Verjährungsfristen Forderungen

Aktuelles, Forderungsmanagement

Als Unternehmer muss man sein Geld im Blick haben. Vor allem sollten Sie als Verkäufer die offenen Forderungen und deren Erfüllung aus dem täglichen Geschäftsverkehr nicht aus den Augen verlieren. Aber wie lange darf und kann man Zahlungsansprüche eigentlich einfordern?

In diesem Artikel klären wir Sie auf, was genau die Verjährung ist, welche Unterschiede es zwischen Hemmung und Neubeginn einer Verjährungsfrist gibt und was sie sonst rund um das Thema Verjährungsfristen bei Forderungen wissen sollten. Als Grundlage dieses Artikels dient das Bürgerliche Gesetzbuch.

Was bedeutet eine Verjährungsfrist bei Forderungen?

Verjährung heißt, dass nach Ablauf einer vertraglich oder gesetzlich festgelegten Frist eine noch offene Rechnung bzw. Forderung vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die Forderung selbst besteht über die Verjährungsfrist hinaus. Solange der Schuldner nicht sein Recht nach § 214 BGB auf Einrede der Verjährung geltend gemacht hat, darf der Gläubiger die Befriedigung der Forderungen verlangen.

Die Einrede der Verjährung

Wichtig ist, dass die Einrede nur vom Schuldner selbst oder dessen Vertreter beim Gläubiger geltend gemacht werden darf. Das eine Forderung verjährt ist, muss der Schuldner oder dessen Vertreter selbst feststellen. Sie dürfen den Hinweis, dass die Forderung bereits verjährt ist, nicht von einem Organ der Justiz bekommen. Dies würde eine unzulässige Rechtsberatung darstellen.

Achtung: Wurde die Einrede bereits erhoben, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar, besteht jedoch weiterhin. Fordert ein Gläubiger den Schuldner trotz allem weiterhin auf, kann der Schuldner unter Umständen Unterlassung fordern.

Wie lang ist die regemäßige Verjährungsfrist?

Diese Regelung finden wir im § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Für welche Forderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist?

Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren bei:

  • Forderungen aus Kaufverträgen,
  • Handwerksleistungen,
  • Lieferung von Waren,
  • Lohn- und Gehaltsansprüchen oder
  • Werkleistungen (Werklohn).

Man könnte also sagen, dass Geldforderungen des allgemeinen Geschäftsverkehrs eine regelmäßige Verjährungsfrist haben.

Weitere Verjährungsfristen

Nicht für jeden Anspruch eines Gläubigers gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.

Eine dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB gilt für:

  1. Schadenersatzansprüche, welche aus der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung entstanden sind,
  2. die Geltendmachung der Herausgabe und dem Herausgabeanspruch selbst aus Eigentum, dinglichen Rechten und bei Erbschaft (siehe §§ 2018, 2130, 2362 BGB),
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche (Urteil, Vollstreckungsbescheid),
  4. vollstreckbare Vergleiche oder Urkunden,
  5. Ansprüche, welche durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus einer Mietsache oder Leihe wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Sache beträgt nach § 548 BGB sechs Monate. Hier beginnt die Verjährungsfrist ab Rückerhalt der Sache. Ein übliches Beispiel ist durch den Mieter zu vertretene Schäden an der Mietsache.

Für Fracht- und Speditionskosten gilt ab Ablieferung einer Ware die Verjährungsfrist von einem Jahr nach § 439 HBG.

Ab dem Zeitpunkt einer Abnahme/Abgabe beträgt die Verjährungsfrist für kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen zwei Jahre.

Eine Frist von fünf Jahren gilt unter anderem für Mängelansprüche bei Bauwerken und mangelhaften Einbauten.

Wann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist bei Forderungen zu laufen?

Wann die Verjährungsfrist für Forderungen beginnt, ist im § 199 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, indem:

  • der Anspruch entstanden ist,
  • der Gläubiger den Anspruch bzw. die Anspruch begründeten Umstände kannte und
  • Kenntnis darüber hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, wer der Schuldner ist.

Ist eines dieser 3 Merkmale nicht gegeben, so beginnt die Verjährungsfrist vorerst nicht. Erst in dem Jahr, indem das fehlende Merkmal erlangt wird, beginnt die Verjährung am Jahresende. Für die Feststellung aller 3 Merkmale wurden sogenannte Höchstfristen definiert.

Zu beachten ist hierbei, dass eine Rechnungsstellung für den Beginn der regelmäßigen Verjährung nicht notwendig ist. Der § 217 BGB erklärt hierzu, dass eine Leistung sofort fällig ist, wenn keine Zeit zur Erbringung bestimmt ist oder es aus den Umständen nicht zu entnehmen ist. Ist eine Zeit bereits bestimmt, darf der Gläubiger sie nur nicht vorher verlangen. Der Schuldner könnte sie jedoch bereits vorher erbringen.

Tipp: Beginnt die Frist am Jahresende zu laufen, heißt das im Umkehrschluss, dass die Verjährung auch am 31.12. endet. Ein Gläubiger sollte somit immer vor dem 31.12. eines jeden Jahres prüfen, ob noch offene Forderungen bestehen und ggf. Maßnahmen zur Forderungssicherung einleiten. Dies ist in Unternehmen die Aufgabe der Buchhaltung bzw. des Forderungsmanagement.

