Die Bundesregierung hat das Leistungsverweigerungsrecht über den 30.06.2020 hinaus nicht verlängert!
02.04.2020
Die COVID-19-Pandemie macht’s möglich: Verbraucher und Kleinstunternehmen haben bei dauerhaft verringerten oder weggebrochenen Einnahmen ab dem 01.04.2020 das Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber bestimmten Gläubigern. Diese Leistungsverweigerung betrifft allerdings i.d.R nur Dauerschuldverhältnisse wie z.B.
- Pflichtversicherungen
- Verträge über die Lieferung von Strom und Gas
- Verträge über Telekommunikationsdienste
- soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über Wasserver- und -entsorgung.
Die Forderungen dürfen erst nach dem 08.03.2020 entstanden sein, die Verträge dazu müssen jedoch zuvor bestanden haben. Dabei erlischt die Schuld nicht, sondern wird nur auf die Zeit nach dem 30.06.2020 verschoben.
Um dieses Recht zu nutzen, müssen Verbraucher und Kleinstunternehmen sich ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger durch Einrede erklären und auch belegen, dass sie insbesondere wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten können.
Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html