Im März 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie den Gang zum Insolvenzgericht hätten gehen müssen. Mit den staatlichen Hilfsmaßnahmen sollten die Folgen für die Unternehmen abgemildert werden. Diese Regelung endete zum 30.09.2020.
Um die Unsicherheit in Folge der weiter bestehenden Probleme durch die Pandemie zu vermindern hat sich die Bundesregierung zum 01.10.2020 entschieden, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in beschränktem Umfang bis zum 31.12.2020 zu verlängern.
Verlängerung ja, aber mit Unterschied
Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die bei der Aussetzung zwischen den Insolvenzgründen „Überschuldung“ und „Zahlungsunfähigkeit“ nicht unterschied, erlaubt die neue Regelung aber nur noch den Tatbestand der “Überschuldung infolge der Pandemie“. Unternehmen, die lediglich überschuldet sind, aber nicht zahlungsunfähig sollen bis Ende des Jahres weitere Zeit bekommen, um Sanierungs- und alternative Finanzierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, z.B. Hilfskredite in Anspruch zu nehmen. Bei diesen Unternehmen besteht die Chance, so der Gesetzgeber, sich dauerhaft zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten.
Unternehmen, welche dagegen bereits heute nicht mehr ihre Rechnungen bezahlen können, sind wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Mit dieser Änderung zu alten Regelung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Unternehmen, die keinen Bestand haben können, aus dem Wirtschaftsleben herausgenommen werden, um deren Lieferanten und Vertragspartner vor Zahlungsausfällen zu schützen.
Wie der Begriff der Überschuldung definiert ist, finden Sie hier.
Bei Krise unbedingt beraten lassen!
Betriebe oder Unternehmen, die sich Corona bedingt in einer Krise befinden, sollten sich unbedingt mit ihrem Steuerberater oder mit einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Denn in der Insolvenzordnung wird eine Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.