Wie hoch sind die Inkasso-Gebühren?

Inkasso, Mahnwesen

Was sind Inkassokosten?

Inkassogebühren sind Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie entstehen, wenn ein registriertes Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwalt von einem Gläubiger beauftragt wird eine Geldforderung für ihn einzufordern. Diese Rechtsdienstleister müssen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berechtigt sein nach dem (RVG) ihre Tätigkeit abzurechen.

Inkasso-Gebühren oder auch Inkassokosten sind genau genommen nur eine umgangssprachliche Bezeichnung der Vergütung einer Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG. Demnach lässt sich auch erkennen, dass Inkassokosten den gleichen Grundlagen der Abrechnung eines Anwalts folgen.

Grundsätzlich entstehen diese Vergütungen gegenüber dem Auftraggeber, also dem Gläubiger. Bei Inkassounternehmen nur, wenn die Vergütung nach RVG auch vereinbart ist. Für den Gläubiger sind diese Kosten dann ein Schaden aufgrund der ausgebliebenen Zahlung seines Schuldner.

Der Schuldner muss diese Kosten unter den Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden ausgleichen. Der Gläubiger hat also Anspruch auf Schadenersatz. Die Voraussetzungen sind:

  • Der Schuldner befindet sich im Verzug
  • Der Schuldner ist Verursacher der Pflichtverletzung (nicht Zahlung einer berechtigten und unbestrittenen Forderung)

Erstattungsfähige Inkassokosten müssen sich also nach dem RVG bestimmen lassen. Nicht selten werden auch unzulässige Inkassogebühren bei den Schuldner geltend gemacht. Das RVG ist sehr komplex. Daher fällt auch die Überprüfung von gerechtfertigten Kosten entsprechend schwer. Welche Kosten zulässig sind, kann nicht pauschal gesagt werden. Denn auch das Verhalten des Schuldners hat Auswirkungen auf die Höhe der Kosten.

Ein wichtiger Punkt bei den Kosten und auch den Inkassokosten ist, dass der Schaden von dem Gläubiger so gering wie möglich gehalten werden muss. Dies nennt sich Schadensminderungspflicht und ist in § 254 BGB gesetzlich geregelt. Die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters steht dem Gläubiger grundsätzlich zu und die Kosten sind damit unter Voraussetzung des Verzuges auch vom Schuldner zu tragen.

Gesetzesänderung in 2021

Ziel der letzten Gesetzesänderung vom 01.10.2021 ist, dass Inkassowesen seriöser zu gestalten. Dies inkludiert strengere Regeln für Rechtsdienstleister, Transparenz für den Verbraucher und niedrigere Inkassokosten.

Die Gebühren wurden gesenkt, was besonders für kleinere Forderungen und Schulden gilt.

Besonders ist jetzt, dass der Schuldner die Kosten durch sein Verhalten beeinflussen kann. Zahlt er direkt auf die erste Zahlungsaufforderung, fällt nur eine verminderte Gebühr an. Zudem wurde eine Unterscheidung in den Kosten für bestrittene und unbestrittene Forderungen eingeführt. Fadenscheinige und nicht zutreffende Einwendungen sollte der Schuldner also unterlassen. Denn hierdurch können die Kosten massiv steigen.

Beispiele:
Vorausgesetzt, die unbestrittene Forderung wird direkt auf die erste Zahlungsaufforderung vom Inkassounternehmen vollumfänglich beglichen:

  • NEUE Wertstufe bis 50 €:
    Eine neue Zwischenstufe wurde hinzugefügt, die bei offenen Rechnungen bis zu 50 € greift. Hier liegt die Gebühr bei 15 € zzgl. Auslagenpauschale von maximal 3 € und ggf. Mehrwertsteuer.
  • Bei ausstehenden Beträgen bis 500 Euro zahlt der Schuldner eine Gebühr von 24,50 € zzgl. Auslagenpauschale. Vor der Gesetzesänderung lagen diese Werte zwischen 45 und 58,50 € plus Auslagenpauschale und ggf. Mehrwertsteuer.
  • In der dritten Wertstufe, die sich bei 1000 € befindet, zahlt der Schuldner 44 € zzgl. Auslagenpauschale und ggf. Mehrwertsteuer.