Ausnahmen bei Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Für die Rechnungen von Ärzten und Tierärzten gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch besagen der § 12 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und § 7 GOT (Gebührenordnung für Tierärzte), dass erst mit Ausstellen einer Rechnung und Fälligkeit des Anspruchs auch die Verjährung einsetzten kann.

Die Verjährungsfrist beginnt hier erst am 31.12. des Jahres, in dem die Rechnung für die erbrachte Leistung fällig geworden ist.

Welche Höchstfristen gelten bei der Verjährung?

Um Rechtssicherheit zu schaffen sind in den §§ 195, 199 BGB Höchstfisten geregelt. Hier nach sollen Ansprüche unabhängig davon, ob der Anspruchsberechtigte die Anspruchsbegründende Umstände und den Schuldner kennt oder nicht, verjähren.

Für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren dreißig Jahre nach dem auslösenden Ereignis. Dabei spielen die Entstehung und die Kenntnis der Umstände, der Person des Schuldners oder die grobfahrlässige Unkenntnis keine Rolle.

Andere Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche verjähren unter den gleichen Grundlagen bereits nach zehn Jahre nach Entstehung oder dreißig Jahre nach Begehung der Handlung. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

Wann verlängert sich die Verjährung von Forderungen?

Der § 202 Abs. 2 BGB sagt hierzu aus, dass auch bei Rechtsgeschäften mit regelmäßiger Verjährungsfrist vertraglich eine längere Frist der Verjährung vereinbart werden darf. Diese darf lediglich 30 Jahre nicht überschreiten.

Eine Mahnung ist nicht ausreichend um die Verjährung von Forderungen zu verlängern.

Voraussetzung für Hemmung und Neubeginn

Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist von Forderungen nur dann gehemmt werden oder neu beginnen kann, wenn die Frist bereits erstmalig begonnen hat. Hierzu ein Beispiel:

Ich habe eine Ware an meinem Kunden wie vereinbart am 10.06.2022 geliefert und verlange nun Zahlung des Kaufpreises. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2022. Werden nun in dem Zeitraum vom 10.06. bis 31.12. nochmals Maßnahmen durchgeführt, welche verjährungshemmend wirken oder theoretisch zu einem Neubeginn führen, kann dies nicht berücksichtigt werden, da die Verjährung noch nicht erstmalig begonnen hat.

Hemmung der Verjährung

Führen Schuldner und Gläubiger während der Verjährung nochmals Verhandlungen über den Anspruch oder die Anspruch begründende Umstände, sagt der § 203 BGB, dass die Verjährung über diesen Zeitraum gehemmt wird. Die Verjährung kann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten. Die Dauer der Hemmung wird der Verjährung angerechnet (§ 209 BGB).

Als Hemmung gilt zum Beispiel der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder die Eröffnung der Klage.

Neubeginn der Verjährungsfristen

Im § 212 BGB ist niedergeschrieben, unter welchen Umständen die Verjährung neu beginnt. Ein Neubeginn der Verjährungsfristen erfolgt immer taggenau, nicht am Ende eines Jahres.

Ein Neubeginn erfolgt, wenn:

  • der Schuldner den Anspruch anerkennt (zum Beispiel durch Zahlungen, Sicherheitsleistungen oder schriftlich) oder
  • eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung beantragt/vorgenommen wird.

Bei Letzterem tritt der Neubeginn nur dann ein, wenn die Vollstreckungshandlung nicht auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben oder zurückgenommen wird.

Welche Forderungen verjähren nie?

Verlangt man von jemandem ein Unterlassen oder Tun, stellt dies einen Anspruch dar, welcher der Verjährung unterliegt.

Ist der Anspruch aus einem familiären Verhältnis, soweit dieser auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, oder einem nicht verjährbaren Verbrechen entstanden, verjährt dieser Anspruch nicht. Dies regelt der § 194 BGB.

Was muss ein Schuldner wissen?

Im § 214 Abs. 1 BGB ist regelt, dass ein Schuldner nach Eintritt der Verjährung, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, die Leistung verweigern darf. Dies sollte er dem Gläubiger schriftlich mitteilen und somit die Einrede der Verjährung geltend machen. Die Einrede der Verjährung kann nur vom Schuldner selbst bzw. dessen Vertreter geltend gemacht werden.

Vertreter eines Schuldners können zum Beispiel ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin oder andere Stellvertreter mit einer Vertretungsvollmacht sein.

Wichtig ist, dass mit Verjährung des Hauptanspruchs auch die davon abhängigen Nebenleistungen verjähren (§ 217 BGB).

Was passiert mit dem bis dahin Geleistetem?

Auch auf diese Frage hat das BGB im § 214 Abs. 2 eine Antwort. Alles, was zum Ausgleich der Forderung geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden. Auch, wenn ein Schuldner nicht wusste, dass die Verjährung bereits eingetreten ist, kann er beispielsweise Zahlungen, Sicherheitsleistungen oder Schuldanerkenntnisse nicht zurückfordern. Das gilt selbst dann, wenn die Einrede bereits erfolgt ist.

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