Wer zahlt die Inkasso-Gebühren?

Aktuelles, Inkasso

Genau genommen entstehen die Inkassokosten zunächst gegenüber dem Gläubiger oder Auftraggeber des Inkassounternehmens. Nur durch den Umstand, dass der Schuldner bereits in Verzug ist, kann das Inkassounternehmen als Vertreter des Gläubigers die Kosten direkt beim Schuldner als Verzugsschaden geltend machen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Inkassounternehmen entsteht dabei nicht.

Zahlt der Schuldner diese Kosten nicht, z. B. weil er zahlungsunfähig ist, muss der Gläubiger die Kosten des Inkassounternehmens für den Forderungseinzug selbst tragen. Einige Inkassounternehmen lassen sich vom Gläubiger den Verzugsschadenanspruch teilweise „an Erfüllungs statt“ abtreten, womit der Gläubiger nur noch einen Teil der Inkassokosten tragen muss. Im Ergebnis wird damit das Inkassounternehmen Inhaber des Verzugsschadens.

Lässt sich also zusammenfassen, dass der Schuldner nicht zahlen muss, wenn er gegen die Leistung oder die Rechnung Beschwerde einlegt. Diese möglichen Diskrepanzen müssten durch ein Gericht geklärt werden.

Ein weiterer Grund, wieso ein Schuldner nicht zahlen muss, ist die Zahlungsunfähigkeit oder die  (Privat)-Insolvenz. Sollte der Schuldner die Rechnung anerkannt haben und zahlungswillig, aber eben zahlungsunfähig sein, dann ist es aufgrund der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nicht möglich ein Inkassobüro zu engagieren.

Anderenfalls fallen die Inkassogebühren an den Gläubiger oder/und an das Inkassounternehmen.

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Die Höhe von Inkassogebühren

Gläubiger und Inkassounternehmen können nicht wahllos und nach eigenem Ermessen Inkassogebühren stellen. Zu aller erst müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden: 

  1. Die Forderung muss berechtigt sein. 
  2. Der Schuldner muss sich im Verzug befinden.

Das bedeutet, dass eine Dienstleistung erfolgreich und wie vertraglich vereinbart erfüllt wurde. Beispielsweise bei Betrug oder einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgabe, ist die Forderung nicht berechtigt.

Außerdem muss der Schuldner sich im Schuldnerverzug befinden, erst dann laut § 286 Abs. 1 des Bundes Gesetzbuches hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz.

Der Verzug entsteht, wenn die Rechnung mit dem festgelegten Tag oder dem errechneten Datum nicht beglichen wurde. Dieser Verzug tritt automatisch ein und muss vom Gläubiger nicht noch einmal genannt werden. 

Die im Rahmen der Beauftragung eines Inkassoverfahrens entstehenden Inkassokosten müssen als Verzugsschadenersatzanspruch des Gläubigers – soweit alle Voraussetzungen gegeben sind – durch den Schuldner gezahlt werden.

Zusammensetzung der Inkassogebühren

Der Gläubiger darf im Rahmen der Schadensminderungspflicht geltend machen. Zu den Inkassogebühren, siehe unten Gesetzesänderung in 2021, können zusätzlich weitere Kosten entstehen. Beispielsweise:

  • Realistische Schreib-oder Portoauslagen für die Mahnungen 
  • Mahnbescheid oder Vollstreckungskosten
  • Kosten für die Adressermittlung
  • u.a.

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  • Mahnalarm Redaktion

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