert, dass Schuldner die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bekommen sollen. Damit hätte ein Schuldner dann auch die Möglichkeit, Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs zu tätigen.

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