Widerspruch zum Mahnbescheid

Aktuelles, Forderungsmanagement, Mahnwesen

Mahnbescheide sind Teil des Gerichtlichen Mahnverfahrens, welches eingeleitet wird, wenn offene Forderungen bestehen. In diesem Artikel erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Gerichtlichen Mahnverfahren, dem Mahnbescheid und wie man einen Widerspruch einlegt. Keine Sorge! Nicht jede vergessene Rechnung führt automatisch zu einem Mahnverfahren. In den meisten Fällen erhält ein Schuldner noch mindestens zwei Briefe, in denen an die offene Forderung erinnert wird.

Was ist ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist Teil des Gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid ist eine Mahnung, die ein Gläubiger (Forderungsinhaber) oder dessen Vertreter von Amtswegen an den Schuldner zustellen lässt. Angemahnt wird dabei eine offene Forderung. Aus dem Mahnbescheid heraus lässt sich anschließend der Vollstreckungsbescheid zur Forderungssicherung beantragen. Laut §197 Satz 1 Nummer 3 BGB hat der Vollstreckungsbescheid eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

In der Regel verläuft ein Mahnverfahren bei Gericht voll automatisiert und unterliegt keiner Rechtsprechung. Nur bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann es zu einem Klageverfahren kommen.

Warum sollte ich einen Mahnbescheid beantragen?

Ist der säumige Kunde nachweislich nicht zahlungsfähig oder droht die offene Forderung zu verjähren, ist die Einleitung des Gerichtlichen Mahnverfahrens der richtige Weg. Ein Mahnbescheid ist auch dann sinnvoll, wenn vom Schuldner keine Zahlungen geleistet wurden und er der Forderung auch nicht widersprochen hat.

Wie beantrage ich einen Mahnbescheid für meine Forderung?

Die Beantragung eines Mahnbescheides ist an eine Form gebunden. Sie erfolgt über das digitale Formular der Mahngerichte oder alternativ in Papierform. Die dafür benötigten Vordrucke sind in allen größeren Schreibwarengeschäften erhältlich. Der Mahnbescheid-Service unterstützt Sie dabei gern! Anschließend wird der Antrag beim zuständigen Mahngericht eingereicht.

Welches Mahngericht ist für das Mahnverfahren zuständig?

Das Amtsgericht am Ort des Antragstellers, welches gleichzeitig auch das Mahngericht ist, ist zuständig. Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides bei einem falschen Amtsgericht eingereicht, findet eine Weiterleitung an das zuständige Gericht statt. Eine rechtliche Wirkung hat dieser allerdings erst, wenn er auch beim zuständigen Amtsgericht eingeht.

Welche Angaben müssen im Mahnbescheid gemacht werden?

Inhaltlich müssen im Antragsformular Angaben zu

  • Antragsteller, also dem Gläubiger und ggf. dessen Vertreter,
  • Antragsgegner, also dem Schuldner und ggf. dessen Anwalt,
  • Anspruch/Ansprüche bzw. der Hauptforderung*en und
  • Auslagen und Nebenforderungen wie Zinsen

gemacht werden.

 

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Was prüft das Amtsgericht beim Mahnbescheid?

Achtung: Das Amtsgericht nimmt nur eine Prüfung der erhobenen Verfahrenskosten und Kosten des Anwalts vor. Eine inhaltliche Prüfung der Forderung und deren Höhe oder tatsächlichem Bestehen der Forderungen erfolgt durch das Mahngericht nicht.

Wer trägt die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren?

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren und somit auch für den Mahnbescheid trägt zunächst der Antragsteller. Dafür wird eine Kostenrechnung an den Gläubiger oder dessen Vertreter gesandt. Befand sich der Antragsgegner in Verzug, werden diese Kosten bereits im Mahnbescheid als Verzugsschaden geltend gemacht.

Welche Fristen gibt es beim Mahnbescheid?

Ab Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner gilt es eine Frist von 14 Tagen abzuwarten. Innerhalb dieser Frist hat er die Möglichkeiten,

  • die Forderung vollständig zu begleichen,
  • Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einzulegen oder
  • nichts zu tun.

Der Mahnbescheid hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Vollstreckungsbescheid beantragt werden, sofern kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde. Andernfalls muss das Gerichtliche Mahnverfahren erneut beantragt werden.

