Inkasso-Gebühren oder auch Inkassokosten sind genau genommen nur eine umgangssprachliche Bezeichnung der Vergütung einer Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG. Demnach lässt sich auch erkennen, dass Inkassokosten denselben Grundlagen der Abrechnung eines Anwalts folgen.
Inkassokosten entstehen mit der Beauftragung eines Inkassounternehmens durch den Gläubiger, eine fällige und im Verzug befindliche Rechnung einzufordern. Mit dem ersten Mahnschreiben durch das Inkassounternehmen entsteht in der Regel eine Geschäftsgebühr von 0,3 bis 1,3 – je nach Umfang und Ausprägung der Forderung. In schwerwiegenden Fällen kann diese Gebühr noch größer sein. Ein weiterer Faktor ist die Höhe der Forderung, diese Staffel können Sie dem RVG Anlage 2 entnehmen. Im Laufe eines Inkassoverfahrens können für besondere Aufträge weitere Gebühren entstehen. Häufig sind darunter Gebühren für einen Vergleich oder eine Einigung, einen Mahnbescheidsantrag, einen Vollstreckungsbescheidsantrag und Zwangsvollstreckungen.
Damit ist klar, dass mit zunehmendem Aufwand und Umfang der Bearbeitung einer Forderung die Inkassokosten in der Summe steigen können.
Die Zulässigkeit von Inkassokosten basiert auf der Tatsache, dass sich der Schuldner nach Fälligkeit einer Rechnung auch in Verzug befindet. Was man unter Verzug versteht, regelt § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gerät der Schuldner nach dieser Vorschrift in Verzug, hat der Gläubiger einen Schadenersatzanspruch des entstandenen Verzugsschadens für die Kosten der Rechtsverfolgung, welche nach dem Verzugseintritt entstanden sind.
Neben der Hauptforderung können ggf. folgende Kosten entstehen:
- Zinsen auf die Hauptforderung
- Kosten für die Adressermittlung
- Zustellungskosten
- Gebühren des Inkassounternehmens
- Gebühren eines Anwalts
- Gerichtskosten für den Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Haftbefehl, usw.
- Gerichtsvollzieherkosten