Update:
Nach Artikel 1 § 1 des COVInsAG ist die nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Diese Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung nach § 19 Abs. 1 InsO bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Nach dem COVInsAG ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
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Bekanntlich ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Bereits heute registrieren die Kreditversicherer eine deutlich gestiegene Anzahl von Überfälligkeitsmeldungen und Forderungsanmeldungen zum Inkasso. Im 4. Quartal 2020 wird deshalb mit einer deutlichen Zunahme von Insolvenzen und den damit in Verbindung stehenden Schadensfällen bei den Kreditversicherern gerechnet.
ifo Institut: Ein Fünftel der deutschen Firmen hält sich für gefährdet.
Das betrifft vor allem die Dienstleister, von denen sich 27 Prozent als gefährdet einstuften. Im Handel waren es 18 Prozent, in der Industrie 17 und auf dem Bau nur 2 Prozent.
Ganz besonders wackelig sind die Reisebüros und Reiseveranstalter mit 85 Prozent, die Hotels mit 76 Prozent und die Gaststätten mit 67 Prozent. Aber auch 55 Prozent der Kreativen, Künstler und Unterhalter sehen ihre Existenz bedroht. Es folgen die Schifffahrt mit 50 Prozent und die Filmbranche mit 48 Prozent.
In der Industrie sind es vor allem die Metallerzeuger und -bearbeiter, die sich zu 53 Prozent für gefährdet halten. Es folgen die Textilhersteller mit 38 Prozent, das Druckgewerbe mit 28 Prozent, die Lederbranche mit 27 Prozent und die Autohersteller und ihre Zulieferer mit 26 Prozent.
Im Handel sind es vor allem die Einzelhändler mit 21 Prozent. Der Großhandel ist mit 15 Prozent weniger betroffen.