Anwaltszwang

Was ist Anwaltszwang?

Anwaltszwang bedeutet, dass man in bestimmten Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt einschalten muss, um dort vertreten zu werden. Das gilt vor allem in Verfahren vor höheren Gerichten, wie etwa vor einem Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof. 

Der Zweck des Anwaltszwangs ist es, sicherzustellen, dass rechtliche Verfahren korrekt und professionell geführt werden. Anwälte kennen die komplizierten Regeln und Gesetze und können die Interessen ihrer Mandanten fachgerecht vertreten. 

Wann besteht Anwaltszwang?  

Der Anwaltszwang besteht in Deutschland vor allem in bestimmten Gerichtsverfahren und hängt vom Gericht und der Art des Verfahrens ab. Hier eine Übersicht: 

  1. Zivilrechtliche Verfahren

Ab dem Landgericht: Vor Landgerichten besteht Anwaltszwang. Man darf sich nicht selbst vertreten. Dies gilt z. B. bei Streitigkeiten um größere Geldsummen oder Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts. 

Vor höheren Gerichten: Vor dem Oberlandesgericht (OLG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) besteht immer Anwaltszwang. 

  1. Familienrecht

Bei Scheidungen oder anderen Verfahren vor dem Familiengericht (z. B. Unterhalt, Sorgerecht) besteht ebenfalls Anwaltszwang. 

  1. Strafrecht

Bei schwerwiegenden Verfahren: In Strafprozessen besteht vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof oft Anwaltszwang. In geringfügigen Fällen vor dem Amtsgericht kann man sich selbst verteidigen, außer es handelt sich um eine „notwendige Verteidigung“ (z. B. bei drohender Freiheitsstrafe von über einem Jahr). 

  1. Verwaltungsrecht

Vor höheren Instanzen: Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht muss man sich von einem Anwalt vertreten lassen. 

  1. Ausnahmen

 Vor dem Amtsgericht gibt es in vielen Fällen keinen Anwaltszwang. Dort darf man sich z. B. in einfachen Zivilstreitigkeiten oder bei Bagatellfällen selbst vertreten. 

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