Ausgelaufen: Das Leistungsverweigerungsrecht im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020

Aktuelles

Die Bundesregierung hat das Leistungsverweigerungsrecht über den 30.06.2020 hinaus nicht verlängert!

Was ist das Leistungsverweigerungsrecht?

Aufgrund der Corona-Krise und den Auswirkungen auf die finanzielle Lage vieler Menschen, sind einige Privatpersonen oder Kleinstunternehmer nicht in der Lage Ihren finanziellen Pflichten und Zahlungen nachzukommen. Als Konsequenz wurde das COVID-19-Justizpaket entworfen, welches den Schuldner zumindest kurzzeitig entlasten sollte.

Im Rahmen dieses Paktes entstand das neue, aber temporäre Leistungsverweigerungsrecht oder auch Zurückbehaltungsrecht, welches die Zahlungsverpflichtungen von Schuldnern auf bestimmte Zeit verlängern konnte. 

Das Leistungsverweigerungsrecht war nicht für Miete, Pacht und Darlehen gedacht und auch das Arbeitsrecht für den Arbeitnehmer war nicht betroffen.

Stattdessen galt: Verbraucher und Kleinstunternehmen haben bei dauerhaft verringerten oder weggebrochenen Einnahmen ab dem 01.04.2020 das Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber bestimmten Gläubigern. Diese Leistungsverweigerung konnte allerdings i.d.R nur Dauerschuldverhältnisse in Anspruch genommen werden.

So galt das Leistungsverweigerungsrecht für z.B.:

  • die Leistung der Pflichtversicherungen
  • Verträge über die Lieferung von Strom und Gas
  • Verträge über Telekommunikationsdienste
  • soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über Wasserver- und -entsorgung.

Die Forderungen dürfen erst nach dem 08.03.2020 entstanden sein, die Verträge dazu müssen jedoch zuvor bestanden haben. Dabei erlischt die Schuld nicht, sondern wird nur auf die Zeit nach dem 30.06.2020 verschoben.

Um dieses Recht zu nutzen, müssen Verbraucher und Kleinstunternehmen sich ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger durch Einrede erklären und auch belegen, dass sie insbesondere wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten können.

Den Gesetzestext des BGB’s finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html

Was gilt seit dem 30.06.2020?

Das durch die COVID-19-Pandemie vorläufige im BGB verankerte Leistungsverweigerungsrecht wurde nicht verlängert. Aufgrund dessen gelten die vorher festgelegten Rechte des Gläubigers und des Schuldners. 

Sollten Sie zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 in Zahlungsrückstände gelangen sein, müssen diese anschließend beglichen werden. Sollten Sie sich diesen Schulden verweigern, droht Ihnen andernfalls eine Kündigung und ein Mahnverfahren . Dies bedeutet, dass die Schulden, die in diesem Zeitraum gemacht wurden, nicht der Verjährung unterliegen.

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  • Mahnalarm Redaktion

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