Für Geldforderungen gelten Verjährungsfristen, welche im BGB geregelt sind. Diese sind abhängig von der Art des Vertrages, welcher der Forderung zugrunde liegt. Bei Kaufverträgen, Werkverträgen, wie z.B. Handwerkerleistungen oder sonstigen Dienstleistungen gilt die s.g. Regelverjährung von 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Die Ware wurde am 15.10.2019 geliefert und am 20.10.2019 in Rechnung gestellt. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 31.12.2019, somit tritt die Verjährung am 01.01.2023 ein.
Neben der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, gibt es bei besonderen Anspruchsarten Sonderregeln mit einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist, z.B. Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf, einem Werkvertrag, einem Bauwerk, aus einem Reisevertrag etc. Hier sollte man sich entsprechend informieren.
Achtung: Die Verjährung einer Forderung bedeutet nicht automatisch, dass diese erloschen ist. Der Anspruchsgegner muss die Einrede der Verjährung vortragen. Geschieht dies (auch aus Unwissenheit) nicht, kann die verjährte Forderung geltend gemacht werden.
Was kann ich tun, um die Verjährung zu verhindern?
Eine vorgerichtliche Mahnung oder Zahlungserinnerung reichen nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Dazu ist vor Ablauf der Verjährung die gerichtliche Geltendmachung erforderlich, z.B. durch Beantragung eines Mahnbescheides oder der Einreichung einer Klage.
Achtung Fallstrick: Der Mahnbescheid oder die Klage müssen dem Schuldner vor Eintritt der Verjährung vom Gericht auch zugestellt werden können.
Zusammen mit zahlungswilligen aber nicht zahlungsfähigen Schuldnern lässt sich die Verjährung ebenfalls beeinflussen. Es kann natürlich eine Verlängerung der Verjährung vereinbart werden. Aber auch gewisse Handlungen des Schuldners führen zum Neubeginn der Verjährung. Dazu zählen Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherungsleistungen oder in anderer Weise ein Anerkenntnis der Forderung.