Wir möchten an dieser Stelle zunächst die Begriffe klären. Der Begriff „Mahnverfahren“ wird unterschiedlich verwendet. Man unterscheidet das vorgerichtliche (oder außergerichtliche) Mahnverfahren vom gerichtlichen Mahnverfahren.
Das vorgerichtliche Mahnverfahren bezeichnet in der Regel alle Maßnahmen im kaufmännischen Mahnwesen welche geeignet sind, ohne gerichtliche Hilfe, einen säumigen Kunden zur Zahlung zu bewegen. Dazu zählen schriftliche oder telefonische Mahnungen.
Das gerichtliche Mahnverfahren wird mit der Beantragung auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Der Antrag kann entweder in Papierform mit vorgesehenen Formularen gestellt werden, oder online. Hierfür bieten die Gerichtsbehörden eine eigene Internetpräsenz an.
Für die Beantragung eines Mahnbescheids sind zwei Dinge von Bedeutung:
- Der säumige Kunde muss sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Nur dann können die Gerichtskosten, welche mit der Durchführung verbunden sind, als Schadenersatzforderung an den Schuldner weitergegeben werden.
- Die Adresse des Schuldners sollte bekannt sein. Voraussetzung, dass ein Mahnbescheid seine Wirkung entfalten kann, ist, dass dieser beim Schuldner zugestellt werden kann. Das Gericht ist nicht für die Adressrecherche zuständig.