Hinweis: Es besteht in diesem Verfahren keine Gefahr, dass der Arbeitgeber des Schuldners Kenntnis von der Forderung erlangt.

Was ist ein Widerspruch?

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner von Amtswegen zugestellt. Ist man mit dem Inhalt des Mahnbescheides nicht einverstanden, wird dies durch Einlegen eines sogenannten Widerspruches dem Gericht angezeigt. Dafür gilt es, eine Mahnbescheid-Widerspruch-Frist von 14 Tagen nach Zustellung einzuhalten. Geht dem Amtsgericht ein Widerspruch zu, benachrichtigt dieses anschließend den Gläubiger als Antragsteller bzw. dessen Vertreter.

Worauf muss ich bei einem Mahnbescheid achten?

Als Antragsgegner ist das Wichtigste, die Forderung zu prüfen. Eine Prüfung durch das Amtsgericht erfolgt bei Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht. Ist die Forderung berechtigt, sollte umgehend ein Ausgleich erfolgen. Hat der Schuldner die Ansicht, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollte sofort Widerspruch eingelegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch?

Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann solange erhoben werden, wie der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Nach §694 BGB wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ohne besondere Form und ohne Formular Einspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids.

Der wesentliche Unterschied ist die Rechtsfolge. Nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann der Gläubiger jederzeit ein neues Verfahren beantragen. Auf einen Einspruch hingegen wird das Klageverfahren an das zuständige Gericht von Amtswegen abgegeben. Die Entscheidung des Gläubigers für oder gegen ein Klageverfahren ist nun zwingend. Zieht der Gläubiger die Klage bei Gericht zurück, kann kein erneutes Mahnverfahren beantragt werden.

Wo und wie kann ich Widerspruch einlegen?

Dem Mahnbescheid ist ein Vordruck, das sogenannte Widerspruchsformular, beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses Formular auszufüllen. Die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid schriftlich zu formulieren besteht ebenfalls. Der Widerspruch ist anschließend per Post oder persönlich beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Somit ist das Mahnverfahren für den Empfänger eines Mahnbescheides erledigt.

 

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Was kommt nach einem Mahnbescheid Widerspruch?

Zunächst einmal ist das Gerichtliche Mahnverfahren mit Einlegen eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid beendet.

Welche Konsequenzen hat ein Widerspruch für Gläubiger?

Das Amtsgericht gibt die Informationen über den Widerspruch gegen den Mahnbescheid an den Gläubiger weiter. Der Widerspruch hat nun zur Folge, dass der Gläubiger das Klageverfahren einleiten kann. Die Vertretung durch ein Inkassobüro ist ab hier nicht mehr möglich. Daher muss die Vertretung während des Klageverfahrens ein Rechtsanwalt übernehmen.

Es empfiehlt sich, nach Zugang des Widerspruches noch einmal Kontakt mit dem Schuldner aufzunehmen. Dabei sollten die Gründe für das Widersprechen erörtert und dieser über die Einleitung des Klageverfahrens aufgeklärt werden. In jedem Fall sollte auf eine außergerichtliche Einigung oder die Rücknahme des Widerspruches hingearbeitet werden.

Auf ein Klageverfahren verzichten sollte man nur dann, wenn

  • es sich um eine unberechtigte Forderung handelt,
  • der Aufwand des Klageverfahrens zu hoch ist im Vergleich zur offenen Forderung oder
  • eine außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner erzielt werden kann.

Welche Auswirkungen hat der Widerspruch auf den Schuldner?

Denkbar ist, dass der Gläubiger auf den Schuldner zu kommt und die Gründe für den Widerspruch verstehen möchte. Eine außergerichtliche Einigung oder die Rücknahme des Mahnbescheides sind bis zum Beginn der mündlichen Verhandlungen jederzeit eine Option.

Der Schuldner muss nun damit rechnen, dass der Gläubiger das Klageverfahren einleitet. In diesem Klageverfahren wird festgestellt, ob die Forderung berechtigt ist. Dabei ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig. Wird in diesem Zuge festgestellt, dass die Forderung tatsächlich berechtigt ist, sind die entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten zusätzlich vom Schuldner zu tragen.

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