Europäischer Zahlungsbefehl

Aktuelles, Mahnbescheid, Mahnwesen

Da der Handel immer internationaler wird, sollten Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen ihre Möglichkeiten kennen, wenn es zu Zahlungsausfällen kommt. In diesem Beitrag möchten wir Unternehmen und Privatpersonen umfangreich zum Thema des Europäischen Zahlungsbefehls bzw. Europäischen Mahnverfahrens informieren.

Was ist ein Europäisches Mahnverfahren?

Das Europäische Mahnverfahren soll ermöglichen, dass grenzüberschreitende Streitigkeiten einfach, kostengünstig und schneller zu klären sind. Eine Anwesenheit vor Gericht ist dabei nicht erforderlich und es besteht auch kein Anwaltszwang. Es ist jedem Unerfahrenen jedoch anzuraten, die Hilfe und Erfahrung eines Rechtsdienstleisters in Anspruch zu nehmen. Gerade bei der Beitreibung einer Geldforderung ist der Service eines Rechtsdienstleisters eine gute Grundlage für ein erfolgreiches Verfahren.

In Abhängigkeit der Höhe ist zu prüfen, ob sich ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eignet. Mit der Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16.12.2015 wurde die Höhe bei einem Verfahren für geringfügige Forderungen auf 5.000 EUR erhöht.

Was unterscheidet den Europäischen Zahlungsbefehl und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen?

Das Mahnverfahren / der Europäischer Zahlungsbefehl (EZb):

  • nur unbestritten
  • Höhe unbeschränkt

europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (EuGF):

  • auch bestritten
  • Höhe der Forderung ist auf 5.000 EUR beschränkt

Mit Antrag des europäischen Mahnverfahrens kann im Formular bestimmt werden, dass bei Einspruch des Antragsgegners zunächst geprüft wird, ob ein EuGF möglich ist, bevor es zu einem geeigneten nationalen Zivilverfahren oder zur Einstellung des Verfahrens kommt.

Demnach ist das EuGF ein Teil des strittigen Verfahrens, in dem der Anspruch vereinfacht dargestellt werden kann, wenn die Hauptforderung 5.000 EUR nicht übersteigt.

Gemeinsamkeiten:

  • In beiden Verfahren erfolgt die Antragstellung in Deutschland am Amtsgericht in Berlin Wedding.
  • Geltendmachung einer Geldforderung.
  • Antrag per Formular und mit Barrierefreiheit durch vorgefertigte Formblätter

 

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Was bedeutet grenzüberschreitende Streitigkeiten?

Grenzüberschreitende Streitigkeiten liegen dann vor, wenn einer der beiden Parteien den gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat als man selbst.

In welchen Ländern kann eine Durchführung stattfinden?

Um für ein Europäisches Mahnverfahren in Frage zu kommen, müssen beide Parteien in einem der EU-Mitgliedsstaaten ansässig sein. Ausgeschlossen von diesem Verfahren ist Dänemark.

Wo wird das Verfahren geregelt?

Das Europäische Mahnverfahren ist in der Europäischen Mahnverfahrensverordnung vom 12.12.2006 (EU-Verordnung Nr. 1896/2006, kurz: EuMVVO) geregelt.

Am 11.07.2007 führte das Europäische Parlament die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ein, welches das EuGF mit einem Grenzwert von 2.000 EUR regelt. Die Verordnung (EU) 2015/2421 vom 16.12.2015 bestimmte hierzu eine Erhöhung bei einem EuGF auf 5.000 EUR.

Wie können Gläubiger ein solches Verfahren beantragen?

Jeder Mitgliedstaat hat den Antrag und jedes weitere Formular in Papierform zu akzeptieren. Die Gerichte sind daher zum Großteil barrierefrei, um für jeden zugänglich zu sein. Der Antrag kann alternativ auf dem Postweg als Brief oder Einschreiben an das Gericht versandt werden.

