Drittschuldnererklärung

Was ist die Drittschuldnererklärung?  

Die Drittschuldnererklärung ist eine schriftliche Auskunft, die ein Dritter (Drittschuldner) im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemäß § 840 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Verlangen abgeben muss. Sie ermöglicht es dem Gläubiger festzustellen, in welchem Umfang das Geld des Dritten (z. B. Gehalt des Arbeitnehmers) für die Begleichung der Schuld des Schuldners gepfändet werden kann. 

Welche Voraussetzungen für die Pfändung beim Drittschuldner gibt es?  

Um eine Pfändung gegenüber einem Drittschuldner durchführen zu können, müssen einige rechtliche Bedingungen erfüllt sein: 

  • Es muss ein vollstreckbarer Titel  vorliegen, der dem Gläubiger das Recht gibt, eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchzuführen. 
  • Der Gläubiger muss einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen. Hierbei wird der Gläubiger die Pfändung des Einkommens oder Vermögens des Schuldners beantragen. 
  • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts muss dem Drittschuldner zugestellt werden. Der Drittschuldner ist dann verpflichtet, die Forderung des Gläubigers zu begleichen. 
  • Der Drittschuldner muss dem Schuldner einen pfändbaren Anspruch schulden, z. B. Gehalt, Lohn oder Guthaben auf einem Konto. 
  • Die Rechte anderer Gläubiger mit Vorrang sind zu beachten. 

Rechtsfolgen bei Nichtabgabe oder falschen Angaben 

Die Nichtabgabe oder falsche Abgabe der Drittschuldnererklärung hat rechtliche Folgen für den Drittschuldner.  

Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht rechtzeitig oder unvollständig ab, kann er schadensersatzpflichtig werden, wenn dem Gläubiger durch die unzureichende Auskunft ein Nachteil entsteht. 

Macht der Drittschuldner falsche oder unvollständige Angaben, haftet er dem Gläubiger für den daraus entstandenen Schaden. Dies kann etwa den Betrag umfassen, den der Gläubiger aufgrund der unzutreffenden Angaben nicht einziehen konnte. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten, wie absichtlich falschen Angaben oder der verweigerten Zahlung trotz bestehender Verpflichtung, können zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Gläubigerbegünstigung (§ 288 StGB). 

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, muss die Drittschuldnererklärung fristgerecht, vollständig und wahrheitsgemäß abgegeben werden. 

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