Widerspruch zum Mahnbescheid

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Mahnbescheide sind Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens, welches eingeleitet wird, wenn offene Forderungen bestehen. Doch machen Sie sich keine Sorgen – nicht jede vergessene Rechnung führt automatisch zu einem Mahnverfahren. In den meisten Fällen erhält ein Schuldner noch mindestens zwei Briefe, in denen an die offene Forderung erinnert wird. Doch was ist, wenn Mahnungen nichts mehr bringen? In diesem Artikel erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren, dem Mahnbescheid und wie ein Widerspruch einlegt wird. 

Was ist ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid ist eine Mahnung, die ein Gläubiger (Forderungsinhaber) oder dessen Vertreter von Amtswegen an den Schuldner zustellen lässt. Angemahnt wird dabei eine offene Forderung. Aus dem Mahnbescheid heraus lässt sich anschließend der Vollstreckungsbescheid zur Forderungssicherung beantragen. Laut §197 Satz 1 Nummer 3 BGB hat der Vollstreckungsbescheid eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. 

In der Regel verläuft ein Mahnverfahren bei Gericht voll automatisiert und unterliegt keiner Rechtsprechung. Nur bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann es zu einem Klageverfahren kommen. 

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Warum sollte ich einen Mahnbescheid beantragen?

Ist der säumige Kunde nachweislich nicht zahlungsfähig oder droht die offene Forderung zu verjähren, ist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens der richtige Weg. Ein Mahnbescheid ist auch dann sinnvoll, wenn vom Schuldner keine Zahlungen geleistet wurden und er der Forderung auch nicht widersprochen hat. 

Wie beantrage ich einen Mahnbescheid für meine Forderung?

Die Beantragung eines Mahnbescheides ist an eine Form gebunden. Sie erfolgt über das digitale Formular der Mahngerichte oder alternativ in Papierform. Die dafür benötigten Vordrucke sind in allen größeren Schreibwarengeschäften erhältlich. 

Falls Sie sich jedoch unsicher sein sollten oder nicht genau wissen, wie Sie einen solchen Prozess beginnen sollen, dann helfen wir Ihnen gern weiter. Mit dem Mahnalarm Mahnbescheid-Service unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Mahnbescheids und reichen diesen für Sie beim zuständigen Mahngericht ein. So sind Sie rundum versorgt und können sich auf uns und unsere Expertise verlassen. 

Wer trägt die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren?

Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren und somit auch für den Mahnbescheid trägt zunächst der Antragsteller. Dafür wird eine Kostenrechnung an den Gläubiger oder dessen Vertreter gesandt. Befand sich der Gegner in Verzug, werden diese Kosten bereits im Mahnbescheid als Verzugsschaden geltend gemacht. 

Welches Mahngericht ist für das Mahnverfahren zuständig?

Wenn Sie einen Bescheid beantragen, so ist jenes Amtsgericht zuständig, welches sich bei Ihnen vor Ort befindet und gleichzeitig als Mahngericht fungiert. Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides bei einem falschen Amtsgericht eingereicht, findet eine Weiterleitung an das zuständige Gericht statt. Also brauchen Sie sich keine Sorgen machen, sollten Sie sich an die Adresse des falschen Amtsgerichts gewendet haben. Eine rechtliche Wirkung hat Ihr Antrag jedoch erst, wenn er auch beim zuständigen Amtsgericht eingeht. 

Welche Angaben müssen im Mahnbescheid gemacht werden?

Welche Angaben Sie tätigen müssen, können Sie in der Regel dem Antragsformular auf Erlass eines Mahnbescheids entnehmen. In der Regel sollten sie folgende Angaben tätigen: 

  • Antragsteller: Gläubiger und ggf. dessen Vertreter, 
  • Antragsgegner: Schuldner und ggf. dessen Anwalt, 
  • Anspruch/Ansprüche: die Hauptforderung(en), beispielsweise eine offene Geldforderung 
  • Auslagen und Nebenforderungen: zum Beispiel Zinsen, Mahnkosten, Gerichtsgebühren 

Was prüft das Amtsgericht beim Mahnbescheid?

Wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie wissen, dass das Amtsgericht nur eine Prüfung der erhobenen Verfahrenskosten und Kosten des Anwalts vornimmt. Eine inhaltliche Prüfung der Forderung(en) und deren Höhe oder gar das tatsächliche Bestehen der Forderungen erfolgt durch das Mahngericht nicht. Eine vollständige inhaltliche Richtigkeit wird demnach nicht nur das entsprechende Mahngericht vorgenommen.

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Mahnbescheide sind Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens, welches eingeleitet wird, wenn offene Forderungen bestehen. Doch machen Sie sich keine Sorgen – nicht jede vergessene Rechnung führt automatisch zu einem Mahnverfahren. In den meisten Fällen erhält ein Schuldner noch mindestens zwei Briefe, in denen an die offene Forderung erinnert wird. Doch was ist, wenn Mahnungen nichts mehr bringen? In diesem Artikel erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren, dem Mahnbescheid und wie ein Widerspruch einlegt wird. 

Was ist ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid ist eine Mahnung, die ein Gläubiger (Forderungsinhaber) oder dessen Vertreter von Amtswegen an den Schuldner zustellen lässt. Angemahnt wird dabei eine offene Forderung. Aus dem Mahnbescheid heraus lässt sich anschließend der Vollstreckungsbescheid zur Forderungssicherung beantragen. Laut §197 Satz 1 Nummer 3 BGB hat der Vollstreckungsbescheid eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. 

In der Regel verläuft ein Mahnverfahren bei Gericht voll automatisiert und unterliegt keiner Rechtsprechung. Nur bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid kann es zu einem Klageverfahren kommen. 

Welche Fristen gibt es beim Mahnbescheid?

Wie bei Mahnungen und anderen gerichtlichen Prozessen, gibt es auch im Fall des Mahnbescheids verschiedene Fristen, auf die Sie als Antragssteller oder Schuldner achten sollten. Denn ab Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner gilt eine Frist von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist hat der Schuldner verschiedene Möglichkeiten, mit Schreiben umzugehen. Er kann: 

  • die Forderung vollständig zu begleichen 
  • einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen 
  • nichts zu tun 

Je nachdem, für welche der drei Varianten sich der Schuldner entscheidet, hat der Antragsteller verschiedene Möglichkeiten.  

Zuerst ist es wichtig zu wissen, dass er Mahnbescheid eine Gültigkeit von 6 Monaten hat. Innerhalb dieser Frist muss der Vollstreckungsbescheid beantragt werden, sofern kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde. Andernfalls muss das gerichtliche Mahnverfahren erneut beantragt werden. 

Achtung: Es besteht in diesem Verfahren keine Gefahr, dass der Arbeitgeber des Schuldners Kenntnis von der Forderung erlangt. 

Ich habe einen Mahnbescheid bekommen, worauf muss ich jetzt achten?

Als Antragsgegner ist das Wichtigste, die Forderungen zu prüfen. Denn eine Prüfung durch das Amtsgericht erfolgt bei Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, wie bereits beschrieben, nicht. Ist die Forderung berechtigt, sollte umgehend ein Ausgleich erfolgen. Hat der Schuldner die Ansicht, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollte sofort Widerspruch eingelegt werden. 

Dem Mahnbescheid widersprechen: Was ist ein Widerspruch?

Der Mahnbescheid wird dem Schuldner von Amtswegen zugestellt. Ist man mit dem Inhalt des Mahnbescheides nicht einverstanden, wird dies durch Einlegen eines sogenannten Widerspruchs dem Gericht angezeigt. Dafür gilt es, eine Mahnbescheid-Widerspruchs-Frist von 14 Tagen (nach Zustellung) einzuhalten. Geht dem Amtsgericht ein Widerspruch zu, benachrichtigt dieses anschließend den Gläubiger als Antragsteller bzw. dessen Vertreter. 

Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch?