Zur Übermittlung können auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, beispielsweise E-Mail, Fax oder ein spezielles von der Justiz eingerichtetes Portal. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dann nur Anträge mit einer entsprechenden elektronischen Signatur akzeptiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erwirken, muss die Forderung eine Zivil- oder Handelssache sein. Ausdrücklich davon ausgeschlossen werden Forderungen in Bezug auf:

  • Steuern,
  • Zoll,
  • verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und
  • Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte

Es muss sich außerdem um eine oder mehrere Geldforderungen handeln.

Welches Gericht ist zuständig?

Europäische Zahlungsbefehle werden – mit Ausnahme von Ungarn – immer vor Gericht ausgestellt. In Ungarn gehört dies zur Zuständigkeit von Notaren.

Laut Artikel 6 der EuMVVO wird die Zuständigkeit nach der Brüssel la-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012, kurz: EuGVVO) bestimmt.

Der § 1087 ZPO besagt, dass für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarkeitserklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung EG Nr. 1896/2006 das Amtsgericht Berlin Wedding ausschließlich zuständig ist.

Welche Kosten fallen an?

Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren dürfen nicht unverhältnismäßig sein und nicht höher als die im Rahmen von nationalen vereinfachten Gerichtsverfahren bestimmt.

In Deutschland richten sich die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kosten orientieren sich an dem Streitwert (Forderungshöhe). Nach § 34 i.V.m KV 1100 GKG ergeben sich die Kosten, diese betragen mindestens 36,00 €.

Nach derselben Regelung ergeben sich auch die Kosten für ein inländisches Mahnbescheids-Verfahren. Daher können Sie zur Kalkulation auch unseren Gerichtskostenrechner als Service nutzen.

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Wie ist der Ablauf?

Um das Verfahren so einfach wie nur möglich zu gestalten, erfolgt jeder Schritt des Verfahrens durch online Formulare.

Welche (online) Formulare gibt es?

  • Formblatt A ist für den Antrag und Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls vom Antragsteller einzureichen
  • Formblatt B wird vom Gericht als Aufforderung zur Vervollständigung und/oder Berichtigung eines Antrags verwendet
  • Formblatt C erfolgt ebenfalls durch das Gericht mit einem Vorschlag zur Änderung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt D enthält die Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls
  • Formblatt E enthält den Europäischen Zahlungsbefehl
  • Formblatt F wird als Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl genutzt
  • Formblatt G ist die Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls

Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einreichen

Der Forderungsinhaber, auch Gläubiger genannt, stellt einen Antrag beim zuständigen Gericht. Dabei ist das Formblatt A zu benutzen. Zusätzlich sind alle relevanten Dokumente, die die offene Forderung betreffen, mit einzureichen.

Entscheidung des Gerichts

Der Antrag wird von den Gerichten geprüft. Dabei wird zunächst keine Beweiswürdigung vorgenommen.

Vervollständigung und Berichtigung

Das Gericht kann dem Antragsteller mit Formblatt B auffordern den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen. Dem Gläubiger wird dafür eine Frist gesetzt, die dem Gericht angemessen erscheint.

Vorschlag durch das Gericht

Sind die Voraussetzungen nur für einen Teil der Forderung zutreffend, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mittels des Formblattes C mit. Dabei kann der Gläubiger den Vorschlag annehmen oder ablehnen. Hierfür setzt das Gericht ebenso eine angemessene Frist fest.

Zurückweisung

Ist die Forderung offensichtlich unbegründet, der Antrag unzulässig oder wird die Frist zur Beantwortung des Formblattes B oder C nicht eingehalten, wird mit Hilfe des Formblattes D die Zurückweisung des Antrags in voller Höhe dem Antragsteller mitgeteilt. Ein Grund für die Zurückweisung wird angegeben.

Wird ein Antrag zurückgewiesen, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es steht dem Gläubiger frei erneut einen Antrag zu stellen.

