Zur gerichtlichen Geltendmachung einer Geldforderung haben die deutschen Gerichtsbehörden unter www.online-mahnantrag.de eine Internetpräsenz eingerichtet. Darüber ist die Beantragung auf Erlass eines Mahnbescheids möglich.
Dieser Antrag des Mahnbescheides ist kostenpflichtig. Der Antragsteller geht in Vorleistung. Die Kosten für den Antrag richten sich nach der Höhe der Forderung, dem s.g. Streitwert. Sie betragen mindestens 36 EUR.
Hier ein Ausschnitt aus der Gebührentabelle (Stand: Mai 2022):
Streitwert | Gerichtskosten | ||
0,01 € | bis | 1.000,00 € | 36,00 € |
1.000,01 € | bis | 1.500,00 € | 39,00 € |
1.500,01 € | bis | 2.000,00 € | 49,00 € |
2.000,01 € | bis | 3.000,00 € | 59,50 € |
3.000,01 € | bis | 4.000,00 € | 70,00 € |
4.000,01 € | bis | 5.000,00 € | 80,50 € |
5.000,01 € | bis | 6.000,00 € | 91,00 € |
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Befindet sich der Schuldner in Verzug und legt keinen Widerspruch oder Einspruch ein, so sind die Gerichtskosten als Schadenersatzleistung vom Schuldner zu tragen. Ob dieser Anspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, ist davon abhängig, ob der Schuldner zahlungsfähig ist. Im schlechtesten Fall erwirkt der Gläubiger über das gerichtliche Mahnverfahren zwar einen Vollstreckungsbescheid, den s.g. Titel, die Forderung ist aber wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trotzdem nicht vollstreckbar.
Neben den Kosten für den Mahnantrag, bzw. den Mahnbescheid, können weitere Kosten auf den Gläubiger zukommen, z.B. für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers bzw. eines Vollstreckungsgerichts. Bedient sich ein Gläubiger für die Durchführung der Maßnahmen eines Rechtsdienstleisters (z.B. eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwalts) müssen auch diese Kosten berücksichtigt werden.