Der wesentliche Unterschied zwischen Widerspruch und Einspruch ist die Rechtsfolge. Nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann der Gläubiger jederzeit ein neues Verfahren beantragen. Bei einem Einspruch wird das Klageverfahren jedoch an das zuständige Gericht von Amtswegen abgegeben. Die Entscheidung des Gläubigers für oder gegen ein Klageverfahren ist nun zwingend. Zieht der Gläubiger die Klage bei Gericht zurück, kann kein erneutes Mahnverfahren beantragt werden. 

Prinzipiell kann ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann so lange erhoben werden, wie der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Nach §694 BGB wird ein verspäteter Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ohne besondere Form und ohne Formular Einspruch eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids. 

Wo und wie kann ich Widerspruch einlegen?

Dem Mahnbescheid ist ein Vordruck, das sogenannte Widerspruchsformular, beigefügt. Es empfiehlt sich, dieses Formular auszufüllen. Die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid schriftlich zu formulieren, besteht ebenfalls. Der Widerspruch ist anschließend per Post oder persönlich beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Somit ist das Mahnverfahren für den Empfänger eines Mahnbescheides erledigt. 

Was kommt nach einem Mahnbescheid Widerspruch?

Wenn Sie erfolgreich einen Widerspruch eingelegt haben, so ist das gerichtliche Mahnverfahren mit Einlegen eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid beendet. 

Welche Konsequenzen hat ein Widerspruch für Gläubiger?

Das Amtsgericht gibt die Informationen über den Widerspruch gegen den Mahnbescheid an den Gläubiger weiter. Der Widerspruch hat nun zur Folge, dass der Gläubiger das Klageverfahren einleiten kann. Die Vertretung durch ein Inkassobüro ist ab hier nicht mehr möglich. Daher muss die Vertretung während des Klageverfahrens ein Rechtsanwalt übernehmen. 

Es empfiehlt sich, nach Zugang des Widerspruchs, noch einmal Kontakt mit dem Schuldner aufzunehmen. Dabei sollten die Gründe für den Widerspruch erörtert werden. Außerdem sollte der Schuldner über die Einleitung des Klageverfahrens aufgeklärt werden. In jedem Fall sollte auf eine außergerichtliche Einigung oder die Rücknahme des Widerspruches hingearbeitet werden. 

Wann sollte ich auf ein Klageverfahren verzichten?

Das Klageverfahren kann Ihnen dabei helfen, dass Ihr Schuldner Ihren Forderungen doch noch nachkommt. Auf das Verfahren sollten Sie nur dann verzichten, wenn: 

  • es sich um eine unberechtigte Forderung handelt 
  • der Aufwand des Klageverfahrens zu hoch ist im Vergleich zur offenen Forderung 
  • eine außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner erzielt werden kann 

Sollte sich Ihr Schuldner einsichtig zeigen, können Sie auch über die Option einer Ratenzahlung nachdenken. Eine solche Ratenzahlung ist besonders dann von Nutzen, wenn Ihr Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten steckt und den Willen zeigt, die offenen Forderungen zu begleichen und ihre Hilfe, in Form einer Teilzahlung, anzunehmen. Seien Sie sich hierbei jedoch über die Unsicherheit einer solchen Variante bewusst.  

Welche Auswirkungen hat der Widerspruch auf den Schuldner?

Denkbar ist, dass der Gläubiger auf den Schuldner zu kommt und die Gründe für den Widerspruch verstehen möchte. Eine außergerichtliche Einigung oder die Rücknahme des Mahnbescheides sind bis zum Beginn der mündlichen Verhandlungen jederzeit eine Option. 

Der Schuldner muss nun damit rechnen, dass der Gläubiger das Klageverfahren einleitet. In diesem Klageverfahren wird festgestellt, ob die Forderung berechtigt ist. Dabei ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig. Wird in diesem Zuge festgestellt, dass die Forderung tatsächlich berechtigt ist, sind die entstandenen Gerichts- und Verfahrenskosten zusätzlich vom Schuldner zu tragen. 

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