Was ist eine Zwangsversteigerung?
Die Zwangsversteigerung ist gem. § 869 ZPO ein Teil des Vollstreckungsverfahrens zum Durchsetzen eines schuldrechtlichen Anspruchs durch die öffentliche Versteigerung von Sachen. Sie ist gesondert im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Bei dem schuldrechtlichen Anspruch handelt es sich in den meisten Fällen um eine Geldforderung des Gläubigers gegenüber des Schuldners.
Was kann versteigert werden?
Am häufigsten bringt man den Begriff „Zwangsversteigerung“ mit der Versteigerung von Grundstücken und Immobilien in Zusammenhang. Aber auch Erbbauchrechte (§§ 11,14 ErbbauRG) sowie Wohnungs- und Teileigentumsrechte (§ 1 WEG) werden versteigert.
Info: Wird ein Grundstück oder eine Immobilie versteigert, umfasst dies auch alle sich darin oder darauf befindlichen Bestandteile wie Maschinen oder Bauwerke. Ausnahmen sind im § 21 Abs. 1 ZVG vermerkt.
Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, kann der Gläubiger auf Antrag eine Zwangsversteigerung einleiten (§ 15 ZVG). Der Antrag wird bei dem Amtsgericht eingereicht, indessen Bezirk sich die Sache, die versteigert werden soll, befindet (§ 1 Abs. 1 ZVG).
Nach erfolgreicher Prüfung durch den/der jeweiligen Rechtspfleger/in wird das Zwangsversteigerungsverfahren der Beschluss begonnen. Diesen Beschluss erhalten sowohl Gläubiger als auch Schuldner.
Mit Zustellung des Beschlusses beim Schuldner wird die Versteigerungssache auch bereits beschlagnahmt (§ 20 Abs. 1 ZVG) und darf von dem Schuldner nicht mehr verkauft oder belastet werden (§ 23 ZVG).
Nach der Ermittlung des Verkehrswertes des Gegenstandes durch einen Sachverständigen und einem erneuten Beschluss des Rechtspflegers, wird ein Versteigerungstermin festgelegt. Gem. § 169 GVG ist die Zwangsversteigerung öffentlich. Die zu versteigernde Sache wird nun an den Meistbietenden verkauft, wodurch dieser Eigentümer der Sache wird.
Der Erlös der Versteigerung geht an den/die Gläubiger über, um die jeweiligen Ansprüche auszugleichen. Bleibt ein Restbetrag übrig, geht dieser an den Schuldner bzw. ehemaligen Besitzer der Sache.