Mahngebühren – Rechte und Wissenswertes
Unter Mahngebühren versteht man die Kosten, die ein Gläubiger einem Schuldner in Rechnung stellt, wenn es zu einem Zahlungsverzug und bereits zu einer schriftlichen Zahlungserinnerung kam.
Diese können aber nicht nach eigenem Ermessen zusammengestellt werden. Viel mehr berechnen Sie sich auf Grundlage der ausgegeben Mahnkosten.
Bereits einige Gerichtsurteile beschäftigten sich mit gerechtfertigten Mahngebühren. Diese betragen meist zwischen zwei und vier Euro und wurden vom Gericht als zulässig angesehen.
Bei Unternehmenskunden dürfen bis zu 40,00 EUR angesetzt werden. Sollte bei der weiteren Durchsetzung der offenen Rechnung ein externer Rechtsdienstleister (Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt) hinzugezogen werden ist zu beachten, dass dessen Kosten aus Sicht des Schuldners auf die Mahnkosten angerechnet werden müssen. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass bei Unternehmenskunden meist auf Mahnkosten verzichtet wird. |
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Wie setzten sich die Mahngebühren / Mahnkosten zusammen?
Ist ein Kunde im Verzug mit seiner Zahlung an ein Unternehmen oder eine Privatperson, so wird er zum Schuldner. Neben der eigentlichen Forderung ist der Schuldner dann auch zum Ersatz von Schäden, welche im Zusammenhang mit dieser Forderung entstanden sind, verpflichtet. Zu diesen Schäden des Gläubigers gehören auch die Kosten der Forderungsbearbeitung. Hierbei hat der Schuldner allerdings nur die notwendigen Kosten und durch ihn verschuldeten Kosten zu tragen. Denn für den Gläubiger besteht eine Kostenminderungspflicht bei dem Einsatz von Kosten zur Forderungsbearbeitung. Da die Kosten einer Mahnung im Verhältnis zu anderen Maßnahmen sehr gering sind, gelten bis zu 3 Mahnungen als angemessen und erstattungsfähig. Allerdings auch nur dann, wenn der Schuldner nicht schon seine Leistung ausgeschlossen hat.
Diese Kosten müssen belegbar sein. Dazu gehören regelmäßig Ausgaben für Brief, Papier und Porto. Personalkosten oder andere Aufwandsentschädigungen dürfen nicht in die Mahngebühr eingeschlossen werden.
Gläubiger können zudem Verzugszinsen fordern. Diese sind gesetzlich laut dem BGB Paragraf 288 festgelegt. So dürfen diese Zinsen zwischen 5 und 9 % über Basiszinssatz betragen.
Sollte der Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragen, die offene Rechnung einzutreiben, so sind diese Kosten ebenfalls als Schadensersatz durch den Schuldner auszugleichen.
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Schauen Sie auch in unser Video zum Thema: Welche Verzugszinsen darf ich abrechnen?
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In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen sind:
Sind Mahngebühren bei erster Mahnung zulässig?
Befindet sich der Schuldner bereits bei der ersten Mahnung in Verzug, dürfen Mahngebühren erhoben werden. Wird der säumige Kunde erst mit der ersten Mahnung in Verzug gesetzt, dürfen Mahngebühren frühestens in der zweiten Mahnung berechnet werden.
Wie viele Mahnungen bis zum Anwalt?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, wie viele kaufmännische Mahnungen ein Gläubiger seinem säumigen Kunden bis zur Übergabe an einen Anwalt zustellen muss. Die Profis von Mahnalarm empfehlen Ihnen, mindestens zwei Mahnungen zu versenden. Nutzen Sie hierfür unseren MahnGenerator und erstellen Sie in wenigen Minuten Ihre Mahnung!