Schuldanerkenntnis

Was ist ein Schuldanerkenntnis?  

Ein Schuldanerkenntnis ist eine rechtlich bindende Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person anerkennt, eine Schuld zu haben. Es gibt zwei Arten: 

  • Abstraktes Schuldanerkenntnis: Hier wird eine neue Schuld anerkannt, unabhängig davon, ob es vorher eine gab. 
  • Deklaratorisches Schuldanerkenntnis: Eine bereits bestehende Schuld wird bestätigt, um Streitigkeiten zu klären. 

Das Schuldanerkenntnis schafft Rechtssicherheit und vermeidet Missverständnisse. Für das abstrakte Schuldanerkenntnis ist die Schriftform erforderlich (§ 781 BGB). 

Wie erwirkt man ein Schuldanerkenntnis? 

Um ein Schuldanerkenntnis zu erhalten, können Sie folgende Schritte unternehmen: 

  • Verhandlung mit dem Schuldner: Sprechen Sie mit dem Schuldner, um seine Bereitschaft zu erlangen, die Schuld anzuerkennen. Dies ist die Grundlage für ein Schuldanerkenntnis. 
  • Schriftliche Festlegung: Das Schuldanerkenntnis sollte schriftlich erfolgen, um rechtlich bindend zu sein (§ 781 BGB). Dies ist besonders bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis erforderlich. 
  • Notarielle Beurkundung: Für zusätzliche Sicherheit kann das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet werden, was dem Dokument besondere Beweiskraft verleiht. 
  • Zahlung als Anerkenntnis: Auch eine Zahlung, Teilzahlung oder Anzahlung kann als konkludentes Schuldanerkenntnis gewertet werden (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 

Was sind die rechtlichen Konsequenzen eines Schuldanerkenntnisses? 

Ein Schuldanerkenntnis hat mehrere rechtliche Konsequenzen: 

  • Rechtliche Verbindlichkeit: Ein Schuldanerkenntnis verpflichtet den Schuldner zur Begleichung der anerkannten Schuld. Es stellt eine rechtliche Anerkennung der Forderung dar. 
  • Beweisfunktion: Das Schuldanerkenntnis hat eine starke Beweiskraft und kann in einem Gerichtsverfahren als Nachweis für das Bestehen der Schuld verwendet werden. 
  • Neubeginn der Verjährungsfrist: Durch das Schuldanerkenntnis kann gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist der Schuld neu beginnen, wodurch dem Gläubiger mehr Zeit zur Eintreibung der Forderung eingeräumt wird. 
  • Zwangsvollstreckung: Bei einem notariellen Schuldanerkenntnis kann der Gläubiger gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Zwangsvollstreckung sofort einleiten, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dies verleiht dem Schuldanerkenntnis besondere rechtliche Durchsetzbarkeit. 

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