Gesetzgeber sieht ein freiwilliges Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts vor

Das Bundesjustizministerium hatte eine Expertenkommission beauftragt, einen Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorzulegen. Dieser liegt seit April 2020 unter der Bezeichnung „Mauracher Entwurf“ als Gesetzentwurf vor. Geplant sind u.a.:

  • Öffentliches Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freie Berufe

Ziel ist, das Recht von Personengesellschaften an die Belange des modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Personengesellschaften sind die Offenen Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen. Einzig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche ebenfalls zu den Personengesellschaften zählt, ist nicht im Handelsregister eingetragen. Der Nachweis der Existenz, die Identität und der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringen im Rechtsverkehr immer wieder Einschränkungen mit sich, z.B. wenn es um die Eintragung von Eigentumsrechten einer GBR im Grundbuch oder die Eintragung in einer Gesellschafterliste eines Unternehmens geht.

Der Gesetzgeber möchte daher mit dieser Reform die nötige Klarheit und Transparenz herstellen und sieht die Installation eines s.g. GBR-Registers vor, in das sich Gesellschaften freiwillig eintragen lassen können, um die Vorteile der Publizität zu nutzen. Für bestimmte Vorgänge soll demnach die Eintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung sein, etwa beim Erwerb von Grundstücken.

Mit der Eintragung in das Register können vor allem kleinere Betriebe Vorteile im Rechtsverkehr erlangen, ohne sich im Handelsregister eintragen lassen zu müssen. Auch für die typischen Eigentümergemeinschaften ergeben sich deutliche Vereinfachungen.

Wo das Gesellschaftsregister geführt werden soll, ist noch nicht klar.

Ebenfalls sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, dass sich nun auch Gesellschafter zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können. Damit wäre die beliebte Rechtsform der GmbH & Co. KG auch Anwälten, Architekten oder z.B. Zahnärzten zugänglich. Allerdings soll diese Möglichkeit unter einem berufsrechtlichen Vorbehalt stehen, z .B. von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden.

Der Reform soll noch in der laufenden Legislaturperiode zur Umsetzung kommen.

Wer Interesse an diesem über 200 Seiten starken Gesetzentwurf hat, kann ihn hier vom BMJV downloaden.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Entwurf_Mopeg.html

 

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  • Mahnalarm Redaktion

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