 

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Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls

Nach Einreichung des Antrags und gegebenenfalls Berichtigung oder Änderung wird der Europäische Zahlungsbefehl durch das Gericht schnellstmöglich, in der Regel jedoch binnen 30 Tagen erlassen. Vorausgesetzt die Gerichtsgebühren wurden bereits beglichen. Der Europäische Zahlungsbefehl geht dem Antragsteller und der Gegenseite unter Verwendung des Formblattes E zu.

Inhalt

Aus dem Europäischen Zahlungsbefehl sind folgende Informationen zu entnehmen:

  • Name und Anschrift des Antragstellers und ggf. Angaben zu dessen Vertreter
  • Name und Anschrift des Antragsgegners und ggf. Angaben zu dessen Vertreter
  • Hauptforderung
  • Zinsen sowie der bewilligte Zeitraum
  • weitere entstandene Kosten
  • Hinweis für den Antragsgegner auf seine Rechte und Pflichten

Eine Abschrift des Formblatt A mit den Angaben, die der Antragsteller gemacht hat, ist beigefügt.

Vollstreckbarkeit

Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst dann vollstreckbar, wenn der Antragsgegner nicht binnen 30 Tagen einen Einspruch dem Gericht übermittelt. Sofern der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, geht dem Antragsteller das Formblatt G zu, welches die Vollstreckbarkeitserklärung enthält.

Einspruch des Antragsgegners

Im Europäischen Zahlungsbefehl erhält der Antragsgegner, auch Schuldner genannt, die Möglichkeit den aufgeführten Betrag an den Gläubiger zu zahlen oder innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls die Forderung zu bestreiten. Der Einspruch muss vom Antragsgegner in Form des Formblattes F bei dem Gericht eingereicht werden, welches auch den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Der Einspruch kann auch durch einen Vertreter des Schuldners erfolgen.

Weiteres Verfahren bei zulässigem Einspruch

Wurde bei Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens – spätestens bis zum Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls – vom Gläubiger der Abschluss der gerichtlichen Klärung bei Einspruch durch den Schuldner ausdrücklich gewünscht, wird das Europäische Mahnverfahren an dieser Stelle beendet.

Andernfalls wird der Zivilprozess beim zuständigen Gericht in dem Land eröffnet, an dem auch der Europäische Zahlungsbefehl erlassen wurde.

Optional kann bei Einspruch auch in das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gewechselt werden, soweit die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls

Mit der Vollstreckbarkeitserklärung ist der Europäische Zahlungsbefehl in jedem der EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar. Wird die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als der Zahlungsbefehl erlassen wurde, darf durch den Vollstreckungsmitgliedstaat keine Nachprüfung der Sache erfolgen.

Einreichung eines Vollstreckungsantrags

Der Vollstreckungsantrags muss bei dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde eingereicht werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat für Vollstreckungssachen zuständig ist. Dabei wird eine Ausfertigung des Europäischen Zahlungsbefehls sowie die Vollstreckbarkeitserklärung verlangt.

Sollte das Vollstreckungsgericht nicht angeben, dass Europäische Zahlungsbefehle auch in anderen Amtssprachen der Europäischen Union akzeptiert werden, ist dieser von einer befugten Person im Mitgliedsstaat übersetzen und beglaubigen zu lassen.

Verweigerung der Vollstreckung

Dem Antragsgegner wird die Möglichkeit eingeräumt einen Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Europäische Zahlungsbefahl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist.

Dies trifft zu, wenn die frühere Entscheidung oder der frühere Zahlungsbefehl:

  • zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist,
  • die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt UND
  • die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht werden konnte.

Eine Vollstreckung wird auch dann verweigert, wenn der Schuldner den fälligen Betrag bereits an den Gläubiger gezahlt hat.

Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Eine Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls muss durch den Schuldner beantragt werden. Dies ist nur möglich, wenn gleichzeitig auch eine Überprüfung nach 20 durch den Schuldner beantragt wurde.

Das zuständige Gericht oder Vollstreckungsbehörde im Mitgliedsstaat kann nun:

  • lediglich Sicherungsmaßnahmen ausbringen,
  • die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmender Sicherheit abhängig machen oder
  • unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

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