 

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Gebühren des Inkassoverfahrens

Die Höhe der Gebühren ergeben sich vereinfacht zusammengefasst aus zwei Faktoren. Erster Faktor ist der Gebührensatz. Dieser liegt für die Geschäftsgebühr üblicherweise zwischen 0,5 und 2,5. Die Spanne ist dabei sehr groß und hängt vom dem Verhalten des Schuldners und dem damit verbundenen Aufwand ab. Diese Gebühr soll die Tätigkeit der Vertretung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner in einem vorgerichtlichen Verfahren vergüten.

Zweiter Faktor ist die Höhe der Forderung. Diese Staffel können Sie dem RVG Anlage 2 entnehmen.

Im Laufe eines Inkassoverfahrens können für besondere Aufträge weitere Gebühren entstehen. Häufig sind darunter Gebühren für einen Vergleich bzw. eine Einigung, einen Mahnbescheidsantrag, einen Vollstreckungsbescheidsantrag oder Zwangsvollstreckungen.

Damit ist klar, dass mit zunehmendem Aufwand und Umfang der Bearbeitung einer Forderung die Inkassokosten in der Summe steigen können.

Die Zulässigkeit von Inkassokosten basiert auf der Tatsache, dass sich der Schuldner nach Fälligkeit einer Rechnung auch in Verzug befindet. Was man unter Verzug versteht, regelt § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Gerät der Schuldner nach dieser Vorschrift in Verzug, hat der Gläubiger einen Schadenersatzanspruch des entstandenen Verzugsschadens für die Kosten der Rechtsverfolgung, welche nach dem Verzugseintritt entstanden sind.

Neben der Hauptforderung können ggf. folgende Kosten entstehen:

  • Zinsen auf die Hauptforderung
  • Kosten für die Adressermittlung
  • Zustellungskosten
  • Gebühren des Inkassounternehmens
  • Gebühren eines Anwalts
  • Gerichtskosten für den Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Haftbefehl, usw.
  • Gerichtsvollzieherkosten

Nicht zulässig hingegen sind folgende Inkassogebühren:

  • Zusätzlich bereits ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Telefon – Inkassogebühren
  • Kontoführungsgebühren
  • Übersendung der Forderungsaufstellung

 

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Häufige Fragen zum Thema Inkassogebühren

Wann dürfen Mahngebühren verlangt werden?

Wurde bereits vor Fälligkeit der Zahlung der Verzugseintritt vertraglich geregelt, dürfen Mahngebühren bereits ab der ersten Mahnung erhoben werden. Wird der Schuldner erst mit der ersten Mahnung in Verzug gesetzt, so sind Mahnkosten erst ab einer weiteren Mahnung zulässig.

Wann wird Inkasso eingeschaltet?

Befindet sich ein Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger das Recht, einen Rechtsdienstleister hinzuzuziehen. Dazu zählen auch die Inkassounternehmen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um eine offene Geldforderung. Das Inkassounternehmen fungiert dabei als Vermittler zwischen Gläubiger und Schuldner.
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Was darf Inkasso, was nicht?

Da ein Inkassounternehmen den Gläubiger vertritt, darf es nahezu auch all das, was ein Gläubiger darf. Was ein Gläubiger nicht darf, darf demzufolge auch das Inkassounternehmen nicht.

Was darf ein Inkasso abrechnen?

Gegenüber dem Schuldner darf ein Schadenersatz bei Forderungen über 50,00 EUR ein Gebührensatz von 0,5 bis 1,3 geltend gemacht werden. Bei schwierigeren Fällen ist ein Gebührensatz zwischen 1,3 und 2,5 erlaubt. Alle entstandenen Kosten werden in einer sogenannten Forderungsaufstellung aufgeschlüsselt.
Die Vergütung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger kann frei vertraglich vereinbart werden.

Kann man bei einem Inkasso in Raten zahlen?

Ist ein Ausgleich der offenen Forderungen nicht durch eine Vollzahlung möglich, kann man mit dem Inkassounternehmen auch eine Ratenzahlung vereinbaren. Beachten Sie dabei, dass durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zusätzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beim Inkassounternehmen entstehen dürfen.

Wann wird ein Inkasso Eintrag gelöscht?

Der Eintrag zu einem laufenden Inkassoverfahren erfolgt bei einer Auskunftei. Eine Aufforderung, diesen Eintrag sofort löschen zu lassen, wird nur dann umgesetzt, wenn es sich um eine beglichene Forderung handelt.

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